Kann ich gegen eine neu eingetragene Marke, die meiner Marke ähnlich ist, Widerspruch einlegen?

Gemäß § 42 MarkenG kann der Inhaber einer älteren Marke der Eintragung einer jüngeren Marke widersprechen, wenn diese mit seiner Marke identisch oder ihr ähnlich ist und Verwechslungsgefahr besteht (§ 9 Abs. 1 MarkenG). Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzulegen. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens prüft das DPMA, ob eine Verletzung der älteren Marke vorliegt, insbesondere ob eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 MarkenG besteht. Ist der Widerspruch erfolgreich, wird die Eintragung der jüngeren Marke gelöscht.