Rechtsformzusatz "eGbR": Erste Urteile zur Eintragungspraxis bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Nach der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts besagt das neue § 707a Abs. 2 Satz 1 BGB, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bei ihrer Eintragung verpflichtet ist, die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Namen zu führen. In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob der Zusatz „eGbR“ bei der Eintragung am Ende des Namens stehen muss.
Zwei Oberlandesgerichte (das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 22.4.2024 – 11 W 19/24 und das OLG Köln-) haben nun die Eintragung einer GbR mit vorangestelltem Rechtsformzusatz „eGbR“ als zulässig angesehen. Sowohl das Amtsgericht Köln als auch Hamburg hatte die Eintragung abgelehnt, da der Zusatz am Ende stehen müsse.
Die Oberlandesgerichte Hamburg und Köln argumentierten, dass § 707a Abs. 2 BGB keine feste Platzierung des Zusatzes vorschreibt, sondern eine gewisse Gestaltungsfreiheit ermöglicht, solange die Namenskonfiguration nicht irreführend ist. 
Die Platzierung des Zusatzes „eGbR“ im Gesellschaftsregister bestimmt die Art und Weise der Eintragung in das Grundbuch sowie in die Gesellschafterliste einer GmbH nach den Vorgaben des MoPeG. Auch die Eintragung in das Aktienregister oder Handelsregister als Gesellschafter einer anderen Personengesellschaft wird davon beeinflusst.
Zur Beschlussfassung des Oberlandesgerichts Köln