Finanzsanktionen

Sanktionen gegenüber Personen, Unternehmen, Organisationen und Institutionen

Im Kampf gegen den Terrorismus hat die Europäische Union Sanktionen gegenüber bestimmten Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen ausgesprochen. Neben dem Verbot der Lieferung von Gütern an die in den Sanktionslisten genannten Personen und Organisationen dürfen diesen weder direkt noch indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Kurz gesagt: Warenlieferungen oder Zahlungen an diese gelisteten Personen, Organisation und Unternehmen sind verboten.
Vor dem Geschäftsabschluss muss der Ausführer sicherstellen, dass sein potenzieller Geschäftspartner nicht auf einer Sanktionsliste der Europäischen Union gelistet ist. Falls sich bei der Prüfung herausstellt, dass der Kunde auf einer der Listen oder in einem Länderembargo erfasst ist, dürfen ihm weder direkt noch indirekt (über Dritte) finanzielle oder wirtschaftliche Ressourcen (also Gelder, Waren oder Technologie) zur Verfügung gestellt werden. Die Prüfung kann über das Internet oder über eine spezielle Software zur Sanktionslistenprüfung erfolgen. Eine Warenlieferung oder eine Zahlung an eine gelistete Person stellt einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht dar, der empfindlich bestraft werden kann. Zuständige Überwachungsbehörde für Finanzsanktionen ist die Deutsche Bundesbank.

Rechtsgrundlagen

Die Europäische Union hat auf der Grundlage von UN-Resolutionen Verordnungen erlassen, die unter anderem der Bekämpfung des internationalen Terrorismus dienen. Diese gelten unmittelbar in allen EU-Mitgliedsstaaten. Damit soll verhindert werden, dass Terroristen und Terrororganisationen Zugriff auf neue Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen erhalten. Auch gibt es solche Bereitstellungsverbote als Maßnahmen gegen Cyberangriffe und Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Verbreitung und Einsatz chemischer Waffen. Zur Einhaltung dieser Maßnahmen wurden Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen veröffentlicht, welche kontinuierlich aktualisiert werden:
Terrorismus
  • Maßnahmen gegen das Al-Qaida Netzwerk (Verordnung (EG) Nr. 881/2002 und Verordnung (EU) 2016/1686 )
  • Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (Verordnung (EU) Nr. 753/2011)
  • Maßnahmen gegen sonstige Terrorverdächtige (Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128)
Chemische Waffen
  • Maßnahmen gegen die Verbreitung chemischer Waffen (Verordnung (EU) Nr. 2018/1542)
Cyberangriffe gegen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten
  • Maßnahmen gegen Cyberangriffe (Verordnung (EU) Nr. 2019/796)
Menschenrechtsverletzungen
  • Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen (Verordnung (EU) 2020/1998)
Auch in Länderembargos sind solche Personenlisten zu finden. Diese müssen ebenso bei der Prüfung der Geschäftspartner berücksichtigt werden.

Prüfmöglichkeiten

Die Embargoverordnungen lassen offen, wie sichergestellt wird, dass den gelisteten Personen keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Jeder Wirtschaftsbeteiligte muss in geeigneter Weise dafür Sorge tragen, dass das gesetzliche Bereitstellungsverbot befolgt wird. Von diesen Verboten können nicht nur Exporte oder Zahlungen in das Ausland betroffen sein, sondern auch inländische Geschäftspartner, nicht zuletzt könnten auch die Mitarbeiter überprüft werden. Dies kann mitbestimmungspflichtig sein.
Folgende Möglichkeiten stehen dafür zur Verfügung:
  • Die EU-Kommission stellt eine Datenbank zur Verfügung, in der alle Listen über mutmaßliche terroristische Gruppierungen, Organisationen und Personen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und mit denen keine Geschäfte getätigt werden dürfen.
  • Gestützt auf diese EU-Datenbank gibt es eine alternative Prüfmöglichkeit über das Justizportal des Bundes und der Länder. Diese ist schneller und besser anwendbar.
  • Anhand der interaktiven Sanktions-Weltkarte (EU Sanctions Map) der Europäischen Kommission können Sie prüfen, ob Ihr Handelspartner oder das Empfangsland mit Sanktionen belegt ist. Geben Sie den Namen in das Suchfeld ein und drücken Sie die Enter-Taste.
  • Bei einer hohen Anzahl an Geschäftskontakten und regelmäßigen Geschäftsvorgängen bietet sich die Anschaffung einer hausinternen Prüfsoftware an. Diese kann gegebenenfalls über eine Schnittstelle mit dem Warenwirtschaftssystem verbunden werden, so dass die Prüfung in regelmäßigen Abständen automatisch erfolgt.
Bei der Recherche ist außerdem die unterschiedliche Schreibweise von Namen zu beachten wie z.B. Mustafa oder Moustafa, Jamal oder Gamal, Mohamed oder Muhammad oder Mohammed, Alexander oder Alexandr.

Beispiel

Ein potenzieller russischer Kunde, das "Institut Giprostroymost — Sankt Petersburg" sendet Ihnen eine Anfrage für eine Warenlieferung. Bei der Sanktionslistenprüfung über der EU-Sanctions Map stellen Sie fest, dass das Unternehmen in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 für die Maßnahmen zur territorialen Unversehrtheit der Ukraine gelistet ist. Sie dürfen der Firma weder Waren noch Gelder noch Technologie zur Verfügung stellen. Geschäftliche Aktivitäten mit diesem Unternehmen sind verboten und einzustellen.