Chemikalienverbotsverordnung

Die Chemikalienverbotsverordnung untersagt den Handel mit bestimmten gefährlichen Stoffen. Die Verordnung enthält weiter verschiedene Beschränkungen für den Handel mit giftigen und sehr giftigen Stoffen. Sie formuliert außerdem Anforderungen an die erforderliche Sachkunde für den Handel mit gefährlichen Stoffen. Die ChemVerbV gilt auch für das Inverkehrbringen von Gefahrstoffen im Versandhandel.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von giftigen und sehr giftigen Stoffen

Erlaubnis der zuständigen Behörde:
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Sachkundenachweis
  • Zuverlässigkeit
Keiner Erlaubnis bedürfen Apotheken und Händler, die solche Stoffe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungseinrichtungen und Lehranstalten abgeben.

Zusätzliche Voraussetzung für das Inverkehrbringen von giftigen, sehr giftigen, hochentzündlichen und krebserzeugenden Gefahrstoffen

Informations- und Aufzeichnungspflichten nach § 3 ChemVerbV:
  • der Händler muss die Identität des Erwerbers vollständig feststellen;
  • dem Händler muss bekannt sein, dass der Erwerber die Erlaubnis nach § 2 vorweisen kann;
  • der Erwerber muss die erlaubte Verwendung bestätigen;
  • der Erwerber muss mind. 18 Jahre alt sein;
  • der Abgebende hat Informationspflichten gegenüber dem Erwerber (bestimmungsgemäßer Gebrauch, Gefahren, ordnungsgemäße Entsorgung des Stoffes);
  • über die Abgabe von giftigen und sehr giftigen Stoffen ist ein Abgabebuch zu führen:
    • mit Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält;
    • Quittierung des Empfanges mit Unterschrift durch den Erwerber des Stoffes;
    • Aufbewahrung 5 Jahre.
Ausnahmen in § 3 Abs. 4 ChemVerbV beachten!

Sachkundige Person nach § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV:
  • eine sachkundige Person je Betriebsstätte;
  • die erforderliche Sachkunde kann auf einen externen Dienstleister übertragen werden;
  • behördliches Führungszeugnis erforderlich.
Für den Kammerbezirk Frankfurt wird die kostenpflichtige Dienstleistung von der Infraserv GmbH & Co. Höchst KG angeboten.

Einige Berufsabschlüsse gelten ebenfalls als Sachkundenachweis:
  • approbierter Apotheker
  • Apothekerassistent, Pharmazieingenieur
  • pharmazeutisch-technischer Assistent, Apothekenassistent
  • Drogist, wenn die Abschlussprüfung sich auf die Bereiche der Sachkundeprüfung erstreckt hat
  • Geprüfter Schädlingsbekämpfer
  • geeignetes Hochschulstudium bei welchem entsprechende Lehrveranstaltungen mit Prüfung durchgeführt wurden und dies in das Zeugnis der Zwischen- oder Abschlussprüfung eingetragen ist
  • Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (nur für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln)