Zession

Zessionskredite sind Bankkredite, die mit Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen unterlegt sind.

Zession ist die Übertragung einer Forderung aus dem Vermögen des ursprünglichen Gläubigers (des Zedenten) in das Vermögen eines anderen (des Zessionars). Der Zessionar tritt an die Stelle des Zedenten.

Die Abtretung zwischen Zedent (z. B. Lieferant) und Zessionar (z. B. Bank) erfolgt treuhänderisch, d.h. die Bank darf sich aus der abgetretenen Forderung nur in Höhe des bei ihr offenen Saldos befriedigen. Ein etwaiger Überschussbetrag steht dem Kreditnehmer (Zedent) zu, der auch das Ausfallrisiko trägt.

Mantel-Zession ist eine Form der Sicherungsabtretung gegenüber Kreditinstituten, bei der der Kreditnehmer dem Kreditinstitut Teile seiner Forderungen abtritt und sich verpflichtet, von ihm eingezogene Forderungen durch andere rechtsbeständige Forderungen zu ersetzen. Als "Mantel" bezeichnet man den Rahmenvertrag, der laufend ergänzt wird durch aktuelle Listen der abgetretenen Forderungen. Erst mit Einreichung der Forderungslisten wird die Abtretung wirksam.

Global-Zession ist die Abtretung genügend bestimmter oder bestimmbarer gegenwärtiger und zukünftig entstehender Forderungen (z. B. alle Forderungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-K). Die Einreichung der Forderungslisten hat für die Abtretung nur noch deklaratorische Bedeutung.

Der Zessionskredit wird im allgemeinen nur in Höhe von maximal 70% bis 80% des Fakturenwertes gewährt.

Im Gegensatz zur Forderungsverpfändung ist die Anzeige an den Drittschuldner keine Voraussetzung für die rechtliche Wirksamkeit der Abtretung. Diese Abtretung bezeichnet man als stille Zession.

Die Bank behält sich grundsätzlich das Recht vor, die Zession offenzulegen, wenn der Kredit gefährdet erscheint oder notleidend wird. Diese Form der Abtretung bezeichnet man als offene Zession.

Ein schwerwiegendes Hindernis bildete lange Zeit die restriktive Haltung von Großkonzernen und Handelsfirmen, die die Abtretung von Forderungen ihrer Lieferanten an Dritte in ihren Einkaufsbedingungen untersagten. Durch das im Herbst 1994 durch den BGH gefällte Urteil und die daraus abgeleitete neue Vorschrift des §354a HGB steht nunmehr der gesamte Forderungsbestand für Finanzierungszwecke zur Verfügung. Diese Forderungen dürfen nun auch entgegen einem möglichen Abtretungsverbot zediert werden, sowohl an eine Bank zum Zweck der Kreditsicherung als auch im Wege des Forderungsverkaufs an ein Factoring-Institut.