Beschäftigung von Flüchtlingen

Seit einigen Jahren erleben wir einen steten Zulauf von Flüchtlingen aus Krisenregionen nach Europa, insbesondere in die Bundesrepublik Deutschland. Weil grundsätzlich niemand dauerhaft von Transferleistungen leben möchte, suchen viele auch eine berufliche Perspektive in Europa. Nicht wenige haben dabei gute berufliche Qualifikationen oder zumindest das Potenzial dafür. Gleichzeitig können Unternehmen  bei der Beschäftigung von Flüchtlingen von deren beruflichen und interkulturellen Kompetenzen profitieren, sodass für alle Beteiligten eine Win-Win-Situation gegeben ist. Für den Unternehmer gilt es, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen, da die Beschäftigungsmöglichkeiten maßgeblich vom aktuellen Aufenthaltsstatus des Flüchtlings abhängen.  Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Flüchtlingen wurden in den letzten Jahren durch die Verabschiedung des Integrationsgesetzes und dessen Änderung und Ergänzungen im Jahr 2019 sowie jüngst durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz geändert. Letzteres soll dazu zu einer gesteigerten Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften beitragen und ermöglichen, dass deutsche Unternehmen von diesen Qualifikationen leichter profitieren. Das Merkblatt stellt die geltenden Vorschriften sowie die Neuerungen durch das Integrationsgesetz sowie das Fachkräfteeinwanderungsgesetz dar.

I. Aufenthaltsrechtlicher Status
Maßgeblich für die Beschäftigung eines Flüchtlings ist zunächst dessen aufenthaltsrechtlicher Status. Hierbei  gibt es folgende aufenthaltsrechtliche Unterscheidungen:

1. Anerkannte Asylbewerber
Hierbei handelt es sich um Personen, über deren  Asylantrag in Deutschland vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), positiv beschieden wurde.

2. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung
Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung sind Personen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

3. Personen mit einem Duldungsstatus
Personen mit einem Duldungsstatus befinden sich nicht bzw. nicht mehr im Asylverfahren oder haben bereits einen negativen Bescheid erhalten. Ihre Abschiebung wurde – meist aus humanitären Gründen - ausgesetzt. Sie erhalten von der Ausländerbehörde die „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“, die sog. Duldung.

II. Beschäftigung von Flüchtlingen
Abhängig vom jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Status sind bei der Einstellung von Flüchtlingen weitere Zulässigkeits- und Verfahrensvorgaben zu beachten.

1. Zugang zu Beschäftigung

a) Anerkannte Asylbewerber dürfen jede Beschäftigung annehmen. Ihre Einstellung unterscheidet sich nicht von derjenigen von inländischen Arbeitnehmern, sodass keine besonderen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.
b) Für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldungsstatus sind demgegenüber weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen. Es gilt bei der Einstellung insoweit folgendes:

  • 3 Monate Wartefrist
Nach Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Bis dahin ist Asylsuchenden und Geduldeten keine Erwerbstätigkeit gestattet. Die Wartefrist beginnt mit dem Tag der Meldung des Asylgesuchs und der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung. In Ausnahmefällen – im Folgenden erwähnt - gilt die Wartefrist nicht für Geduldete. Informationen erteilen die zuständigen Ausländerbehörden.

  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Nach Ablauf der Wartefrist kann die Ausländerbehörde auf Antrag die Ausübung einer Beschäftigung erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zustimmt oder durch Rechtsverordnung geregelt ist, dass eine Zustimmung entbehrlich ist.

Die Zustimmung der BA erfolgte lange nach drei Kriterien:

Die Arbeitsmarktprüfung bezieht sich auf die Arbeitsbedingungen der konkreten Stelle und prüft sowohl den Verdienst als auch die Arbeitszeiten. Auf diese Weise werden für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einem Duldungsstatus gleichwertige Arbeitsmarktbedingungen wie für Personen mit uneingeschränkter Arbeitserlaubnis gewährleistet.

Bei der Vorrangprüfung wird die Frage geklärt, ob die Stelle auch mit arbeitssuchend gemeldeten Personen besetzt werden kann, deren Arbeitsmarktzugang nicht beschränkt ist, wie z.B. Ausländer, die nach dem Recht der EU einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Nach 15-monatigem Aufenthalt in Deutschland entfällt die Vorrangprüfung ebenso bei Asylbewerbern und Geduldeten, die einen anerkannten oder vergleichbaren Hochschulabschluss oder Ausbildungsabschluss besitzen – sofern dieser ein Engpassberuf nach der Positivliste der BA ist.

Weiterhin prüft die BA, ob der Kandidat nicht zu schlechteren Bedingungen beschäftigt wird (Arbeitszeit, Verdienst) als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer (Beschäftigungsbedingungsprüfung). Unternehmen sind daher verpflichtet, über Bezahlung, Arbeitszeiten und sonstige Bestimmungen der BA Auskunft zu geben.

Durch die am 06.08.2019 in Kraft getretene Änderung der Verordnung über die Beschäftigung der Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) entfällt die Vorrangprüfung nunmehr beim Arbeitsmarktzugang für Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung unbefristet und bundesweit.

Darüber hinaus gibt es Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der BA bedürfen, wie z.B.:
- Praktika zu Weiterbildungszwecken
- Freiwilligendienst
Ob es sich bei einer konkreten Beschäftigung um eine zustimmungsfreie handelt, prüft die Ausländerbehörde in jedem Einzelfall.

2. Zugang zu Berufsausbildung
Auch für die Aufnahme einer Berufsausbildung gelten die zuvor beschriebenen Vorgaben entsprechend und sind vom jeweiligen Ausbildungsbetrieb vorab zu prüfen.

a) Erlaubnis zur Aufnahme einer Berufsausbildung?
Die Wartefrist von drei Monaten gilt für Asylbewerber mit Ausnahme von Personen mit einem Duldungsstatus auch im Fall der Berufsausbildung.
Jede Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung und Duldung müssen erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.  Die Aussage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Beschäftigungsaufnahme gestattet ist, erfolgt durch eine sog. Nebenbestimmung durch die zuständige Ausländerbehörde und ist im Aufenthaltsdokument vermerkt.
Als Nebenbestimmungen werden i. d. R. verfügt:
„Erwerbstätigkeit gestattet“ – jede Art der Erwerbstätigkeit, selbständig oder unselbständig, ist erlaubt.

- „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ – eine Beschäftigung ist mit Erlaubnis möglich, die Ausländerbehörde behält sich die Entscheidung hierüber vor.

„Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet“ – schließt jede Art der Erwerbstätigkeit, auch die Aufnahme einer Berufsausbildung, aus.

Während schulische Berufsausbildungen für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich sind und nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden müssen, sind betriebliche Berufsausbildungen („Duale Ausbildung“) Asylbewerbern nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist und Geduldeten, ab dem 1. Tag nach Erteilung der Duldung möglich, sofern die Ausländerbehörde dies genehmigt. Für den konkreten Ausbildungsplatz muss eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Im Fall der staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe ist die Zustimmung der BA nicht notwendig. Dies gilt sowohl für Asylbewerber als auch für Geduldete.
 
Mit in Kraft treten des Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz 2019 wurden die Zugänge zur Berufsausbildungsförderung umfassend neu geordnet und vereinfacht. Konkret gibt es einen besseren Zugang zur Sprachförderung des Bundes, sodass Asylbewerber bereits nach drei Monaten gestatteten Aufenthalt und Geduldete nach sechs Monaten geduldeten Aufenthalt die Sprachförderung des Bundes (Integrationskurse und Berufssprachkurse) in Anspruch nehmen können.
Durch das Asylbewerberleistungsgesetz sind seit dem 1. September 2019 auch die Förderlücken von Asylbewerbern und Geduldeten geschlossen worden, sodass die Aufnahme einer betrieblichen oder schulischen Ausbildung oder eines Studiums nun nicht mehr am fehlenden Lebensunterhalt scheitert. Weiterhin werden die bisher befristeten Regelungen des Integrationsgesetzes zum Erhalt von vermittlungsunterstützenden Leistungen der aktiven Arbeitsförderung entfristet.  

b) Abschluss der Ausbildung trotz Befristung des Aufenthaltstitels?
Nach dem  Integrationsgesetz erhalten Auszubildende während der gesamten Dauer der Ausbildung einen gesicherten Aufenthalt. Die bisherige Altersgrenze von 21 Jahren wurde abgeschafft. Ausgenommen sind Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, derzeit: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
Wird der Geduldete nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung im erlernten Beruf weiterbeschäftigt, wird ein Aufenthaltsrecht für zwei weitere Jahre erteilt, sog. „3+2-Regel“. Wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung einer Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt, gibt eine weitere Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der den erworbenen Qualifikationen entsprechenden Beschäftigung.

Im Falle eines Ausbildungsabbruchs wird die Duldung einmalig um sechs Monate verlängert, um die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz zu ermöglichen.

3. Zugang zu Praktika und Probearbeit
Ein Praktikum dient meist der Eignungsfeststellung für eine bestimmte Ausbildung oder Beschäftigung. Vor Beginn ist grundsätzlich die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen. Im Folgenden wird ein Überblick über die Praktikumsarten und die weiteren rechtlichen Zugangsvoraussetzungen gegeben.

a) Probebeschäftigung
Bei der sog. Probebeschäftigung soll die Eignung für eine längerfristige Beschäftigung festgestellt werden. Zwecks Feststellung der Eignung sollen Asylbewerber oder Geduldete vorübergehend eine betriebliche Tätigkeit ausüben und werden hierbei in die Arbeits- und Produktionsabläufe des Betriebes eingegliedert. Weil es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt, gelten die gleichen unter Punkt II 1. genannten Voraussetzungen wie für die Aufnahme einer Beschäftigung entsprechend, sodass eine Probebeschäftigung sowohl die Genehmigung der Ausländerbehörde. Als auch die Zustimmung der BA erforderlich ist.

b) Hospitation
Von der Probebeschäftigung zu unterscheiden ist die Hospitation. Wenn Personen ohne Eingliederung in den Betriebsablauf lediglich als „Gast“ Kenntnisse über den Betriebsablauf erfahren sollen, ohne selbst Arbeitsleistungen zu erbringen, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung. Für eine reine Hospitation ist daher keine Genehmigung der Ausländerbehörde zu beantragen und keine Zustimmung der BA erforderlich.

c) Berufsorientierungspraktikum
Dieses Praktikum dient der Aufnahme einer Erstausbildung oder eines Studiums. Personen mit Aufenthaltsgestattung und Geduldete dürfen dieses nach Ablauf der Wartefrist von drei Monaten aufnehmen. Seit 1.8.2015 bedarf es keiner Zustimmung der BA mehr. Die betriebliche Tätigkeit muss im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Ausbildung stehen.
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen unmittelbar ein Praktikum ohne Zustimmung der BA aufnehmen.
Als Höchstdauer sind 3 Monate vorgesehen, ein Mindestlohn ist nicht zu zahlen. Das Praktikum kann unentgeltlich erfolgen. Dauert ein solches Praktikum aber länger als 3 Monate gelten sowohl das Zustimmungserfordernis als auch der Mindestlohn.

d) Praktikum im Rahmen der Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses
Derartige Praktika erfordern keine Zustimmung der BA. Nach aktuellem Sachstand sind sie mindestlohnpflichtig.

e) Verpflichtende Praktika im Rahmen einer Berufs- oder (Hoch-) Schulausbildung
Personen mit Aufenthaltsgestattung dürfen diese Praktika ohne Zustimmung der BA nach Ablauf der Wartefrist aufnehmen. Geduldete Personen dürfen diese Praktika bereits ab dem 1. Tag aufnehmen. Da es sich um sog. Pflichtpraktika handelt, die in Schul- oder Studienordnungen vorgesehen sind, sind sie nicht mindestlohnpflichtig.
 

​​5. Sprachqualifikation als Schlüssel der Integration
Ein wichtiger Schlüssel für die erfolgreiche Integration in Ausbildung und Beschäftigung ist die Sprachkompetenz. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat eine Übersicht von bundesweit verfügbaren Angeboten erstellt.

III. Häufige Fragen

1.Residenzpflicht
Die Residenzpflicht, nach der Asylbewerber und Geduldete einen bestimmten, von der Ausländerbehörde festgelegten Bezirk nicht verlassen durften, ist seit Anfang 2015 entfallen. Nach Ablauf der Wartefrist dürfen sie sich im Bundesgebiet frei bewegen. Das bedeutet, dass Asylbewerber oder Flüchtlinge, die sich in Ausbildung oder Beschäftigung befinden, bundesweit – beispielsweise zu Montagetätigkeiten – eingesetzt werden können.
Anerkannte Flüchtlinge ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz können ihren Wohnort mit Verabschiedung des Integrationsgesetzes nicht mehr selbst wählen. Ihnen wird befristet für maximal drei Jahre ein Wohnort zugewiesen. Details legen die Bundesländer fest. Ausgenommen davon sind Flüchtlinge, die eine Berufs- oder Hochschulausbildung oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgenommen und ein Einkommen von aktuell 712 Euro im Monat haben.

2. Förderungsmöglichkeiten bei Beschäftigung von Flüchtlingen
Von der Einstiegsqualifizierung über berufsvorbereitende Maßnahmen bis hin zur finanziellen Unterstützung: Es gibt viele Förderinstrumente, die den Zugang junger Geflüchteter zum Ausbildungsmarkt unterstützen. Integrationskurse des BAMF können von ihnen genutzt werden, gleichwie Möglichkeiten der Einstiegsqualifizierung für Langzeitpraktika, für welche ein zeitlich begrenzter Zuschuss gewährt werden kann. Ansprechpartner ist der Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit sowie die örtlichen Ansprechpartner in den Jobcentern.

3. Sozialversicherung
In Deutschland lebende Asylbewerber haben gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gegenüber der Behörde, die für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Nach einer 18-monatigen Residenzzeit in Deutschland haben Asylbewerber die Leistungsberechtigung nach dem SGB II. Sie erhalten das sog. ALG II und werden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.
Sobald der Asylbewerber eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird er Mitglied der Deutschen Sozialversicherung unabhängig von seinem Flüchtlingsstatus. Mit Anmeldung der Beschäftigung bei seiner Krankenkasse erhält er eine Sozialversicherungsnummer und eine Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber.

4. Gesetzliche Unfallversicherung
Beabsichtigen Unternehmer, Flüchtlinge zu beschäftigen oder Praktika durchzuführen, müssen sie vorab die für sie zuständige Berufsgenossenschaft informieren und die Flüchtlinge in der jährlichen Meldung an die Berufsgenossenschaft aufnehmen.
Neben Informationen zur Unfallversicherung von Flüchtlingen stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) außerdem Informationen und mehrsprachige Informationsbroschüren zur Verfügung, die Unternehmer bei der Gewährleistung und Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften unterstützen (DGUV Hinweise für Unternehmen).

5. Geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und geduldete Personen kann die Ausländerbehörde nach Ablauf der Wartezeit von 3 Monaten eine Arbeitserlaubnis erteilen. Liegt sie vor, können diese Personen eine Beschäftigung aufnehmen. Anerkannte Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis dürfen ohnehin jede Tätigkeit ausüben. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, dem sog. Minijob, müssen Arbeitgeber für diese Personen keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, solange sie nicht gesetzlich krankenversichert sind. Erst wenn eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung vorliegt, greift die Pauschalbeitragspflicht in der geringfügigen Beschäftigung. Ansonsten gelten alle Rechte und Pflichten wie bei den übrigen Arbeitsverhältnissen in Deutschland.
Von der sog. Kurzfristigen Beschäftigung sind geflüchtete Personen in der Regel ausgenommen, da diese nur vorliegt, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

6. Zeitarbeit
Beschäftigungen im Rahmen von Zeitarbeitsverhältnissen dürfen Asylsuchende und Geduldete erst nach 15 Monaten in Deutschland aufnehmen.
Mit der Verabschiedung des Integrationsgesetzes am 8. Juli 2016 besteht für jedes Bundesland die Möglichkeit, die Vorrangprüfung auszusetzen. Als Konsequenz ergibt sich, dass Asylbewerber und Geduldete in Regionen mit guter Arbeitsmarktlage bereits nach drei Monaten legalen Aufenthalts in der Zeitarbeit eingesetzt werden können.  

IV. Initiative NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge
Das NETZWERK Unternehmen integrieren Flüchtlinge ist eine zunächst auf drei Jahre angelegte Initiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Initiative unterstützt Betriebe aller Größen, Branchen und Regionen, die geflüchtete Menschen beschäftigen oder sich ehrenamtlich engagieren wollen. Hier erhalten sie Informationen und tauschen Erfahrungen aus. Wenn Sie sich dem Netzwerk anschließen möchten, können Sie sich unter hier registrieren.
 
  • Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete aus der Ukraine
Das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge hat eine Checkliste mit praktischen Informationen zur Verfügung gestellt, wie die Anstellung von Geflüchteten aus der Ukraine erfolgreich gelingen kann. Neben Informationen zu Sozialversicherung, Krankenversicherung und der Eröffnung eines Bankkontos, gibt die Checkliste auch Tipps an die Hand, wie die neuen Mitarbeiter *innen ganz praktisch unterstützt werden können. Die Checkliste können sie hier herunterladen.

V. Neuerungen durch das Gesetz zur Einwanderung von Fachkräften

Am 01. März 2020 ist darüber hinaus das Fachkräfteeinwanderungsgesetz als Teil des sogenannten Migrationspakets in Kraft getreten. Sinn und Zweck dieses Gesetz ist es, dass deutschen Unternehmen eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten ermöglicht wird. Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz regelt klar und transparent, wer unter welchen Bedingungen zu Arbeits- und Ausbildungszwecken nach Deutschland kommen darf. Daneben enthält die Neuregelung ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren, das insbesondere Einreise- und Anerkennungsverfahren von Fachkräften zügiger und transparenter gestalten soll.

Als Fachkraft im Sinne des Gesetzes gelten nunmehr einheitlich Hochschulabsolventen (Fachkraft mit akademischer Ausbildung) und Menschen mit einer qualifizierten, mindestens zweijährigen Berufsausbildung (Fachkraft mit Berufsausbildung). Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung in Deutschland sind für beide Gruppen:

  • eine feste Arbeitsplatzzusage eines Unternehmens in Deutschland sowie
  • die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland (sog. Anerkennungsverfahren) und ggf. eine Berufsausübungserlaubnis.

Für Fachkräfte aus Drittstaaten, die 45 Jahre und älter sind, muss darüber hinaus die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen. Alternativ können sie auch eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.

1. Anerkennungsverfahren
Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird geprüft, ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und einem inländischen Referenzberuf wesentliche Unterschiede bestehen. Eine Unterscheidung wird dabei zwischen reglementierten Berufen und nicht reglementierten Berufen gemacht. Während reglementierte Berufe, so zum Beispiel Berufe aus den Bereichen Gesundheit, Rechtsberatung, oder Lehramt an staatlichen, immer die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation erfordern, bedarf es für nicht reglementierte Berufe, wie beispielsweise Betriebswirt, Informatiker oder Bäcker keiner Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation. Ferner kann eine volle oder teilweise Anerkennung festgestellt werden.

Je nach ausländischer Qualifikation können mehrere deutsche Referenzberufe in Frage kommen und somit auch verschiedene Stellen, die mit der Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren) betraut sind.

Als erster Ansprechpartner für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen empfiehlt sich die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung. Sie unterstützt Bewerber, die im Ausland leben und von dort den Antrag auf Anerkennung stellen wollen. Weiterhin unterstützt sie die Antragstellenden dabei, den passenden Referenzberuf festzulegen, prüft vorab, ob die erforderlichen Dokumente vollständig sind und leitet sie mit dem Antrag auf Anerkennung an die zuständige Stelle weiter. Über die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ (Tel.: 030 1815-1111) werden die Anerkennungsinteressierten weiter an die Zentrale Servicestelle zur vertieften Beratung und Verfahrensbegleitung vermittelt.

Sonderfälle:
Sonderfälle stellen IT-Spezialisten und Berufskraftfahrer im Güter- und Personenverkehr:
  • IT-Spezialisten brauchen keinen Anerkennungsverfahren für den Aufenthaltstitel zu durchlaufen. Vielmehr reich es aus, dass sie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen können. Weiterhin müssen sie über ausreichen Deutschkenntnisse (mind. B1) verfügen und ein Monatsgehalt in Höhe von (mindestens) 4.140 Euro (brutto) erhalten,
  • Auch Berufskraftfahrer im Güter- und Personenverkehr dürfen ohne Berufsanerkennung einwandern. Allerding bleibt für diesen Fall die Vorrangprüfung bestehen. Außerdem müssen die betroffenen Personen über die EU- oder EWR- Fahrerlaubnis sowie über die (beschleunigte) Grundqualifikation verfügen. Allerdings können Fahrerlaubnis und Qualifikation bei vorhandenem Arbeitsplatz auch vor Ort innerhalb von 15 Monaten erworben werden.

Weitere Informationen, betreffend die ausländische Berufsanerkennung finden Sie hier:

  • Das Informationsportal „Make it in Germany“ informiert Einwanderungsinteressierte zu Einreise- und Visumsverfahren, sowie u Jobsuche und Alltag in Deutschland. Zudem informiert das Portal Unternehmen über die Möglichkeiten der Gewinnung internationaler Fachkräfte;
  • Informationsportal der Bundesregierung zu Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen.
  • Informationen zu Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse finden Sie auf dem Portal „Unternehmen Berufsanerkennung“ sowie auf dem BQ-Portal.
  • Beratungshotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“. Diese Hotline beantwortet Fragen zu Jobsuche, Arbeit und Beruf, Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Einreise und Aufenthalt sowie Spracherwerb auf Deutsch und Englisch. Telefonnummer: +49 30 1815-1111.
  • Weiterhin gibt es Beratungsangebote im Ausland. Hierzu zählt unter anderem auch „ProRecognition“. Hierbei handelt es sich um ein vom Bundesministerium für Forschung und Bildung gefördertes Projekt zur Anerkennungsberatung im Ausland. Interessierte Fachkräfte können sich so bereits vor Ort im Heimatland über das Anerkennungsverfahren informieren sowie sich über ihre individuellen Möglichkeiten beraten und bei der Antragsstellung unterstützen lassen. Zurzeit sind die Beratungsstellen in zehn Ländern bei den Auslandshandelskammern (AHK) und Delegationen der deutschen Wirtschaft angesiedelt.

2. Entfall der Vorrangprüfung

Neben dem Entfallen der Vorrangprüfung entfällt mit Inkrafttreten des Fachkräftezuwanderungsgesetzes auch die bisherige Beschränkung des Zuzugs von Personen mit beruflichen Abschlüssen in Berufen, die auf der sogenannten Positivliste der Bundesagentur für Arbeit (BA) standen (sog. Engpassberufe). Vielmehr steht es nun grundsätzlich allen Personen mit qualifiziertem Abschluss zu, ein Einreisevisum zu beantragen.

Gleichwohl muss in den meisten Fällen die BA weiterhin den Beschäftigungsbedingungen zustimmen, damit ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann. Im Rahmen dieser Zustimmung, prüft die BA die Arbeitsbedingungen. Sie stellt insbesondere sicher, dass ausländische Fachkräfte nicht zu ungünstigeren Bedingungen als inländische Fachkräfte beschäftigt werden. Darüber hinaus prüft die BA, ob die ausländische Fachkraft über eine Qualifikation verfügt, die sie zur Ausübung der angestrebten Beschäftigung befähigt, und ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Sinn und Zweck ist es, damit sicherzustellen, dass Fachkräfte mit Berufsausbildung auch tatsächlich als Fachkräfte eingesetzt werden.

3. Aufenthalt zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und Nachqualifizierung

Bleibt das Anerkennungsverfahren erfolglos kann in den Fällen, in denen keine vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt wurde, diese durch den erfolgreichen Besuch einer Anpassungsqualifizierung nachgeholt werden. Hierfür ermöglicht das Fachkräfteeinwanderungsgesetz der ausländischen Fachkraft, zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation nach Deutschland einzureisen bzw. hie die erforderlichen Nachqualifikationen durchzuführen. Sinn und Zweck hinter dieser Möglichkeit ist es, durch die Anpassungsmaßnahmen die berufliche Anerkennung (volle Gleichwertigkeit) bzw. die Berufsausbildungserlaubnis zu erreichen, sodass nach Abschluss der Maßnahme eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten für Fachkräfte erteilt werden kann.

4. Aufenthalt zur Suche eines Arbeitsplatzes

Ferner haben Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung die Möglichkeit, für einen befristeten Zeitraum von 5 Monaten zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland kommen. Während dieses Zeitraums ist eine Probebeschäftigung von bis zu zehn Stunden in der Woche möglich. Diese Regelung ist vorerst auf 5 Jahre befristet.

Voraussetzung für einen derartigen Aufenthaltstitel ist allerdings, dass die vollständige Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation anerkannt wird. Darüber hinaus muss der Bewerber nachweisen, dass er über ausreichend Deutschkenntnisse (mind. B1) verfügt und der Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert ist. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn der Bewerber den Aufenthalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

5. Aufenthalt zur Suche eines Ausbildungsplatzes/Ausbildung

Wie die bereits fertig ausgebildete ausländische Fachkraft, können auch ausbildungsinteressierte Jugendliche nach Deutschland einreisen, um nach einem Ausbildungsplatz zu suchen. Der Aufenthaltstitel ist hier ebenfalls auf maximal 6 Monate befristet und darüber hinaus an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Höchstalter von 25 Jahren;
  • Gute Deutschkenntnisse, mindestens B1 oder besser;
  • Ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder alternativ ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang in Deutschland oder in dem Staat, in dem der Schulabschluss erworben wurde, berechtigt sowie
  • Einen Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt.

Gleichzeitig können sich Jugendlich auch aus dem Ausland für eine betriebliche oder schulische Ausbildung in Deutschland bewerben und so ohne vorherigen Suchaufenthalt nach Deutschland kommen. Besondere schulische Voraussetzungen oder konkrete Sprachanforderungen gibt es für diese Jugendliche nicht. Gleichwohl ist es ratsam, dass ausreichende Sprachkenntnisse (mind. B1) beim Bewerber vorhanden sind. Ob der potenzielle Auszubildende geeignet ist, entscheidet dann der Ausbildungsbetrieb selbst vor Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Betriebliche Berufsausbildungen bedürfen ihrerseits der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Bewerber hat darüber hinaus nachzuweisen, dass der Lebensunterhalt während der gesamten Ausbildungszeit ausreichend gesichert ist. Neben der Ausbildung kann eine Erwerbstätigkeit bis zu einem Umfang von 10 Stunden wöchentlich nachgegangen werden.

6. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Sofern ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, können Arbeitgeber mit einer Vollmacht der ausländischen Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten, um die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums zu verkürzen. Das beschleunigte Gefahren ist gebührenpflichtig. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 411 Euro. Hinzu kommt eine Visumsgebühr in Höhe von 75 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikationen. Diese Kosten sind von der Fachkraft zu bezahlen. Der Ablauf des beschleunigten Verfahrens stellt sich wie folgt dar:
  1. Vereinbarung: Zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden die Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
  2. Anerkennungsverfahren: Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber und unterstützt ihn, das Anerkennungsverfahren durchzuführen, das bei Fachkräften aus Drittstaaten verpflichtend ist (s.o.). Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kann dies Prüfung auf zwei Monate verkürzt werden. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft darüber hinaus die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Dabei haben die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit innerhalb bestimmter Fristen zu entscheiden.
  3. Vorabzustimmung: Sind alle relevanten Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Ausländerbehörde erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet.
  4. Antragstermin: Nach Erhalt der Vorabzustimmung bucht die ausländische Fachkraft einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums. Dieser Termin findet innerhalb von drei Wochen statt. Im Rahmen dieses Termins muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumsantrag erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
  5. Entscheid: Über den Visumsantrag wird dann innerhalb von weiteren drei Wochen nach vorliegen der vollständigen Unterlagen entscheiden.

Bei gleichzeitiger Antragstellung umfass das Beschleunigte Verfahren auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

VI. Weitere Informationen

1. Informationsquellen zum Thema berufliche Integration von Flüchtlingen:


  • Das Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge ist eine Initiative des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Netzwerk bietet übersichtliche Praxisinformationen rund um das Thema Integration von Flüchtlingen in Ausbildung und Beschäftigung und bringt Unternehmen in Deutschland zusammen, damit sie sich austauschen und gegenseitig in ihrem Engagement für die Flüchtlinge unterstützen:
    https://www.unternehmen-integrieren-fluechtlinge.de/



2. Sprach-/Integrationskurse, interkulturelles Training



  • Volkshochschulen sind bundesweit der größte Anbieter von Integrationskursen. Informationen zum Kursangebot erhalten Sie unter: https://www.volkshochschule.de/

  • Auch das Goethe-Institut bietet für Flüchtlinge, die Unterstützung beim Erlenen der deutschen Sprache suchen und kostenfrei Deutsch lernen wollen, eine Vielzahl von Sprachlernangeboten, wie beispielsweise Selbstlernkurse, Sprechübungen und Videos sowie Informationen zum Umgang mit Behörden, im Alltag oder bei der Arbeitssuche.

3. Anerkennung ausländischer Abschlüsse




  • Die IHK FOSA (FOREIGN SKILLS APPROVAL) ist die zentrale Stelle für die Bewertung und Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen im Bereich der Industrie- und Handelskammern. Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf Anträge zur Anerkennung, die sich auf IHK-Berufe beziehen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit nimmt die IHK FOSA entsprechende Anträge entgegen, führt die Verfahren durch und stellt offizielle Gleichwertigkeitsbescheide aus, mit denen sich die Antragsteller auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben können.https://www.ihk-fosa.de/

  • Das Bundesbildungsministerium (BMBF) hat gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) das Projekt „Unternehmen Berufsanerkennung – mit ausländischen Fachkräften gewinnen“ gestartet, um kleineren und mittleren Unternehmen die Chance zu bieten, die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen besser zu nutzen.
    https://www.unternehmen-berufsanerkennung.de/



4. Informationen in verschiedenen Sprachen für Flüchtlinge

  • Der DIHK hat unter dem Titel „Ausbildung im Unternehmen – Perspektiven in Deutschland“ eine Broschüre mit Informationen zur dualen Berufsausbildung in den Varianten Arabisch, Farsi, Pashtu und Tgrinya entworfen. Die Broschüre richtet sich an junge Flüchtlinge und skizziert die beruflichen Perspektiven, die eine duale Berufsausbildung in Deutschland eröffnet. Die Broschüren können in den jeweiligen Sprachen über die Website der DIHK unter den folgenden Links jeweils zu einem Preis von 0,50 € abgerufen und heruntergeladen werden:



  • Unter der Website „Planet Beruf“ stellt die Bundesagentur im Downloadbereich Infos und Arbeitsblätter in einfach Sprache zur Berufsorientierung, Berufswahl und Bewerbung zur Verfügung:
    https://planet-beruf.de/schuelerinnen/downloads

  • Unter ihrer Website für Arbeit und SchuleWirtschaft Deutschland „Einfach Zukunft“ informiert die Bundesagentur für Arbeit zur Berufsausbildung in Deutschland in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi und Tigrinya. Neben Erfahrungsberichten von Flüchtlingen gibt es darüber hinaus hilfreiche Tipps und Links zu den Themen Ausbildung und Bewerbung: https://www.einfachzukunft.de/

VII. Ansprechpartner

1. Kontaktdaten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Bundesweiter Bürgerservice: Frankenstraße 210, 90343 Nürnberg
Tel.: 0911/ 943 6390
E-Mail: info@bamf.bund.de

Hessen:
Außenstelle M C 9 - Gießen
Meisenbornweg 11, 35398 Gießen
Tel.: 0641/97630

Außenstelle M C 10 - Frankfurt-Flughafen 587 C
Frankfurt-Flughafen Cargo City Süd
60549 Frankfurt am Main
Tel.: 069/ 69813200

2. Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur
Tel.: 0800/4 5555 20

3. Ansprechpartner Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Tel.: 0800/ 60 50 404
E-Mail: info@dguv.de