Drohnenfotos von Kunstwerken verletzen Urheberrechte
Die Vervielfältigung und Verbreitung von mit Hilfe einer Drohne angefertigten Luftaufnahmen sind keine erlaubten Nutzungen urheberrechtlich geschützter Kunstwerke.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. - I ZR 67/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass unter Zuhilfenahme einer Drohne gefertigte Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht der Panoramafreiheit unterfallen. Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind.