EuGH legt wesentliche Grundsätze für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren fest

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 18. April 2024, Fall C-765/22 und C-772/22, wichtige Leitsätze bezüglich grenzüberschreitender Insolvenzverfahren festgelegt. Diese betreffen die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren:
  • Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird, gelten nur für Forderungen, die nach der Eröffnung dieses Verfahrens entstanden sind. Forderungen, die zwischen der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens und der Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens entstanden sind, sind ausgeschlossen.
  • Vermögensmasse: Nur Vermögenswerte, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sekundärverfahrens in diesem Mitgliedstaat befinden, können in die Vermögensmasse einbezogen werden.
  • Entfernung von Vermögensgegenständen: Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens darf Vermögensgegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat entfernen, auch wenn lokale Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend machen und ein Arbeits- und Sozialgericht dieses Mitgliedstaats eine Sicherstellungsbeschlagnahme angeordnet hat.
  • Anfechtungsklage: Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung ermöglicht es dem Verwalter des Sekundärinsolvenzverfahrens, eine Anfechtungsklage gegen Handlungen des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens zu erheben. So kann der Sekundärverwalter Handlungen des Hauptverwalters überprüfen, die die Interessen der Gläubiger im Sekundärverfahren beeinträchtigen könnten.
Das Urteil ist unter folgendem Link abrufbar