Steuern

Steuergesetzgebung
Lange Zeit wurde das chinesische Steuerrecht von der Zentralregierung als Instrument zur Förderung und Beeinflussung ausländischer Investitionen genutzt. Zum 1. Juni 2016 trat allerdings ein einheitliches Steuersystem in Kraft, welches für chinesische und ausländische Unternehmen gleichermaßen gilt und freien und fairen Wettbewerb gewährleisten soll.

Mehrwertsteuer (VAT)
Die VAT (Value added Tax), deutsches Äquivalent zur Mehrwertsteuer, wird in China auf die Transaktionen von Waren und Anlagen entrichtet. Dienstleistungen fielen bis 2012 unter die BT (Business Tax). 2012 wurde das Steuersystem reformiert und seitdem fallen immer mehr Dienstleistungen auch unter die VAT. Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen der VAT und der BT war die Vorsteuerabzugsfähigkeit der VAT.

Steuerpflichtig sind alle Unternehmen und Einzelpersonen, die in China im Bereich Verkauf oder Import von Waren oder der Erbringung von Processing-, Reparatur- oder Instandhaltungsdienstleistungen tätig sind, unabhängig von ihrer Nationalität. Kleinunternehmen mit einem monatlichen Umsatz von bis zu 30.000 RMB sind von der umsatzsteuerlichen Registrierung befreit.

Bemessungsgrundlage der Mehrwertbesteuerung ist der Waren- bzw. Leistungspreis. Seit dem 01.04.2019 umfasst die Mehrwertsteuer vier verschiedene Sätze: 13 %, 9 %, 6 % und 0 %. Die detaillierten Sätze sind:

  • Verkauf von Waren, Verarbeitung, Reparatur- und Ersatzleistungen, Einfuhr von Waren, Business- oder Finanzleasing für Sachvermögen: 13 %
  • Verkehrs- und Transportdienstleistungen, Postdienstleistungen, Basistelekommunikation, Baugewerbe, Immobilienleasing, Immobilienverkäufe, Übertragung von Landnutzungsrechten und Verkauf oder Import von Agrarprodukten: 9 %
  • Verkauf von immateriellen Vermögenswerten (außer Landnutzungsrechten): 6 %
  • Exportgüter: 0 %
  • Der Rest: Der Steuersatz für Waren beträgt 13 % und der für Dienstleistungen 6 %
  • Kleine Gewerbe: 3% (sofern nicht anders angegeben)


Von der Mehrwertsteuer befreit sind unter anderem unmittelbar vom Landwirt vertriebene Agrarerzeugnisse, Verhütungsmittel, in bestimmten Fällen importierte Werkzeuge, Forschungsausrüstung und gebrauchte Waren. Exportierte Waren unterliegen einem Nullsteuersatz.

Als Vorsteuerabzug kann die gezahlte oder noch zu zahlende Mehrwertsteuer der betroffenen Waren abgezogen werden. Keinem Vorsteuerabzug unterliegen unter anderem Waren nicht steuerbarer oder steuerbefreiter Lieferungen sowie der Geschäftssteuer unterfallende Leistungen. Wie in Deutschland auch, ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug die Ausweisung der VAT auf dem Beleg.

Geschäftsteuer (Business Tax)
Dienstleistungen fielen bis 2012 unter die BT (Business Tax). Seit dem Jahr 2016 wurde die Business Tax vollkommen abgeschafft. Alle Dienstleistungen fallen jetzt unter die VAT.

Verbrauchssteuer (Consumption tax)
Auf die Herstellung und den Import bestimmter Luxusgüter (wie z.B. Kosmetik, Schmuck, Kraftfahrzeuge, Alkohol und Zigaretten) wird in China eine Verbrauchssteuer erhoben. Der Steuersatz variiert zwischen 5% und 45%. Exportprodukte sind davon ausgenommen.

Stempelsteuer (Stamp duty)
Bei vielen Transaktionen (z.B. Kaufverträge oder Kreditverträge) wird bei Vertragsabschluss eine Stempelsteuer fällig. Die Höhe variiert je nach Art des Dokuments und der Transaktion zwischen 0,03 und 0,1 Prozent. Der Steuerzahler muss bei Verträgen selbst den steuerpflichtigen Betrag ausrechnen und die Wertmarken auf dem Dokument anbringen. Die Stempelsteuer beim Aktienhandel wurde von 0,3% auf 0,1% gesenkt.

Quellensteuer (Withdrawing tax)
Die Quellensteuer fällt an für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die Einkünfte aus chinesischen Quellen erhalten (Lizenzgebühren, Zinsen und Dividenden). Zinszahlungen unterliegen z.B. einer Quellensteuer von 10 Prozent.

Doppelbesteuerungsabkommen
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und China trat zum 1. Januar 2017 in Kraft. Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: Germany Trade and Invest, AHK China, PWC, Roedl & Partner
Stand: Mai 2024