Deutsches Personal
Ausländer in China
Bislang ist die Zuwandung nach China extrem gering. In ganz China leben knapp 1 Mio. Ausländer. Die Zuwanderung wird von der chinesischen Regierung streng gesteuert
Arbeitsaufenthalte in China
Generell benötigen Deutsche, die in China arbeiten möchten eine Arbeitserlaubnis. Dafür ist zunächst bei einem der Visa Application Zentren in Deutschland ein Z-Visum (Work) zu beantragen. Nach Ankunft in China muss dieses in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Im weiteren Verlauf des Prozesses erhält man die Arbeitserlaubnis. Seit 2015 muss auch für kurze Arbeitsaufenthalte eine Arbeitserlaubnis für bestimmte, eigens aufgelistete Tätigkeiten, beantragt werden. Insbesondere ist nunmehr zwischen Personen, die nach China von ihrer Muttergesellschaft an hiesige Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen entsandt werden, und zwischen Personen, die in China für ihre Kunden oder Geschäftspartner tätig werden, zu differenzieren. Während erstere auch weiterhin keine Arbeitserlaubnis bei einer Tätigkeit von bis zu 90 Tagen benötigen, ist nun für die zweite Gruppe eine solche Arbeitserlaubnis für bestimmte Tätigkeiten erforderlich.
Für Ausländer, die eine chinesische Arbeitserlaubnis beantragen möchten, wurde ab April 2017 landesweit ein Dreistufiges-Punktesystem eingeführt. Es "benotet" ausländische Arbeitnehmer auf Basis ihrer Erfahrungen und Fähigkeiten. Es werden nun nicht mehr nur Berufserfahrung und die Höhe des Gehalts mit einbezogen, sondern erstmals auch chinesische Sprachkenntnise und Abschlüsse von chinesischen Universitäten. Die Kanzlei Taylor Wessing hat einen Punkterechner online gestellt: https://sojump.com/jq/13867469.aspx
Deutsche Praktikanten in China
Seit 2015 ist es schwierig geworden, als Praktikant in China zu arbeiten. F- und M Visa dürfen nicht mehr an deutsche Praktikanten ausgestellt werden. Für deutsche Studenten, die an chinesischen Universitäten immatrikuliert sind ist es am leichtesten, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China gilt seit 1985 ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen). Dieses wurde erneuert, seit dem 1.1.2017 ist das Neue in Kraft. Informationen zu den Neuerungen finden Sie hier.
Sozialversicherung
Bei einer beruflichen Tätigkeit in China stehen – je nach individuellen Vorgaben – Änderungen bei der Versicherung und Vorsorge an. Diese können teilweise einschneidende Folgen haben, gemachte Fehler sind oft irreparabel. Man sollte sich daher im eigenen Interesse rechtzeitig mit der Gestaltung der Auslandsabsicherung beschäftigen!
Sozialversicherungssystem in China
•Seit 2011 sind Beiträge zu Chinas Sozialversicherungssystem nicht nur für Chinesen verbindlich, sondern auch für alle in China angestellten Ausländer.
•Ausländer, welche aus Ländern stammen, die bereits Sozialversicherungsabkommen mit China haben sind eventuell von einigen Beiträgen befreit. Diese Abkommen sollen verhindern, dass Sozialversicherungsbeiträge auf das gleiche Einkommen in zwei Ländern separat abgeführt werden müssen.
•Zurzeit hat China Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland, Südkorea, Dänemark, Kanada, Finnland, der Schweiz, den Niederlanden, Spanien, Luxemburg, Japan und Serbien.
Generell gilt in Deutschland wie in China, dass ein Mitarbeiter dort versicherungspflichtig ist, wo er seine Beschäftigung ausübt (Territorial-Prinzip), sofern nicht durch überstaatliche Regelungen oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen andere Bestimmungen gelten. Die Hauptaufgabe dieser Abkommen ist die Vermeidung von Doppelversicherungen. Deshalb sind auch für ausländische Arbeitnehmer die Regelungen zum Sozialversicherungsgesetzt der VR China vom 01. Januar 2008 relevant. So unterfallen diese dem chinesischen Sozialversicherungssystem, wenn keine vorrangigen Sozialversicherungsabkommen Anwendung finden. Im deutsch-chinesischen Verhältnis gilt zwar das deutsch-chinesische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahr 2002, allerdings deckt dieses lediglich die Sachbereiche Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung ab. Zudem gelten die Regelungen des Abkommens nur im Falle einer Entsendung des Arbeitnehmers sowie für einen Zeitraum von 48 Monaten.
Bitte beachten Sie, dass die Versicherungspflicht für ausländisches Personal regional unterschiedlich stark umgesetzt wird. Es empfiehlt sich hier, genaue Informationen für den jeweiligen Standort einzuholen.
Vor einem langfristigen Aufenthalt in China ist generell zu klären, ob ein Verbleib im deutschen Sozialversicherungssystem möglich ist und wenn ja, ob dies gewollt und für den Auslandseinsatz sinnvoll ist. Hier sind die Interessen auf Unternehmer- und Arbeitnehmerseite abzuwägen.
Einkommenssteuer
Das seit dem 01.01.2019 gültige, neue Einkommensteuergesetz gilt als tiefgreifendste Veränderung des Einkommensteuerrechts seit dessen Einführung. Die Änderungen führen zu Anpassungen der Besteuerung von Ausländern und Chinesen.
Die Änderungen haben große Auswirkungen auf in China lebende Ausländer. Mit dem neuen Gesetz wurde beispielsweise der international weitverbreitete Ansatz – die 183-Tage-Regel – für die Bestimmung der Ansässigkeit eingeführt. Laut dem alten Einkommensteuergesetz, galten Personen ohne dauerhaften Wohnsitz in China als „Steuerinländer“, wenn sie sich ein volles Jahr in China aufgehalten haben. Nun gilt eine Person, die keinen dauerhaften Wohnsitz in China hat, sich aber innerhalb eines Jahres für kumuliert 183 Tage oder mehr im Land aufhält, als „Steuerinländer“. Der Steuerinländer ist mit seinen weltweiten Einkünften in China steuerpflichtig.
Mehr dazu bei Roedl & Partner.
Auslandskrankenversicherung
Die deutsche gesetzliche Krankenversicherung ist in China nicht gültig. Daher sollte man vor einem China-Aufenthalt eine private Auslandskrankenversicherung mit Rücktransport abschließen. Wer ins Ausland geht, hat es sehr schwer die richtigen Versicherungen zu finden. Deutschland hat bei Auslandsversicherungen im internationalen Vergleich Nachholbedarf. Deutsche Versicherer denken häufig viel zu wenig über die eigenen Ländergrenzen hinaus. Beispielsweise ist es auf dem deutschen Versicherungsmarkt nicht einfach, eine bezahlbare, zeitlich unbefristete Auslandskrankenversicherung zu finden. Die meisten Versicherungen sind maximal für 3 Jahre gültig. Gesetzlich Krankenversicherte können zwar, sofern ein entsprechendes Abkommen besteht, in die jeweilige gesetzliche Krankenkasse des Gastlandes wechseln. Dies gilt jedoch nur in der Europäischen Union. Private Krankenversicherer bieten meist nur für Europa eine komfortable Weiterversicherung. Für das dauerhafte Leben auf anderen Kontinenten sind Lösungen in der Regel auf wenige Jahre begrenzt und teuer. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der DVKA (Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland).
Arbeitslosenversicherung
Seit Februar 2006 können Mitarbeiter die im Ausland arbeiten, bei der Bundesagentur für Arbeit eine freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen. Voraussetzung ist eine zwölfmonatige Versicherungspflicht bzw. Entgeltersatzleistungen in den letzten zwei Jahren. Für die Beantragung besteht eine einmonatige Frist.
Private Haftpflichtversicherung
Normalerweise beinhalten (deutsche) private Haftpflichtversicherungen über die Zusatzbedingungen einen besonderen Schutz im außereuropäischen Ausland. Diese Frist kann auf einen längeren Zeitraum – drei bzw. fünf Jahre – ausgedehnt werden. Lassen Sie sich von Ihrem Versicherungsunternehmen den Deckungsschutz für die Dauer des Aufenthaltes und das Land schriftlich bestätigen.
Rechtsschutzversicherung
Deutsche Rechtsschutzversicherungen sind häufig nicht im außereuropäischen Ausland gültig. Überprüfen Sie dies vor Ihrem Umzug.
Quellen: Germany Trade and Invest; AHK China; Deutsche Botschaft, Peking; MOFCOM (Ministry of Commerce People's Republic of China); Luther Rechtsanwälte; WZR Beijing; Ernst & Young; Roedl & Partner, Manager Magazin
Stand: Mai 2024