Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen

Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen

Die EU-Kommission hat die Schwellenwerte zur Definition von Unternehmens- und Gruppengrößen im Rahmen einer Änderung von Artikel 3 der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU angepasst. Durch die Änderungen soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden. Aufgrund der Anhebung wird der bürokratische Aufwand für viele Unternehmen reduziert und Kosten können gesenkt werden, da der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten oder anderer EU-Berichterstattungspflichten (z.B. Pflicht zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung) von der Größe des Unternehmens abhängt.

Die neuen Schwellenwerte sollen ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, gelten. Sie können auch für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, angewendet werden.

Konkret sollen sich folgende Änderungen ergeben:

Bilanzsumme
Nettoumsatzerlöse
Mitarbeiter
Kleinstunternehmen
Bis 450.000 Euro
Bis 900.000 Euro
Bis 10
Kleine Unternehmen/
Gruppen
Bis 7,5 Mio. Euro*
Bis 15 Mio. Euro*
Bis 50
Mittelgroße Unternehmen/
Gruppen
Bis 25 Mio. Euro
Bis 50 Mio. Euro
Bis 250
Große Unternehmen/
Gruppen
Über 25 Mio. Euro
Über 50 Mio. Euro
Über250

*Die Abbildung ist unter Berücksichtigung der Tatsache erstellt, dass Deutschland weiterhin vom Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch macht und die Schwellenwerte für kleine Unternehmen an der oberen Grenze der Richtlinie ansetzt.