Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen - Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren

Für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die zur Offenlegung ihrer Jahres-/Konzernabschlüsse nach §§ 325 ff. HGB verpflichtet sind, läuft die Frist zur Einreichung der Jahres-/Konzernabschlüsse bzw. zu deren Hinterlegung für das (reguläre) Geschäftsjahr 2023 mit Abschlussstichtag 31.12.2023 in Kürze ab.
Die Unterlagen sind nach § 325 Abs. 1a HGB spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen.
Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Branchenunternehmen gelten kürzere Fristen. Darüber hinaus sind weitere Unternehmen, abhängig von ihrer Tätigkeit und unabhängig von der Rechtsform, wie z. B. Energieversorgungsunternehmen, offenlegungspflichtig.