Arbeitnehmerüberlassung

Durch die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie sind zum 01. Dezember 2011 neue Regelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Unter anderem wurde die Erlaubnispflicht ausgeweitet.

Erlaubnis

Eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist seit dem 01. Dezember 2011 dann erforderlich, wenn die Arbeitnehmerüberlassung „im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit“ des Verleihers erfolgt. Bislang benötigten Arbeitgeber nur für die „gewerbsmäßige“ – also auf Gewinnerzielungsabsicht angelegte – Arbeitnehmerüberlassung eine Erlaubnis. Auf den Erwerbszweck kommt es nun nicht mehr an.

Nicht erlaubnispflichtig ist jedoch die „gelegentliche“ Arbeitnehmerüberlassung, sofern der betroffene Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn auch der erstmalige Verleih eines Arbeitnehmers kann erlaubnispflichtig sein, wenn die Verleihtätigkeit des Unternehmens von vornherein auf Dauer angelegt ist.
Die Erlaubnis wird von den Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg erteilt. Rechtlich selbstständige Zweigniederlassungen müssen eine eigene Erlaubnis beantragen.

Zuständig für Betriebe in Hessen
Agentur für Arbeit Düsseldorf
40180 Düsseldorf
Telefon: 0211 692-4500
Fax: 0211 692-4501
Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr
zusätzlich Donnerstag, 13 bis 16 Uhr
E-Mail: Duesseldorf.091-ANUE@arbeitsagentur.de­

Das erforderliche Antragsformular und die Liste der vorzulegenden Unterlagen können auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit abgerufen werden.

Seit dem 01. Dezember 2011 müssen Entleiher die in ihrem Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer außerdem über freie Arbeitsplätze unterrichten sowie ihnen Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -diensten wie z. B. Betriebskindergarten, Kantine etc. gewähren.

Mindestlohn

Am 01. Januar 2012 ist die "Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung" in Kraft getreten. Sie sah eine verbindliche untere Grenze für die Entlohnung in der Zeitarbeit vor. Das Mindestentgelt wurde zuletzt zum 01. November 2012 im Osten auf 7,50 € bzw. 8,19 € im Westen angehoben. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde allerdings bis zum 31. Oktober 2013 befristet.
Unabhängig hiervon sind nach dem AEntG aktuell für folgende Branchen Mindestlohn-Tarifverträge anzuwenden:
  • Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III
  • Baugewerbe
  • Bergbauspezialarbeiten
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerke
  • Gebäudereinigung
  • Gerüstbauerhandwerk
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Steinmetz

Außerdem sieht eine Rechtsverordnung nach § 11 AEntG ein Mindestentgelt für die Pflegebranche vor. Eine Übersicht über die einzelnen Mindestlöhne finden Sie unter Mindestlöhne.

Weitere Informationen:


Informationen der Bundesagentur für Arbeit: