Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen: Bilanzstichtag 31. Dezember 2022

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen: Das Bundesamt für Justiz wird für bestimmte Rechnungslegungsunterlagen vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 keine Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. 

Das Bundesamt für Justiz wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. 

Weite Information finden Sie bei dem  Bundesamt für Justiz