M&A, Aktiengesellschaft und Holding

Mergers & Acquisitions (M&A)
2015 hat die GTAI (Germany Trade and Invest) einen zweibändigen „Guide to Mergers and Aquisitions in China and Germany“ herausgegeben. 2022 wurde dieser Katalog erneut geprüft, aktualisiert und um einen zweiten Band erweitert. Während Volume 1 - M&A in China, relevant für deutsche Unternehmen in China ist, informiert Volume 2 M&A in Germany, über die Investitionsbedingungen in Deutschland. Beide Ausgaben finden Sie auf der Seite der GTAI.

Unternehmensakquisition ist ein neuer Trend des schnellen Markteintritts in China, für die es durch verschiedene neue M&A-Vorschriften nun einen verlässlichen Rahmen gibt. Durch den Erwerb eines Unternehmens, das bereits über eine eigene Organisation verfügt, kann der ausländische Investor schnell auf dem chinesischen Markt agieren. Hinzu kommt, dass Übernahmen weniger Planungsrisiken in sich bergen als Neugründungen - vorausgesetzt der Investor hat im Vorfeld eine gründliche Prüfung des chinesischen Unternehmens durchgeführt. Nachdem sich M&A-Transaktionen zunächst auf den Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen anderer ausländischer Investoren konzentrierten, werden inzwischen meist rein chinesische Unternehmen gekauft.

Ausländische Unternehmen können Anteile an staatlichen chinesischen Gesellschaften, an privaten Gesellschaften oder FIEs (Foreign Invested Enterprises) erwerben. Generell unterscheidet man in China zwischen der Übernahme der Vermögensgegenstände eines Unternehmens (Asset Deal) und der Übernahme eines Kapitalanteils (Share Deal). Bei einem Share Deal wird eine Stempelsteuer fällig, bei einem Asset Deal richtet sich die Steuerlast nach der Art der Vermögensgegenstände, die übertragen werden. Viele Akquisitionen werden sowohl von chinesischen Staats- wie auch Privatunternehmen als Asset Deal abgewickelt, um versteckte Risiken zu vermeiden.

Zusammenschlüsse innerhalb des chinesischen Marktes sind nun ebenfalls möglich. Bei einer rein ausländischen Akquisition, bei der die Anteile eines chinesischen FIE indirekt durch den Kauf von Anteilen einer ausländischen Gesellschaft übernommen werden, ist eine Genehmigung durch eine chinesische Behörde erforderlich.

Aktiengesellschaften (FICLS)
Die FICLS („Foreign Invested Company Limited by Shares“) ist eine Unterform der chinesischen Aktiengesellschaft. Diese relativ neue Rechtsform gewinnt für die Tätigkeit internationaler Konzerne immer mehr an Bedeutung. Der größte Vorteil besteht in der Zulässigkeit einer ausländischen Kontrollmehrheit. Aufgrund der hohen Kapitalerfordernisse und der komplexen Anforderung ist dieser Unternehmensform aber in den meisten Fällen abzuraten. Bei einem geplanten Börsengang können aktienrechtliche Anforderungen und eine Umwandlungsklausel auch in die Begründung eines JV mit aufgenommen werden.

Voraussetzung für die Gründung eines FICLS ist, dass mindestens zwei Gründer und maximal 200 Gründer vorhanden sein müssen, von denen mehr als die Hälfte ihren Sitz in China haben müssen. Der ausländische Investor muss eine Registrierungseinlage von mindestens 25 Prozent erbringen und das gesamte registrierte Kapital muss mindestens 30 Mio. RMB betragen. Für die Neugründung ist ein ähnliches Genehmigungsverfahren wie bei einem EJV erforderlich. Die Umwandlung einer LLC zu einer FICLS ist nur möglich, wenn das Unternehmen in den letzten drei Jahren einen Gewinn erwirtschaftet hat.

Holding-Gesellschaft (FIHC)
Holdinggesellschaften wurden als flexiblere Form zur Förderung der Tätigkeit internationaler Konzerne in China eingeführt. Sie können landesweit Akquisitionen tätigen und in Projekte investieren, ohne an jedem Standort in China registriert sein zu müssen. FIHC (Foreign Invested Holding Companies) müssen eine beschränkt haftende Gesellschaft (Limitied Liability Company) haben und können als Joint Venture oder als rein ausländische Tochtergesellschaften gegründet werden. Das Stammkapital muss mindestens 30 Millionen US-Dollar betragen und spätestens zwei Jahre nach Erhalt der Geschäftslizenz eingezahlt werden. Der ausländische Investor muss ausreichende Finanzkraft und Bonität zur Gründung einer Holding besitzen. Zudem muss er im Vorjahr über Aktiva von mindestens 400 Millionen US-Dollar verfügt haben und Genehmigungen von mindestens drei ausländisch investierten Unternehmen in China vorlegen können. Das Aufgabenfeld einer Holding setzt sich aus Service-, Investitions- und eingeschränkten Verkaufsfunktionen zusammen. Jegliche Eigenproduktion ist Holdinggesellschaften untersagt. Eine steuerliche Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten ist auf Holdingebene nicht möglich.

Quellen: Germany Trade and Invest, Guangzhou International, AHK China
Stand: Mai 2024