Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen
Die EU-Kommission hat die Schwellenwerte zur Definition von Unternehmens- und Gruppengrößen im Rahmen einer Änderung von Artikel 3 der Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU angepasst. Durch die Änderungen soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung getragen werden. Aufgrund der Anhebung wird der bürokratische Aufwand für viele Unternehmen reduziert und Kosten können gesenkt werden, da der Umfang der Bilanzierungs- und Berichtspflichten oder anderer EU-Berichterstattungspflichten (z.B. Pflicht zur Aufstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung) von der Größe des Unternehmens abhängt.
Die neuen Schwellenwerte sollen ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, gelten. Sie können auch für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, angewendet werden.
Konkret sollen sich folgende Änderungen ergeben:
Bilanzsumme
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Nettoumsatzerlöse
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Mitarbeiter
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Kleinstunternehmen
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Bis 450.000 Euro
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Bis 900.000 Euro
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Bis 10
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Kleine Unternehmen/
Gruppen
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Bis 7,5 Mio. Euro*
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Bis 15 Mio. Euro*
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Bis 50
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Mittelgroße Unternehmen/
Gruppen
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Bis 25 Mio. Euro
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Bis 50 Mio. Euro
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Bis 250
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Große Unternehmen/
Gruppen
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Über 25 Mio. Euro
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Über 50 Mio. Euro
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Über250
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*Die Abbildung ist unter Berücksichtigung der Tatsache erstellt, dass Deutschland weiterhin vom Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch macht und die Schwellenwerte für kleine Unternehmen an der oberen Grenze der Richtlinie ansetzt.