12. Novelle der Abwasserverordnung verkündet

Am 29.02.2024 wurde die „Zwölfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung“ vom 27. Februar 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie enthält im Wesentlichen eine 1:1-Umsetzung von europäischen Vorgaben (… die besten verfügbaren Techniken) und dazu die Neuformulierungen folgender Anhänge:
  • Nr. 9 Herstellung von Beschichtungsstoffen
  • Nr. 22 Chemische Industrie
  • Nr. 36 Herstellung von Kohlenwasserstoffen
  • Nr. 37 Herstellung anorganischer Pigmente
  • Nr. 42 Alkalichloridelektrolyse
  • Nr. 43 Herstellung von Chemiefasern, Folien und Schwammtuch nach dem Viskoseverfahren sowie von Celluloseacetatfasern
Aufgehoben wurde Anhang Nr. 48 „Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe“.
Der Anhang Nr. 22 „Chemische Industrie“ wurde durch die Novelle aufgeteilt in einen „Abschnitt I Allgemeiner Teil“ (vergleichbar dem bisherigen Text) und einen neuen „Abschnitt II: Anforderungen an das Abwasser aus speziellen Herkunftsbereichen“. Diese werden präzisiert mit folgender Aufzählung: „Dieser Abschnitt gilt für Abwasser aus der Herstellung von 1,2-Dichlorethan (DCE), Vinylchlorid (VCM), Dinitrotoluol (DNT), Toluoldiamin (TDA), Toluoldiisocyanat (TDI), Methylendiphenyldiamin (MDA) und Methylendiphenyldiisocyanat (MDI).“
Die Abwasserverordnung des Bundes gilt zum einen für Direkteinleiter in Gewässer; durch die Indirekteinleiterverordnung des Landes Hessen gelten ihre Anforderungen auch für Indirekteinleiter, also bei Abwasserableitung in die Kanalisation.