Börsenordnung der Frankfurter Heizöl- und Produktenbörse


Börsenordnung der Frankfurter Heizöl- und Produktenbörse
vom 27.08.1975 in der Fassung vom 23.05.2007


I. Abschnitt: Organisation
§ 1 Träger der Börse
(1) Träger der Frankfurter Heizöl- und Produktenbörse – im nachfolgenden Börse
genannt – ist die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main.
(2) Die finanzielle Verwaltung der Börse liegt bei der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt am Main. Der Syndikus übt diese im Einvernehmen
mit dem Börsenvorstand aus.
§ 2 Unterhaltung der Börse
(1) Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main stellt im Einvernehmen
mit dem Börsenvorstand die für die Geschäftsführung erforderlichen Personen
und Räumlichkeiten.
(2) Die für die Unterhaltung der Börse zu leistenden Beiträge der Mitglieder
werden vom Börsenvorstand im Einvernehmen mit der Industrie- und
Handelskammer Frankfurt am Main festgesetzt.
§ 3 Aufgabe der Börse
(1) Die Börse dient der Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftlichen
Interessen seiner Mitglieder und der gemeinsamen Förderung der
Erwerbszweige. Sie dient ferner der Preisermittlung für leichtes Heizöl.
(2) Hierzu werden regelmäßig Börsenzusammenkünfte abgehalten und
Preisnotierungen durchgeführt.

II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 4 Zulassung zur Börsenmitgliedschaft
(1) Als Börsenmitglieder können zugelassen werden:
(a) Einzelkaufleute
(b) persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft,
einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien
(c) gesetzliche Vertreter einer juristischen Person in Gestalt einer
Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in
das Handelsregister eingetragen sind und eine Geschäftstätigkeit im
Sinne des § 3 der Börsenordnung ausüben.
(2) Als Börsenmitglieder können auch leitende vertretungsberechtigte Mitarbeiter
von Firmen, welche eine Tätigkeit im Sinne von § 3 der Börsenordnung
betreiben, zugelassen werden.
(3) Als Börsenmitglieder sind nur solche Personen zuzulassen, die für sich und
ihre Firma die Gewähr für die ordnungsgemäße und geschäftlich einwandfreie
Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit gemäß § 3 der Börsenordnung bieten und
sich in gesicherten Vermögensverhältnissen befinden.
(4) Die Mitgliederversammlung soll die Zulassung versagen, wenn Umstände
bekannt sind, welche die Befürchtung rechtfertigen, der Antragsteller werde
den Anforderungen nicht entsprechen, welche an ein Börsenmitglied zu stellen
sind.
§ 5 Zulassungsantrag und Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
Der Zulassungsantrag ist schriftlich zu stellen. In ihm sollen drei Gewährsmänner
namhaft gemacht werden, welche in der Lage sein sollen, Auskunft über den
Antragsteller zu erteilen. Von den Gewährsmännern sollen zwei Mitglied der
Börse sein. Auf die Benennung des dritten Gewährsmannes kann durch die
Mitgliederversammlung verzichtet werden. Außerdem soll ein polizeiliches
Führungszeugnis vorgelegt werden.
§ 6 Zulassung zum Börsenbesuch
(1) Jedes Börsenmitglied ist zum Börsenbesuch berechtigt.
(2) Jedes Börsenmitglied ist berechtigt, einen oder mehrere ständige Vertreter für
den Börsenbesuch zu benennen. Die Vertreter bedürfen der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung und müssen fachlich und persönlich
geeignet sein. Die Bestätigung kann widerrufen werden.
§ 7 Zurücknahme der Zulassung
(1) Die Zulassung zur Mitgliedschaft und die Berechtigung zum unselbständigen
Börsenbesuch müssen entzogen werden, wenn sich ergibt, dass die
Zulassungsvoraussetzungen bei der Zulassung nicht gegeben waren oder
wenn sie nachträglich ganz oder teilweise fortgefallen sind.
(2) Wird der Inhaber oder Vertreter einer Firma vom Börsenbesuch
ausgeschlossen und wird die Börsenmitgliedschaft entzogen, so kann die
Mitgliederversammlung diesen Ausschluss auch auf die übrigen Inhaber oder
Vertreter dieser Firma, die zum Börsenbesuch zugelassen sind, ausdehnen.
(3) Scheidet ein selbständiger Börsenbesucher aus der Firma aus, die er bisher
vertreten hat, so hat die Mitgliederversammlung zu prüfen, ob die
Mitgliedschaft beendet ist.
§ 8 Aufgabe und Kündigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus der Börse muss schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

III. Abschnitt: Der Börsenvorstand

§ 9 Aufgaben des Börsenvorstandes
(1) Der Aufgabenbereich des Börsenvorstandes erstreckt sich auf alle
Angelegenheiten der Börse.
(2) Zu den Aufgaben des Börsenvorstandes gehört insbesondere:
1. die Festsetzung der Börsengeschäfts- und Börsenverkehrsbedingungen,
2. die Überwachung der die Börse betreffenden Bestimmungen,
3. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen.
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Börsenvorstand Ausschüsse
bilden oder Einzelpersonen mit besonderen Aufgaben betreuen.
§ 10 Vorstandsmitglieder
(1) Der Börsenvorstand besteht aus zwei Mitgliedern (dem Vorsitzenden und
seinem Stellvertreter), die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
fünf Jahren gewählt werden.
(2) Der Vorsitzende und / oder dessen Stellvertreter oder deren Firmen sollen der
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main oder der Industrie- und
Handelskammer Wiesbaden angehören.
(3) Bis zur Einsetzung des neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand im
Amt.
$ 11 Beschlussfähigkeit des Börsenvorstandes
(1) Der Börsenvorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Er entscheidet einstimmig.
(2) Der Vorsitzende lädt nach seinem Ermessen zu Sitzungen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Er muss den Börsenvorstand einberufen,
wenn dies mindestens eines der Mitglieder unter Angabe der zu
behandelnden Gegenstände beantragt.
(3) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann verhandelt
und beschlossen werden, wenn die Anwesenden sich damit einverstanden
erklären.
(4) An den Sitzungen nimmt der Börsensyndikus mit beratender Stimme teil.
§ 12 Beschwerde gegen Entscheidungen des Börsenvorstandes
(1) Gegen die Entscheidungen des Börsenvorstandes steht dem Betroffenen das
Recht der Beschwerde an den Präsidenten der Industrie- und Handelskammer
Frankfurt am Main zu.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von sieben Tagen einzulegen.
(3) Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angegriffenen
Entscheidung nicht gehemmt. Der Vorstand kann den Vollzug jedoch bis zur
Entscheidung über die Beschwerde aussetzen.
§ 13 Sitzungsprotokoll
Über die mündlichen Verhandlungen des Börsenvorstandes ist ein Protokoll
aufzunehmen, das die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Es ist vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 14 Einsetzung von Ausschüssen
(1) Beauftragt der Börsenvorstand mit der Erfüllung einzelner ihm obliegender
Aufgaben einen besonderen Ausschuss, so hat er zugleich dessen
Vorsitzenden zu bestimmen.
(2) Auf die Arbeitsweise der Ausschüsse finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechende Anwendung.
§ 15 Schriftliche Erklärungen
(1) Schriftliche Erklärungen des Vorsitzenden sollen vom Syndikus
gegengezeichnet sein. In Angelegenheiten des allgemeinen Geschäftsablaufs
genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder des Syndikus.
(2) Erklärungen, durch die eine Verbindlichkeit der Frankfurter Heizöl- und
Produktenbörse begründet wird, müssen die Unterschrift des Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters tragen und vom Syndikus gegengezeichnet sein.
§ 16 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen des Börsenvorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter in Absprache mit dem Syndikus der Industrie- und Handelskammer
Frankfurt am Main vollzogen.

IV. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 17 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Börsenvorstand soll mindestens einmal im Jahr eine
Mitgliederversammlung mit der Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte
der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände beantragt.
(3) Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen.
§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung umfasst:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes,
3. Mitwirkung bei Änderungen der Börsenordnung.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, auch über andere Gegenstände eine
Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
§ 19 Beschlussfassung und Abstimmung
(1) Die Abstimmung erfolgt in der Mitgliederversammlung, soweit in Punkt VI.
nichts anderes bestimmt ist, offen und mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die
Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklärt
hat.

V. Abschnitt: Geschäftsführung
§ 20 Börsensyndikus
(1) Die laufenden Börsengeschäfte einschließlich der Haushaltsführung sowie die
in den Schiedsgerichtsverfahren bei der Geschäftsstelle anfallenden Aufgaben
werden im Auftrag des Vorstands durch den Börsensyndikus wahrgenommen.
(2) Er ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben verantwortlich, regelt
den Geschäftsgang und führt die unmittelbare Aufsicht über die angestellten
Arbeitskräfte.
(3) Er ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
beratend teilzunehmen und hat für die Durchführung der gefassten
Beschlüsse Sorge zu tragen.

VI. Abschnitt: Notierung
§ 21 Feststellung
Die Feststellung der Börsenpreise geschieht durch den Börsenvorstand.
§ 22 Notierungsgrundlage
(1) Die Notierungen erfolgen auf der Grundlage von Geschäften der
Börsenmitglieder. Sie müssen nach Zahl und Menge repräsentativ und am
Vortag (vorangegangenen Geschäftstag) und am Notierungstag
abgeschlossen worden sein. Verträge, die durch besondere Preis- und
Konditionsgestaltungen gekennzeichnet sind, bleiben bei den Notierungen
ebenso außer Betracht, wie durch die Geschäftslage überholte Verträge.
(2) Fehlen marktrepräsentative Verträge oder reicht ihre Anzahl nicht aus, so
können Notierungen auch aufgrund von Angeboten oder Geboten gefunden
werden. Diese sind als solche kenntlich zu machen.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor, so werden die
Notierungen ausgesetzt.
(4) Art, Menge, Beschaffenheit, Ausstattung und Parität der in den einzelnen
Warengruppen zu notierenden Waren, werden von dem Vorstand nach
Marktlage und Informationsbedürfnis festgelegt.
§ 23 Notierungsverfahren
(1) Die Durchführung der Notierung obliegt dem Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung seinem Stellvertreter.
(2) Der jeweils verantwortliche Leiter der Notierung hat sein Amt unparteiisch
auszuüben.
(3) Zur Verbesserung der Markttransparenz sind alle Mitglieder der Börse zur
Teilnahme an der Notierung aufgefordert. Sie können der Geschäftsstelle der
Frankfurter Heizöl- und Produktenbörse bis zum Zeitpunkt der Notierung
schriftlich oder per Telefax Preise für die einzelnen Notierungen und Produkte
durchgeben. Diese Preise werden dann an den Vorstandsvorsitzenden oder
seinen Stellvertreter in anonymisierter Form weitergeleitet.
(4) Alle Preisangaben fasst die Geschäftsstelle zu Von-Bis-Preisen für jedes
notierte Produkt zusammen. Diese werden als Notierungen festgestellt.
(5) Der Vorsitzende hat die Notierung zu unterschreiben und zur Veröffentlichung
der Geschäftsstelle gegenüber freizugeben.
(6) Die Börsenmitglieder sind zu wahrheitsgemäßen Preisangaben verpflichtet.
Die Geschäftsstelle und der Vorstand haben über das Zustandekommen der
Notierungen und die ihnen anlässlich derselben zuteil gewordenen
Informationen Stillschweigen zu bewahren. Auf Verlangen des
Börsensyndikus haben sie ihm die Richtigkeit ihrer Preisangaben
gegebenenfalls durch Vorlage der Kontrakte oder anderer geeigneter
Unterlagen nachzuweisen.
§ 24 Sitzung
Die Notierungen werden wöchentlich oder in anderer Zeitabfolge am Sitz der
Frankfurter Heizöl- und Produktenbörse von einem Vorstandsmitglied und dem
Börsensyndikus oder einer von ihm beauftragte Person durchgeführt; Ort und Zeit
legt der Börsenvorstand fest. Zur Zeit gilt folgende Regelung:
Mittwochs bis 16.00 Uhr
§ 25 Auskünfte über Notierungen
(1) Die Geschäftsstelle der Frankfurter Heizöl- und Produktenbörse sorgt
unmittelbar nach der Notierung für eine möglichst weitgehende Verbreitung.
(2) Die Notierungen sind auf der Internetseite der Industrie- und Handelskammer
Frankfurt am Main einsehbar.
(3) Schriftliche Auskünfte über die Notierung erteilt die Geschäftsstelle gegen
Erstattung der Kosten.

VII. Abschnitt: Wahlen
§ 26 Wahlberechtigung
(1) Das aktive Wahlrecht zum Börsenvorstand steht den gemäß § 4
Börsenordnung zugelassenen Börsenmitgliedern zu.
(2) Jede an der Börse vertretene Mitgliedsfirma kann nur eine Stimme abgeben.
§ 27 Wahlvorbereitung
(1) Der Börsensyndikus bestimmt Zeit und Ort der Wahlhandlung und sorgt für
dessen Bekanntgabe bei den Börsenmitgliedern.
(2) Die Mitglieder teilen in Vorbereitung der Wahl der Geschäftsstelle die Namen
der zur Wahl stehenden Mitglieder der Frankfurter Heizöl- und Produktenbörse
bis spätestens 4 Wochen vor der Wahl schriftlich mit. Die Geschäftsstelle fasst
die vorgeschlagenen Kandidaten in einer Liste zusammen.
§ 28 Wahlhandlung
(1) Die Wahl ist grundsätzlich offen. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn dies ein
Mitglied der Frankfurter Heizöl- und Produktenbörse verlangt. In diesem Fall
kann die Wahlhandlung durch Briefwahl oder Einwerfen des Stimmzettels in
eine Wahlurne vorgenommen werden.
(2) Gewählt sind die Personen mit der größten Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
§ 29 Wahlergebnis
(1) Die Geschäftsstelle hat die abgegebenen Stimmen auszuzählen und auf ihre
Gültigkeit zu prüfen. Sie gibt hiernach das Wahlergebnis der
Mitgliederversammlung bekannt.
(2) Begründete Einwendungen gegen die Wahl müssen binnen einer Woche nach
Bekanntgabe bei dem Börsensyndikus erhoben werden, der hierüber
entscheidet. Gegen diese Entscheidung findet das Beschwerdeverfahren nach
§ 11 der Börsenordnung Anwendung.

VIII. Abschnitt: Börsengeschäfte
§ 30 Börsenversammlungen
Die Börsenversammlungen sollen im Hause der Industrie- und Handelskammer
Frankfurt am Main stattfinden.
§ 31 Börsenausweis
Die Börsenmitglieder erhalten einen Börsenausweis, der auf Verlangen
vorzuzeigen ist.
§ 32 Schiedsgericht
(1) Für alle Streitigkeiten, welche zwischen Börsenmitgliedern aus eingeleiteten
oder durchgeführten Geschäften entstehen, ist das Schiedsgericht der
Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtswegs zuständig.
(2) Das Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main ist
auch zuständig für Streitigkeiten zwischen Börsenmitgliedern und ihren
Auftraggebern, sofern diese die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
anerkennen. Die Börsenmitglieder haben ihre Auftraggeber auf diese
Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung hinzuweisen.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Börsenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.