PC-Service
Auch in den Bereichen PC-Service und Datenverarbeitung stellt sich verschiedentlich die Frage, welche Arbeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle zulässig sind?
Datenverarbeitung (DV)
- DV-Beratung und –Schulung
- Konfiguration von Netzwerken und Einrichtung der entsprechenden Netzwerksoftware
- Konfiguration von Computeranlagen
- Entwicklung von Software
- Softwareservice
PC-Service
- Konfiguration der Systemdateien
- Installation der System- und Anwendungssoftware
- strukturierte Verkabelung für die Vernetzung von Computeranlagen
- Zusammenstellen der Hardware aus Modulen sowie der Modulaustausch, d. h. der Zusammenbau von Rechnern aus Fertigteilen
- Auswechseln von Verschleißteilen, wie Druckerköpfen, Tintenpatronen, Tonerbehältern, Trommeln u. ä.
- technische Erweiterung durch den nachträglichen Einbau von Teilen zum Aufrüsten z. B. durch Karten oder Modulerweiterungen
- Entsorgung und Recycling veralteter bzw. defekter Hardware
Gemäß dem Urteil des LG Karlsruhe vom 17. Dezember 1997 (O 101/97 –KfH II) verlangt das “Hinzufügen oder Austauschen von Bauteilen im Rechner somit unter keinen Umständen besondere handwerkliche Fähigkeiten”.
Unzulässig ohne Eintragung
- Reparatur des Monitors
- Eingriffe in und Arbeiten an Netzspannungsteilen
Allerdings dürfen diese Tätigkeiten im Rahmen eines unerheblichen zulassungspflichtigen handwerklichen Nebenbetriebs (z. B. zu einem PC-Handel) ausgeübt werden, ohne dass es einer Eintragung in der Handwerksrolle bedarf. Als Maßstab dieser Unerheblichkeit legt § 3 Abs. 2 HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht überschritten werden darf, und zwar während eines Jahres (ca. 1664 Stunden/Jahr). Diese Grenze gilt auch für Ein-Mann-Betriebe.
Selbst die Ausübung aller Tätigkeiten führt nicht zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks des Informationstechnikers, da kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 3 HwO vorliegt (Kumulierungsverbot).
Selbst die Ausübung aller Tätigkeiten führt nicht zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks des Informationstechnikers, da kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 S. 3 HwO vorliegt (Kumulierungsverbot).