Ist Werbung mit dem Zusatz „Original“ zulässig?

Irreführende geschäftliche Handlungen sind verboten. Das heißt, jede geschäftliche Handlung muss wahr und klar sein. Sie darf weder unwahre Angaben noch sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalten. Eine irreführende geschäftliche Handlung muss zusätzlich dazu geeignet sein, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung (Vertragsschluss) zu veranlassen, die er sonst nicht vorgenommen hätte. Auch die Irreführung durch Unterlassen von bestimmten Informationen ist unzulässig, § 5a UWG. Das Irreführungsverbot betrifft nicht nur die Werbung, sondern alle irreführenden geschäftlichen Handlungen, wie z. B. irreführende Angaben über das Bestehen oder die Höhe einer Forderung, über Gewährleistungs- und Widerrufsrechte, über Beschwerdemöglichkeiten, Zubehör, Kundendienst (u. a. Vor-Ort-Service, Hotline) und ähnliches.