Genehmigungsformen

Einzelgenehmigung

Gemäß § 21 AWV und Artikel 12 der EU-Dual-Use-Verordnung ist bei Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste oder vom Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst sind, ein formeller Antrag auf Ausfuhrgenehmigung auf dem vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Diese Art der Ausfuhrgenehmigung wird auch oft als Einzelausfuhrgenehmigung bezeichnet. Die Genehmigung erlaubt es einem Ausführer eine Ausfuhr an einen Empfänger durchzuführen.

Höchstbetragsgenehmigung

Die Höchstbetragsgenehmigung stellt eine Sonderform der Einzelausfuhrgenehmigung dar. Sie erlaubt es einem Ausführer mehrere Aufträge an einen Empfänger bis zu dem genehmigten Höchstbetrag innerhalb einer vorgegeben Frist - in der Regel ein Jahr - auszuführen.

Sammelgenehmigung

Die Premium-Version der Genehmigungsformen ist die Sammelausfuhrgenehmigung. Sie wird auch häufig als Globalgenehmigung benannt. Für die Beantragung und folglich die Erteilung einer Sammelausfuhrgenehmigung ist es notwendig, dass ein Ausführer gelistet Güter an unterschiedliche Empfänger/Bestimmungsländer versenden möchte. Die Sammelausfuhrgenehmigung erlaubt es einem Ausführer mehrere Aufträge an mehrere Empfänger/Bestimmungsländer zu tätigen.
All diese Genehmigungsformen haben gemeinsam, dass ein formeller, schriftlicher Antrag beim BAFA vor der Ausfuhr einzureichen ist.

Allgemeine Genehmigung

Daneben gibt es einige weitere Verfahrenserleichterungen, die die Unternehmer bei genehmigungspflichtigen Güterausfuhren nutzen können: Die "Allgemeinen Genehmigungen".
Allgemeine Genehmigungen sind im Gegensatz zu den bereits genannten Genehmigungsformen nicht schriftlich zu stellen, sondern sie werden vielmehr von Amts wegen erteilt. Sie bieten Ausführern eine bessere Planungsmöglichkeit für ihre Lieferungen. Allerdings ist ihre Gültigkeit nur für einen bestimmten Güterkreis und auf bestimmte Länder eingeschränkt. Weitere zu beachtende Kriterien sind immer in der jeweiligen Allgemein-Genehmigung genannt. Nicht zu vergessen ist auch, dass Allgemeine Genehmigungen dieselben Wirkungen und Konsequenzen haben wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen. Die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung muss grundsätzlich vor der ersten Ausfuhr oder innerhalb von 30 Tagen danach dem BAFA angezeigt werden, bei einigen gibt es abweichende Regelungen. Bei den Allgemein-Genehmigungen ist eine weitere Unterscheidung zwischen den nationalen Genehmigungen und den EU-Genehmigungen zu tätigen. Aktuell gibt es 20 nationale Allgemeine Genehmigungen.
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 12 (WGG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 14 (Ventile und Pumpen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 15 (für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches – Großbritannien und Nordirland – aus der EU)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 18 (für Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 19 (Geländegängige Fahrzeuge)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (Wiederausfuhr)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 26 (Streitkräfte)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 28 (Deutsch-Französische Zusammenarbeit)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 30 (Nicht sensitive Iran-Geschäfte)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 31 (Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)

Der zugehörige Code der entsprechenden Allgemeinen Genehmigung muss im Feld 44 der Ausfuhranmeldung angegeben werden. Mit der Abgabe eines Genehmigungscodes bestätigt der Ausführer, dass er die Zulässigkeit der Ausfuhr geprüft hat und, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der entsprechenden Allgemeingenehmigung erfüllt sind.
Des Weiteren gibt es aktuell acht EU-weite Allgemeine Genehmigungen. Die Allgemeine Genehmigung Nr. EU001 ist die bedeutendste. Sie gilt für Güter des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung. Ausgenommen sind die nationalen Sonderpositionen mit den 900er Kennungen. Die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 ist auf 10 Länder beschränkt:
  • USA
  • Kanada
  • Australien
  • Neuseeland
  • Japan
  • Schweiz
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Vereinigtes Königreich
  • Island
Der zugehörige Code der Allgemeinen Genehmigung muss im Feld 44 der Ausfuhranmeldung deklariert werden. Mit der Abgabe des Genehmigungscodes bestätigt der Ausführer, dass er die Zulässigkeit der Ausfuhr geprüft hat und, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfüllt sind.
Weitere Allgemeine Genehmigungen der EU sind wie folgt:
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU002
    (Ausgewählte Dual-Use-Güter des Wassenaar Arrangements in 6 Länder)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU003
    (Wiederausfuhren von Dual-Use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU004
    (Vorübergehende Ausfuhren von Dual-Use-Gütern zu Ausstellungen und Messen)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU005
    (Bestimmte Telekommunikationsgüter)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU006
    (Bestimmte Chemikalien)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU007
    (Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologie)
  • Allgemeine Genehmigung Nr. EU008
    (Bestimmte Dual-Use-Güter zur Verschlüsselung)
Allgemein-Genehmigungen der EU haben stets Vorrang zu den nationalen Allgemein-Genehmigungen.

AGG-Finder

Der AGG-Finder soll bei der Suche nach einer möglichen Allgemeinen Genehmigung eine Hilfestellung darstellen. Wenn mögliche Allgemeine Genehmigungen angezeigt werden, sind deren Nutzungskriterien zu prüfen.

Nullbescheid

Der Nullbescheid wird auf Antrag vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für ein spezielles Ausfuhrvorhaben erteilt. Er bescheinigt die Genehmigungsfreiheit der beantragten Ausfuhr und dient zur Vorlage bei den Zollbehörden.
Es gibt kein gesondertes Formular für die Beantragung „Nullbescheids“. Dieser kann mit dem Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung beantragt werden. Hierfür tragen Sie bitte in Feld 16 (Ausfuhrlisten-Nummer) das Wort „Null“ ein.
In diesem Fall überprüft das BAFA — wie auch bei einem Antrag auf Ausfuhrgenehmigung — ob für dieses geplante Ausfuhrvorhaben keine Genehmigungspflicht besteht. Nur dann erteilt das BAFA auch den Nullbescheid. Der Nullbescheid trifft nur eine Aussage über das konkret beantragte Ausfuhrvorhaben und ist nicht übertragbar.
In der Ausfuhr-Zollanmeldung ist bei den Positionsdaten als Unterlage die Codierung "3LLD/NB" (Erklärung des Anmelders, dass die Ausfuhr — bestätigt durch einen gültigen Nullbescheid des BAFA — keiner Genehmigung bedarf) zu vermerken.