Lieferantenerklärung

Die Vorschriften für die Lieferantenerklärungen gelten seit 1984 und wurden zunächst 2001 und 2016 aktualisiert. Sie ergeben sich aus der Durchführungsverordnung zum UZK, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 343 vom 29.12.2015. Vor dem 1. Mai 2016 ausgestellte Lieferantenerklärungen behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht erneuert werden.


(1) Was ist eine Lieferantenerklärung?

Die Lieferantenerklärung (LE) ist ein Informations- und Nachweispapier für die direkte oder indirekte Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen, die die EG/EU mit verschiedenen Staaten vertraglich vereinbart hat. So dient sie z. B. dem Exporteur als Nachweis für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Ursprungserklärung EUR.2 oder einer Präferenzursprungserklärung auf den Handelspapieren. Auch ein Vorlieferant kann eine LE benötigen, wenn er die gelieferte Ware nicht selbst ursprungsbegründend hergestellt hat.

Der besondere Vorteil der LE besteht darin, dass sie von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Dies zwingt aber auch zu großer Sorgfalt. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der LE jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört dann die Vorlage eines Auskunftsblattes - INF 4 -, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.


(2) Wann darf eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden?

Der Aussteller einer LE muss seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat haben; LEn z.B. in der Schweiz ausgestellt, sind ungültig.

Die Waren müssen folgenden Kriterien genügen:

               Entweder
Sie müssen den "Ursprungsregeln über den Präferenzverkehr" entsprechen. Das trifft zu, wenn der Aussteller der Lieferantenerklärung
  • die Waren in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet hat. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Waren ganz aus Ursprungserzeugnissen der EU hergestellt wurden. Werden bei der Herstellung Waren aus Drittländern verwendet, so müssen die in der Liste zu den Ursprungsprotokollen aufgeführten Bearbeitungsvorgänge erfüllt sein.
                Oder
  • die Waren nicht bzw. nicht ausreichend selbst be- oder verarbeitet hat, aber eine entsprechende LE von seinem Vorlieferanten besitzt.
                Oder
  • die Waren bereits mit einer Warenverkehrsbescheinigung (z. B. EUR oder Präferenzursprungserklärung) in die EU eingeführt hat. Als Herstellungsland muss dann allerdings der jeweilige Ursprungsstaat angegeben werden, der sich aus der Warenverkehrsbescheinigung ergibt.

         Oder
  • die Waren in der Union einer Be- oder Verarbeitung unterzogen hat, diese aber noch nicht den Präferenzursprung, sondern nur eine Vorstufe dazu erreicht haben.
Da die Ursprungsregeln, die die Europäische Gemeinschaft/Europäische Union mit den verschiedenen Vertragsstaaten vereinbart hat, nicht in allen Einzelheiten übereinstimmen, ist es notwendig, dass in der LE auf die Abkommen mit denjenigen Partnerstaaten hingewiesen wird, deren Ursprungsregeln erfüllt sind. Dies geschieht zweckmäßigerweise durch Verwendung der folgenden Kurzbezeichnungen:

AD
Andorra
LI
Liechtenstein
AL
Albanien
MA
Marokko
BA
Bosnien-Herzegowina
MD
Republik Moldau
CE
Ceuta, Melilla
ME
Montenegro
CH
Schweiz
MK
Mazedonien
CL
Chile
MX
Mexiko
DZ
Algerien
NO
Norwegen
EG
Ägypten
PS
Westjordanland
FO
Färöer
SM
San Marino
IL
Israel
TN
Tunesien
IS
Island
TR
Türkei
JO
Jordanien
ZA
Republik Südafrika
LB
Libanon
MCH
Mashrek Staaten:
MGB
Maghreb Staaten:
EG
Ägypten
DZ
Algerien
JO
Jordanien
MA
Marokko
LB
Libanon
TN
Tunesien
SY
Syrien

Für die Länder Algerien (DZ), Marokko (MA) und Tunesien (TN) einerseits sowie für die Staaten des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes (AKP) und die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) andererseits, gibt es Lieferantenerklärungen mit besonderem Wortlaut.


(3) Der Kumulierungsvermerk in der Lieferantenerklärung

Eine Lieferantenerklärung (LE) kann den Kumulationsvermerk beinhalten. Dieser Vermerk lautet:

"Er erklärt Folgendes:
o    Kumulierung wurde angewendet mit ...... (Name des Landes/der Länder)
o    Keine Kumulierung angewendet"

Eine Lieferantenerklärung ist aber immer auch ohne diesen Vermerk gültig. Die einzige Konsequenz ist, dass Ihre Lieferantenerklärung nicht für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED verwendet werden kann, sondern ausschließlich als Nachweis bei Beantragung einer EUR.1 dient. Eine Nennung der Änderungsverordnungen auf der Lieferantenerklärung ist ebenfalls überflüssig.

In LEn, die sich ausschließlich auf andere als das PanEuroMed-Abkommen beziehen (z. B. mit Chile, Mexico oder Südafrika), muss der Kumulationsvermerk nicht ausgefüllt werden.


Was bedeutet Kumulierung?

Wer eine Ware liefert, die vollständig in der EU gewonnen oder hergestellt wurde, der kumuliert nicht. Beispiele sind in Frankreich geerntete Äpfel; daraus in Belgien hergestelltes Apfelmus; Holz von in Tschechien gefällten Bäumen; in Spanien abgebaute Kohle.

Wer eine Ware liefert, die in der EU ausreichend be- oder verarbeitet wurde, der kumuliert auch nicht. Welche Be- oder Verarbeitungen ausreichend sind, wird in den Verarbeitungslisten der Ursprungsprotokolle geregelt (www.wup.zoll.de).

Wer eine Ware liefert, die in der EU aus Vormaterial hergestellt wurde, das seinen Ursprung in einem Land der PanEuroMed-Zone hat, ohne dieses ausreichend zu be- oder verarbeiten, der muss kumulieren, um seinen Abnehmern in anderen Ländern der PanEuroMed-Zone Zollpräferenzen verschaffen zu können. Das funktioniert, weil das o. g. Vormaterial nicht mehr ausreichend be- oder verarbeitet werden muss, da es bereits (Präferenz-)Ursprungseigenschaft besitzt. Es muss also als „"Vormaterial mit Ursprungseigenschaft“" in der Präferenzkalkulation nicht mehr berücksichtigt werden. Für welche Länder diese Möglichkeit bereits besteht, lässt sich aus einer Matrix, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird, ablesen.


Die Frage nach Sinn und Zweck

17 Staaten, mit denen die EG das Europa-Abkommen bzw. das Mittelmeer-Abkommen geschlossen hat, und die EG selbst haben sich darauf geeinigt, gemeinsam eine große Freihandelszone zu begründen, in der Ursprungswaren der Partnerstaaten zollfrei verkehren können. Voraussetzung hierfür ist, dass jeder der Partnerstaaten mit jedem anderen Partnerstaat ein Abkommen identischen Inhalts trifft. Hieraus ergibt sich die Zahl von 271 Abkommen, die insgesamt getroffen werden müssen. Um jedoch nicht auf die letzten warten zu müssen, wenden die Staaten, die schon so weit sind, das PanEuroMed-Abkommen auch schon untereinander an und der Kreis wird nach und nach erweitert. Der große Vorteil ist, dass Waren, die aus einem der Mittelmeer-Staaten zollfrei in die EU importiert werden, auch –mit oder ohne Be-/Verarbeitung– zollfrei in einen der EFTA-Staaten weitergeliefert werden können.

(4) Datum der Ausfertigung und Lieferzeitraum

Der Lieferzeitraum einer Langzeiterklärung darf maximal 24 Monate, beginnend mit dem Ausfertigungsdatum, in die Zukunft betragen. Rückwirkend darf der Lieferzeitraum höchstens 12 Monate vor dem Ausfertigungsdatum beginnen und muss spätestens mit ihm enden. Für früher gelieferte Waren ist nur die Ausstellung von Einzelerklärungen zulässig. Die Ausstellung einer Langzeiterklärung, die einen Lieferzeitraum abdeckt, der sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft liegt, ist möglich. Das Ausfertigungsdatum darf in diesem Fall max. 12 Monate in der Vergangenheit (oder 6 Monate in die Zukunft) liegen und einen Gesamtzeitraum von insgesamt max. 24 Monaten abdecken.

Zulässig und empfehlenswert ist, die bisherige Praxis beizubehalten und zum Jahresende Langzeiterklärungen für das nächste Kalenderjahr auszustellen.


(5) Was sollte noch beachtet werden?

  • Im EDV-Verfahren erstellte Erklärungen brauchen nicht handschriftlich unterzeichnet werden, wenn der für die Erklärung im Betrieb Verantwortliche jederzeit eindeutig feststellbar ist.
  • Lieferantenerklärungen werden in allen Mitgliedstaaten der EU anerkannt.
  • Lieferantenerklärungen müssen nicht von irgendeiner Dienststelle beglaubigt werden.

(6) weitere Informationen