Kreislaufwirtschaftsgesetz

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) beschreibt seit fast 18 Jahren das Recht der deutschen Abfallwirtschaft.

Pflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Abfallvermittler nach § 53 und § 54 KrWG – Anzeige oder Erlaubnis?

Beförderungserlaubnis
  • Pflicht zur Beförderungserlaubnis bei der Beseitigung oder der Verwertung gefährlicher Abfälle (§ 54)
  • ist beim Regierungspräsidium Darmstadt zu beantragen
  • Ausnahmen für Entsorgungsfachbetriebe
  • Transportgenehmigung erforderlich; bestehende Transportgenehmigungen gelten fort
Anzeige
  • Anzeigepflicht bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung;
  • nicht erforderlich, wenn Erlaubnis vorliegt;
  • aber: erforderlich, falls Ausnahme von Erlaubnispflicht vorliegt;
  • zuständig ist auch das Regierungspräsidium
Elektro- und Elektronikgeräte
Altgeräte dürfen nur noch von Herstellern, Vertreibern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angenommen werden.
Kennzeichnung der Fahrzeuge mit A-Schild
Transportfahrzeuge gewerblicher Abfalltransporte jeder Art sind nach neuer Regelung mit dem weißen, mit dem Buchstaben A beschrifteten, Schild zu kennzeichnen!

Wichtige Inhalte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: 5-stufige Abfallhierarchie in § 6 KrWG

Abfälle sind, im Sinne einer nachhaltigen Umweltpolitik:
  1. zu vermeiden;
  2. zur Wiederverwendung vorzubereiten;
  3. zu recyceln;
  4. anderweitig zu verwerten, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung:
    • liegt der Brennwert bei 11.000 kJ/Kg, ist die energetische Verwertung gleichrangig der stofflichen Verwertung,
    • wird der Heizwert nicht erreicht, hat die stoffliche Verwertung Vorrang,
    • ABER: es ist immer die umweltgerechteste Verwertung umzusetzen,
    • Abfallerzeuger können z.B. darlegen, dass die energetische Verwertung aufgrund des kurzen Weges zur Verbrennungsanlage umweltgerechter ist;
  5. zu beseitigen.

Definition abfallrechtlicher Nebenprodukte

Das Gesetz führt in § 4 den Begriff der Nebenprodukte auf.
Abfall
  • Stoff oder Gegenstand, derer sich entledigt werden soll, auch wenn die Sachen (auf absehbare Zeit) gelagert werden,
  • auch Stoffe oder Gegenstände, die für eine Wiederverwendung vorgesehen sind,
  • auch Abfall kann einen Handelswert haben.
Nebenprodukt
  • es ist sichergestellt, dass der Stoff wiederverwendet wird (rechtmäßige Wiederverwendung)
  • Vorbehandlung ist nicht erforderlich
  • Stoff ist Bestandteil des Herstellungsprozesses
  • Abnahme und Verwendung muss gesichert sein:
    • die Vollzugsbehörde kann die Verträge, Unterlagen oder auch Gutachten prüfen,
    • ggf. muss die Anlagengenehmigung angepasst werden,
    • Abfallerzeuger kann so aus Abfall ein Nebenprodukt machen,
    • Produktentscheidung unterliegt behördlicher Überwachung (§ 47 Abs. 6 KrWG).