Checkliste erstmalige Einstellung und Anmeldung von Mitarbeitern

Betriebsnummer vorhanden? Ansonsten muss diese beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur beantragt werden. Die Betriebsnummer ist Voraussetzung für die Meldung zur Sozialversicherung und zur Berufsgenossenschaft

Kann auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit elektronisch beantragt werden

Betrieb ist beim Finanzamt registriert (soweit Sie die Entgeltabrechnung selbst durchführen)?

Grds. erhalten Sie automatisch nach Ihrer Gewerbeanmeldung vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Anmeldung der Mitarbeiter beim Finanzamt (ggf. durch das beauftragte Steuerbüro)
Hierfür benötigen Sie das Geburtsdatum, die Steuer-Identifikationsnummer des Mitarbeiters und Auskunft darüber, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt

Arbeitsvertrag abschließen
Musterverträge finden Sie hier:


Sonstige Arbeits- (z. B. durch das Gesundheitsamt) oder Aufenthaltserlaubnisse (z. B. für Mitarbeiter aus Drittstaaten) vorhanden?

Informationen finden Sie hier:

Urlaubsbescheinigung des ggf. vorherigen Arbeitgebers vorhanden?

Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs beim neuen Arbeitgeber wichtig

Anmeldung der Mitarbeiter bei der Krankenkasse bzw. Minijobzentrale bei geringfügig Beschäftigten. Der Beginn der Tätigkeit ist grds. mit der ersten Lohn- und Gehaltsabrechung zu melden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn. In einigen Wirtschaftsbereichen (z.B. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungs-gewerbe, Speditions-, Transport und damit verbundene Logistikgewerbe, etc.) besteht eine Sofortmeldepflicht

Für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge ist die Krankenkasse des Mitarbeiters zuständig. Bei geringfügig Beschäftigten ist dies die Minijobzentrale.



Anmeldung der Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft. Teilweise besteht auch für bestimmte Unternehmer eine Pflichtversicherung.

Welche BG für Sie zuständig ist, erfahren Sie über die Hotline der BG: Tel. 0800 6050404