Exporte über den Ladentisch

Exporte über den Ladentisch

Touristen, Geschäftsreisende oder ähnliche Reisende, die ihren Wohnsitz außerhalb der EG haben (= Nicht-Gemeinschaftsansässige), kaufen gelegentlich für ihren privaten Gebrauch verschiedene Waren in Deutschland ein, um sie mit nach Hause zu nehmen.

Das Interessanteste, das ein Einzelhändler einem solchen ausländischen Kunden bieten kann, ist sicherlich die Möglichkeit zur Mehrwertsteuer-Rückerstattung. Unter welchen Voraussetzungen diese in Anspruch genommen werden können, entnehmen Sie den Hinweisen im Ausfuhrbescheinigungsformular.

Neben dieser steuerlichen Regelung gilt es jedoch auch, sich mit den Themen Zoll und Außenhandelsstatistik zu befassen.

Zoll

Gemäß Dienstanweisung der Zollverwaltung (veröffentlicht im Fachteil A 0610 der Vorschriftensammlung VSF) liegt einem üblichen Ladenverkauf an einen gemeinschaftsfremden Privatkunden kein Ausfuhrvertrag zu Grunde. Somit ist der Einzelhändler auch nicht Ausführer im Sinne des Zollrechts. Ausführer ist in diesen Fällen der Gemeinschaftsfremde, der also auch verpflichtet ist, eine Ausfuhranmeldung abzugeben. Der selben Dienstanweisung ist jedoch auch zu entnehmen, dass nicht zum Handel bestimmte Waren, die gemeinschaftsfremde Reisende im Gemeinschaftsgebiet erworben haben und bei der Ausreise mitführen, nicht schriftlich angemeldet werden müssen. Das heißt, in diesem Fall kann - unabhängig vom Warenwert - auf eine schriftliche Ausfuhranmeldung in Form des Einheitspapiers verzichtet und die Waren können konkludent angemeldet werden.

Außenhandelsstatistik

Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung kennt eine solche vollständige Befreiung von der Pflicht zur Vorlage einer schriftlichen Anmeldung nur bis zu einem Warenwert von €5000,- Euro.

Bei höheren Warenwerten ist der Zoll angewiesen, den gemeinschaftsfremden Reisenden zur Abgabe des Exemplars 2 des Einheitspapiers für statistische Zwecke aufzufordern (VSF-Nachrichten 45 2002). Wird trotz dieser Aufforderung keine statistische Ausfuhranmeldung abgegeben, fertigt der Zoll eine Kopie der "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr" und sendet sie an das Statistische Bundesamt. Das Statistische Bundesamt wird dann den inländischen Verkäufer auffordern, eine statistische Meldung abzugeben, da dieser in solchen Fällen zur Abgabe verpflichtet ist.