Kreislaufwirtschaftsgesetz
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) beschreibt seit fast 18 Jahren das Recht der deutschen Abfallwirtschaft.
Pflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Abfallvermittler nach § 53 und § 54 KrWG – Anzeige oder Erlaubnis?
Beförderungserlaubnis
- Pflicht zur Beförderungserlaubnis bei der Beseitigung oder der Verwertung gefährlicher Abfälle (§ 54)
- ist beim Regierungspräsidium Darmstadt zu beantragen
- Ausnahmen für Entsorgungsfachbetriebe
- Transportgenehmigung erforderlich; bestehende Transportgenehmigungen gelten fort
Anzeige
- Anzeigepflicht bei der Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung;
- nicht erforderlich, wenn Erlaubnis vorliegt;
- aber: erforderlich, falls Ausnahme von Erlaubnispflicht vorliegt;
- zuständig ist auch das Regierungspräsidium
Elektro- und Elektronikgeräte
Altgeräte dürfen nur noch von Herstellern, Vertreibern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angenommen werden.
Kennzeichnung der Fahrzeuge mit A-Schild
Transportfahrzeuge gewerblicher Abfalltransporte jeder Art sind nach neuer Regelung mit dem weißen, mit dem Buchstaben A beschrifteten, Schild zu kennzeichnen!
Wichtige Inhalte des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: 5-stufige Abfallhierarchie in § 6 KrWG
Abfälle sind, im Sinne einer nachhaltigen Umweltpolitik:
- zu vermeiden;
- zur Wiederverwendung vorzubereiten;
- zu recyceln;
- anderweitig zu verwerten, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung:
- liegt der Brennwert bei 11.000 kJ/Kg, ist die energetische Verwertung gleichrangig der stofflichen Verwertung,
- wird der Heizwert nicht erreicht, hat die stoffliche Verwertung Vorrang,
- ABER: es ist immer die umweltgerechteste Verwertung umzusetzen,
- Abfallerzeuger können z.B. darlegen, dass die energetische Verwertung aufgrund des kurzen Weges zur Verbrennungsanlage umweltgerechter ist;
- zu beseitigen.
Definition abfallrechtlicher Nebenprodukte
Das Gesetz führt in § 4 den Begriff der Nebenprodukte auf.
Abfall
- Stoff oder Gegenstand, derer sich entledigt werden soll, auch wenn die Sachen (auf absehbare Zeit) gelagert werden,
- auch Stoffe oder Gegenstände, die für eine Wiederverwendung vorgesehen sind,
- auch Abfall kann einen Handelswert haben.
Nebenprodukt
- es ist sichergestellt, dass der Stoff wiederverwendet wird (rechtmäßige Wiederverwendung)
- Vorbehandlung ist nicht erforderlich
- Stoff ist Bestandteil des Herstellungsprozesses
- Abnahme und Verwendung muss gesichert sein:
- die Vollzugsbehörde kann die Verträge, Unterlagen oder auch Gutachten prüfen,
- ggf. muss die Anlagengenehmigung angepasst werden,
- Abfallerzeuger kann so aus Abfall ein Nebenprodukt machen,
- Produktentscheidung unterliegt behördlicher Überwachung (§ 47 Abs. 6 KrWG).