Dienstreise mit privatem PKW: Wer haftet im Schadensfall?
Arbeitnehmer unternehmen Dienstreisen oft nicht mit dem Firmenwagen, sondern mit ihrem privaten Pkw. In der alltäglichen Praxis stellt sich deshalb die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber für unfallbedingte Schäden haftet, die dem Arbeitnehmer auf seiner Dienstreise mit dem privaten Pkw entstehen.
Nach der Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Ersatz des Sachschadens, der ihm während der Dienstfahrt mit dem Privat-Pkw entstanden ist. Für den sogenannten Rückstufungsschaden (Kfz-Versicherung) hat der Arbeitgeber dann, wenn er die nach dem Steuerrecht anerkannte Kilometerpauschale (derzeit 0,30 Euro) zahlt, grundsätzlich nicht einzutreten. Anders verhält es sich natürlich dann, wenn die Erstattung eines etwaigen Rückstufungsschadens mit dem Arbeitnehmer vorher vereinbart wurde.
Laut Rechtsprechung gehört die Nutzung eines Kfz zum allgemeinen Risiko. Dazu zählen die Benutzung des Autos auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, das Abstellen des Pkw auf dem Firmenparkplatz sowie die Benutzung des Wagens auf Dienstreisen oder Fahrten zu auswärtigen Arbeits- oder Lehrgangsorten, sofern der Pkw nur zur persönlichen Erleichterung oder mit der Absicht der Zeitersparnis eingesetzt wird. Entsteht hier ein unfallbedingter Schaden, besteht kein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Anders verhält es sich allerdings, wenn es eine „betriebliche Risikosphäre“ gibt, die eine Haftung des Arbeitgebers begründet. Dann hat der Arbeitnehmer im Schadensfall einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber. Dies ist dann der Fall, wenn der Einsatz des privaten Pkw auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt oder aufgrund betrieblicher Gründe zwingend erforderlich ist. Als „zwingend erforderlich“ gilt ein Einsatz des Privat-Pkw, wenn der Arbeitgeber ohne Einsatz des privaten Pkw dem Arbeitnehmer ein Betriebsfahrzeug zur Verfügung stellen und das damit verbundene Unfallrisiko tragen müsste. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit anderweitig nicht erbringen könnte (zum Beispiel Vertriebsbeauftragter im Außendienst) oder das private Auto für Transporte eingesetzt wird, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich sind, auch dann handelt es sich um einen „zwingend erforderlichen Einsatz“.
Wenn ein Haftungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht, bleibt die Frage zu klären, ob und inwieweit den Arbeitnehmer ein Mitverschulden am Verkehrsunfall trifft. Sollte dies der Fall sein, würde der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gemindert oder gar entfallen.
Derzeit gilt ein dreistufiges Haftungsmodell:
a) Keine Haftung des Arbeitnehmers bei „leichtester Fahrlässigkeit“.
„Leichteste Fahrlässigkeit“ liegt nach rechtlicher Definition vor, wenn es sich um geringfügige und leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeiten handelt, die jedem Arbeitnehmer passieren können.
b) Anteilige Haftung des Arbeitnehmers bei „mittlerer Fahrlässigkeit“.
Bei der „mittleren Fahrlässigkeit“ ist der Haftungsanteil des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen, insbesondere auch nach der Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber, nach der Höhe des Verdienstes, dem Vorverhalten des Arbeitnehmers und seinen sozialen Verhältnissen. Anteilige Haftung muss daher keineswegs automatisch hälftige Haftung bedeuten, sondern meistens erheblich weniger.
c) Grundsätzlich volle Haftung des Arbeitnehmers im Falle „grober Fahrlässigkeit und Vorsatz“.
„Grob fahrlässiges Handeln“ des Arbeitnehmers ist anzunehmen, wenn eine besonders schwerwiegende und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, wenn nämlich der Arbeitnehmer diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die jedem eingeleuchtet hätte. „Vorsatz“ hingegen setzt das Wissen und Wollen des Schadens voraus. Nicht ausreichend ist der vorsätzliche Verstoß gegen Weisungen, solange nicht Schädigungsabsicht am PKW hinzukommt.