Auflösung, Auseinandersetzung und Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Allgemeines

In §729 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind verschiedene Auflösungsgründe für die GbR wie z.B. die Kündigung der Gesellschaft, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder Auflösung durch Gesellschafterbeschluss geregelt.
Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Auflösungsgründe. So ist es insbesondere möglich die Auflösung der Gesellschaft insgesamt an den Tod eines Gesellschafters, die Kündigung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zu knüpfen. Im Regelfall führt dies sonst nämlich kraft Gesetzes nur zum Ausscheiden des Gesellschafters, ohne dass es dafür einer Fortsetzungsklausel bedarf.
Ist Gesellschaftsvermögen vorhanden (Regelfall), endet der rechtliche Bestand einer GbR aber regelmäßig nicht mit ihrer Auflösung, sondern erst, mit dem Abschluss der Liquidation des Gesellschaftsvermögens. Die Beendigung einer GbR lässt sich daher in drei Phasen unterteilen.
  • Auflösung
  • Liquidation
  • Vollbeendigung


Auflösung


In dem Zeitraum nach Auflösung der Gesellschaft, jedoch noch vor Vollbeendigung, kann eine aufgelöste Gesellschaft gem. § 734 BGB fortgesetzt werden. Voraussetzung ist die Beseitigung des Auflösungsgrunds und ein Gesellschafterbeschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft. Das Gesetz gibt als Regelfall einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss vor, im Gesellschaftsvertrag kann aber auch ein einfacher Mehrheitsbeschluss vorgesehen werden. Ist in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden hat, muss der Fortsetzungsbeschluss gem. § 734 Abs. 2 BGB mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Gesellschafterbeschluss kann auch stillschweigend durch einvernehmliche Geschäftsfortführung gefasst sein.
Auch für die Abwicklung bzw. die Liquidation ist gem. § 735 Abs. 3 BGB zunächst der Wille der Gesellschafter maßgeblich. Die Gesellschafter können bereits im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschaftsbeschluss nach Auflösung der Gesellschaft eine andere Art der Abwicklung vereinbaren, die anstelle der Liquidation tritt. Die Zustimmung Dritter ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Fehlen Vereinbarungen, richtet sich das Liquidationsverfahren nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 735 - 739 BGB).
Eine Besonderheit gilt, wenn die Auflösung der Gesellschaft aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertra, infolge Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters erfolgt. Nur in diesen Fällen bedarf die vereinbarte andere Art der Abwicklung gem. § 735 Abs. 2 BGB der Zustimmung des Privatgläubigers oder Insolvenzverwalters.

Auflösungsgrunde

In § 729 BGB sind in nicht abschließender Weise Auflösungsgründe geregelt, welche zur anschließenden Liquidation der Gesellschaft führen. Folgende Auflösungsgründe können in Betracht kommen:

Gesellschafterkündigung
§ 731 BGB bestimmt die Auflösung der GbR durch Kündigung der Gesellschaft. Es ist dabei zwischen der Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (§§ 723 Abs. 1 Nr. 2, 725 BGB) und der Kündigung der Gesellschaft zu differenzieren, wobei nur letztere die Auflösung der Gesellschaft bewirkt, während die Kündigung der Mitgliedschaft lediglich zum Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters führt.

Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Das Kündigungsrecht kann gem. § 731 Abs. 2 BGB nicht durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Die Kündigung ist formfrei möglich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Zu Beweiszwecken ist jedoch eine schriftliche Kündigung anzuraten.

Auflösungsbeschluss
Die Gesellschafter können die Auflösung der Gesellschaft auch durch einen Beschluss herbeiführen. Das Gesetz sieht als Regelfall einen einstimmigen Gesellschafterbeschluss vor, der Gesellschaftsvertrag kann aber auch einen einfachen Mehrheitsbeschluss vorsehen. Sieht der Gesellschaftsvertrag eine Stimmenmehrheit vor, bedarf ein Auflösungsbeschluss gemäß § 732 BGB einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.​​​​​​ Der Auflösungsbeschluss bedarf keiner Form, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Der Beschluss kann sowohl darauf gerichtet sein, die Gesellschaft sofort aufzulösen als auch auf Auflösung erst nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne. Wenn alle Gesellschafter die Auflösung wollen, kann sie von ihnen also ohne weiteres jederzeit herbeigeführt werden.
Weitere Auflösungsgründe
Als weitere Gründe sind der Ablauf der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Zeit (§ 729 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder die Erreichung oder die Unmöglichkeit der Erreichung des vereinbarten Gesellschaftszwecks (§ 729 Abs. 2 BGB) geregelt. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn die GbR allein zur Verwirklichung eines bestimmten Projekts gegründet wurde. In diesen Fällen wird die GbR automatisch mit Zeitablauf bzw. Zweckerreichung aufgelöst.
Ein weiterer Auflösungsgrund ist die Insolvenz der Gesellschaft, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Liquidation



Die Gesellschafter sind gegenseitig verpflichtet, an der Liquidation mitzuwirken. Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass sämtliche Gesellschafter automatisch gemeinsam Liquidatoren werden. Die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung steht dann von der Auflösung an während der Liquidation allen Liquidatoren gemeinsam zu
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Liquidation durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch Beschluss an Dritte oder einzelne Gesellschafter unter Ausschluss anderer zu übertragen.
Ein Beschluss hinsichtlich der Berufung und Abberufung eines Liquidators kann jederzeit und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gefasst werden.

Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, müssen die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden, § 736c Abs. 1 BGB. Zudem haben die Liquidatoren bei Abgabe ihrer Unterschrift im Namen der Gesellschaft einen Liquidationszusatz beizufügen, § 736d Abs. 3 BGB. Darüber hinaus ist bei GbR, welche im Gesellschaftsregister eingetragen sind, gem. § 736a BGB auch die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren auf Antrag möglich.

Im Rahmen des Liquidationsverfahrens haben die gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich berufenen Liquidatoren im Wesentlichen die folgenden Aufgaben:
  • Beendigung der laufenden Geschäfte
  • Einziehung von Forderungen und Umsetzung des restlichen Vermögens
  • Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten
  • Beitragsrückgewähr
  • Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens
Eine besondere Eröffnungsrechnung oder eine förmliche Schlussabrechnung sieht das Gesetz nicht vor. Um die Abwicklung zu erleichtern, ist die Erstellung einer Eröffnungsrechnung aber empfehlenswert.

Beendigung der laufenden Geschäfte
Zunächst sind die laufenden Geschäfte zu beenden. Dies bedeutet, dass Dauerschuldverhältnisse, soweit möglich, gekündigt und die übrigen Verträge zügig abgewickelt werden. Neue Geschäfte können eingegangen werden, wenn dies zur Beendigung der Geschäftstätigkeit dient.
Einziehung von Forderungen der Gesellschaft und Umsetzung des übrigen Gesellschaftsvermögens,
Dann sind sämtliche Forderungen der Gesellschaft fällig zu stellen sowie einzuziehen und dadurch in verteilungsfähiges Vermögen umzuwandeln.
Zudem ist das übrige Restvermögen der Gesellschaft vollständig in Geld umzusetzen, welches – falls erforderlich – zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und zur Rückgewähr der geleisteten Gesellschafterbeiträge dienen soll.
Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten,
Danach sind zunächst die Schulden der Gesellschaft gegenüber Gesellschaftsgläubigern zu berichtigen. Zu beachten ist, dass auch ein Gesellschafter selbst Gläubiger der Gesellschaft sein kann, demgegenüber Schulden zu begleichen sind.
Für noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten ist eine Rückstellung zu bilden und das zurückbehaltene Geld gem. § 372 BGB zu hinterlegen.
Jeder Gesellschafter hat gegen seine Mitgesellschafter einen Anspruch darauf, dass er an der Tilgung der Schulden der Gesellschaft mitwirkt. Wird durch die Umsetzung des übrigen Gesellschaftsvermögens nicht genügend Geld für die Schuldentilgung erzielt, müssen die Gesellschafter gem. § 737 BGB für den Fehlbetrag haften und für diesen nach dem Verhältnis aufkommen, in dem sie nach ihrer Vereinbarung den Verlust zu tragen haben. Wenn die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, bestimmt sich die Quote der Verlusttragung gem. § 709 Abs. 3 BGB hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Beiträge. Der Nachschuss kann in der Regel erst verlangt werden, wenn eine Schlussabrechnung erstellt ist.
Beitragsrückgewähr,
Nach der Tilgung der Schulden sind die von den Gesellschaftern geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Die Rückerstattung erfolgt nach der Regelung des BGB in Geld. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist Wertersatz zu leisten. Die Rückgewähr der geleisteten Sachen kann der Gesellschafter daher nicht verlangen und ist umgekehrt nicht dazu verpflichtet. Für die Bestimmung des Wertes ist der Zeitpunkt der Einbringung maßgeblich. Ist der Wert der Sacheinlage schon bei Beginn der Gesellschaft mit deren Einbringung festgesetzt worden, ist die Bewertung bei der Liquidation einfacher.
Reicht die Liquidität der Gesellschaft für die Rückerstattung der Beiträge oder den Wertersatz trotz Umsetzung des restlichen Gesellschaftsvermögens nicht aus, ist der Betrag von den Gesellschaftern entsprechend ihrer Verlusttragungspflicht nachzuschießen, § 737 BGB. Für den Gesellschafter, der Wertersatz verlangen kann, ist dieser Anspruch mit seiner Verpflichtung zur anteiligen Verlusttragung zu verrechnen.
Beiträge in Form von Erbringung von Dienstleistungen oder der Nutzungsüberlassung eines Gegenstands bleiben dagegen im Zweifel unberücksichtigt. Abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sind jedoch möglich.
Verteilung des Überschusses,
Ist nach der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger und der Rückerstattung der Beiträge noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden, ist dieser Überschuss an die Gesellschafter zu verteilen. Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Verhältnis der Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust, mangels abweichender Vereinbarung der Gesellschafter richtet sich dies hilfsweise nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Den Gesellschaftern steht es frei, eine andere Verteilung zu bestimmen.

Beendigung


Die Liquidation ist beendet, wenn das gesamte Vermögen der Gesellschaft verteilt ist. Die Liquidation endet mit der Schlussverteilung. Nunmehr tritt Vollbeendigung ein.
Mit der Beendigung der Liquidation erlischt die Gesellschaft und es tritt Vollbeendigung ein. Nach Vollbeendigung kann die Gesellschaft nicht mehr wiederhergestellt werden. Die Gesellschafter können nur eine völlig neue Gesellschaft gründen.
Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, sind sämtliche Liquidatoren gem. § 738 BGB nach Beendigung der Liquidation und damit Vollbeendigung der GbR verpflichtet, das Erlöschen der Gesellschaft zur Eintragung ins Gesellschaftsregister anzumelden. Diese Eintragung ist lediglich deklaratorisch und im Interesse des Rechtsverkehrs, maßgeblich für das Erlöschen der GbR ist die Beendigung der Liquidation.

Haftung


Die Gesellschafter haften trotz Auflösung der Gesellschaft bis zu ihrem Erlöschen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend der fortbestehenden Gesellschafterhaftung nach §§ 721, 721a und 721b BGB. Diese Haftung unterliegt einer besonderen Verjährung nach § 739 BGB.
So verjähren Ansprüche aus Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. § 739 Abs. 1 BGB nach fünf Jahren, soweit nicht der Anspruch bereits nach kürzerer Zeit verjährt. Die Frist beginnt entweder mit Kenntnis des Gläubigers vom Erlöschen der Gesellschaft oder mit Eintragung der Erlöschung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister. Letzteres wird somit trotz der rein deklaratorischen Wirkung relevant für die Gesellschafterhaftung.