Der Telearbeitsplatz
Telearbeit ist eine Erwerbstätigkeit, die außerhalb der Betriebsstätte des Arbeitgebers oder Auftraggebers erfolgt und neue Informations- und Kommunikationstechniken nutzt.
Möglich ist dabei, dass der Mitarbeiter arbeitsrechtlich Arbeitnehmer des Unternehmens bleibt. Daraus können sich beispielsweise im Hinblick auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers oder in Fragen der Arbeitszeit, Mehrarbeit etc. Probleme ergeben. Um diese erst gar nicht entstehen zu lassen, soll die nachfolgende Vereinbarung eine Hilfestellung bieten.
Zusatzvereinbarung eines Arbeitsvertrages für Telearbeit
§ 1 Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin erklärt, dass er / sie über Raum zur gewerblichen Nutzung verfügt.
§ 2 Für die Nutzung dieses Raumes erhält der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ein monatliches Entgelt in Höhe von Euro........... .
§ 3 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Ausstattung des genutzten Raumes mit Möbeln und der erforderlichen technischen Infrastruktur auf seine Kosten vorzunehmen. Es wird ein Inventarverzeichnis erstellt. Die Ausstattung ist so zu gestalten, dass sie ergonomischen, sicherheitstechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Standards entspricht.
§ 4 Der Arbeitgeber hat das Recht, die Einhaltung dieser Standards durch eine vom Arbeitgeber beauftragte Fachkraft nach Abstimmung mit dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin durch eine Begehung überprüfen zu lassen. Dem Betriebsrat / Personalrat wird die Möglichkeit eingeräumt, an der Begehung teilzunehmen.
Der Arbeitgeber installiert am Telearbeitsplatz einen zusätzlichen Telefonanschluss, der ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet wird. Er trägt die hierdurch entstehenden Kosten.
§ 5 Die Kosten, die im Rahmen der Tätigkeit am Telearbeitsplatz entstehen, sind betriebliche Kosten und daher vom Arbeitgeber zu tragen. Bei betrieblichen Störungen im Hardware- oder Softwarebereich hat der Arbeitgeber auf seine Kosten die Störungen zu beseitigen und die ggf. ausfallende Arbeitszeit zu vergüten.
§ 6 Nach Vertragsende bleibt die komplette Büroausstattung mit Ausnahme des betrieblichen Telefonanschlusses im Besitz des ehemaligen Mitarbeiters, wenn sich die Vertragsparteien auf eine angemessene Entschädigung des Arbeitgebers einigen können. Anderenfalls unterliegt die komplette Büroausstattung dem Herausgabeanspruch des Arbeitgebers.
§ 7 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften dies gewährleisten, eine Versicherung auf seine Kosten zugunsten des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin abzuschließen. Diese Versicherung gilt für Unfälle an außerbetrieblichen Arbeitsplätzen und auf dem Wege vom und zum Betrieb. Sie umfasst auch den Schutz für dienstliche Besuche.
§ 8 Die Haftung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin und der im Haushalt lebenden Personen sowie deren Besucher, ist gegenüber dem Arbeitgeber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin wird regelmäßig über alle betrieblichen Ereignisse informiert und hat das Recht, an allen für ihn / sie relevanten Versammlungen und Besprechungen im Betrieb teilzunehmen.
Dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin ist die Möglichkeit zur ungehinderten und unkontrollierten elektronischen Kommunikation, auch mit der betrieblichen Interessenvertretung, zu gewähren.
§ 10 Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin wird über alle betrieblichen Bildungsangebote unterrichtet und hat das Recht, sie wie alle anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu nutzen.
§ 11 Die im Arbeitsvertrag festgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit gilt auch am Telearbeitsplatz. Die Verteilung der Arbeitszeit nimmt der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin eigenverantwortlich vor, sofern nicht betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen.
Dabei sind die gesetzlichen und geltenden tariflichen Arbeitszeitbestimmungen zu beachten.
§ 12 Die Erfassung der Arbeitszeiten erfolgt durch den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin mittels einer manuellen monatlichen Stundenaufschreibung.
Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ist für den Arbeitgeber in folgenden Zeiten zu erreichen: .......................... .
§ 13 Die zwischen der betrieblichen und außerbetrieblichen Arbeitsstätte zurückgelegte Fahrzeit wird auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
§ 14 Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Arbeitszeitbestimmungen des Arbeitsvertrages, soweit Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bestehen, mit dem Betriebsrat geregelt werden.
§ 15 Die Vergütung erfolgt wie im Arbeitsvertrag geregelt. Fahrtkosten zwischen Betrieb und Arbeitsort werden vom Arbeitgeber übernommen.
§ 16 Der Arbeitgeber stellt sicher, dass alle datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Neben einer entsprechenden Unterweisung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin (i.d.R. durch eine Arbeits- bzw. Dienstanweisung) hat er ferner dafür zu sorgen, dass die Hard- und Software so gestaltet ist, dass sie den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin wirksam bei der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen unterstützt und entlastet.
Sollen am Telearbeitsplatz personenbezogene Daten, die einem besonderem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen, verarbeitet werden, sind diese durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen.
§ 17 Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ist bereit, den betrieblichen Datenschutzbeauftragten des Unternehmens - nach vorheriger Terminabstimmung mit dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin - den Arbeitsplatz in der Wohnung besichtigen zu lassen, damit die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften überprüft werden kann.
§ 18 Die Unvereinbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages mit gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen oder Regelungen in Betriebsvereinbarungen setzt nur diese, nicht aber den gesamten Vertrag außer Kraft.
«Ort», den .................................. .............................................. «Firma»
«Ort», den .................................. .............................................. «Mitarbeiter»