Minijobs, Midijobs und Saisonbeschäftigungen

Für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) sowie für kurzfristige Beschäftigungen (Saisonbeschäftigungen) gelten sozialversicherungs- und steuerrechtliche Sonderregelungen.

Minijobs und Saisonbeschäftigungen müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Sie erhält die An- und Abmeldungen sowie Beitragsnachweise und nimmt die Pauschalabgaben entgegen.


I. Geringfügige Beschäftigungen (Minijobs)

Sozialversicherung und Lohnsteuer

Die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse beträgt seit 1.1.2013 450 € monatlich. Seit dem 01.10.2022 beträgt die Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 520€ monatlich und soll zum Jahresbeginn 2024 künftig 538 Euro betragen.

Der Arbeitgeber muss für jeden Minijobber Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft abführen. Das sind derzeit (Stand Januar 2022) bezogen auf das Arbeitsentgelt
  • 15 % Rentenversicherung,
  • 13 % Krankenversicherung,
  • 2 % Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag), sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird,
  • ggf. 0,9 % Umlage U1 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (nur bei Unternehmen mit regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmern) und
  • 0,29 % Umlage U2 zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft.
  • 0,09 % Insolvenzgeldumlage
Insgesamt müssen also Abgaben von maximal 31,28 % des Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei Minijobbern, die privat krankenversichert sind, entfällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.

Rentenversicherung

Für den Arbeitnehmer ist der Minijob eingeschränkt sozialversicherungsfrei. Ab 1.1.2013 besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Eigenanteils zum Rentenversicherungsbeitrag erwirbt der Arbeitnehmer volle Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Als Versicherungspflichtiger zahlt der Arbeitnehmer lediglich die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % und dem jeweils geltenden, allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (2019: 18,6 %), d.h. aktuell 3,6 %. Diesen Eigenanteil des Arbeitnehmers behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein und zahlt ihn zusammen mit den Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.

Befreiungsmöglichkeit

Der Arbeitnehmer kann sich durch schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i.H.v. 15 %. Als Folge erwirbt der Arbeitnehmer aber auch keine vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Die Befreiung kann nur für die Zukunft und im Falle der Ausübung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen nur einheitlich für alle Beschäftigungen erklärt werden. Obwohl das Nachweisgesetz Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht hinzuweisen, ist dies zu empfehlen.


Lohnsteuer

Anstelle der Pauschalierung der Lohnsteuer kann auch ein Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerkarte durchgeführt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn für den Arbeitnehmer überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, weil der Freibetrag nicht überschritten wird.

Übergangsregelungen

Minijobber, die ihre geringfügige Beschäftigung vor dem 1.1.2013 aufgenommen haben, bleiben rentenversicherungsfrei. Sie können aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und den Beitrag zur Rentenversicherung aufstocken. Wird das Arbeitsentgelt auf einen Betrag zwischen 400,01 € und 450 € monatlich erhöht, entsteht auch bei vor dem 1.1.2013 begonnenen geringfügigen Beschäftigungen Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Arbeitnehmer, die schon vor dem 1.1.2013 ein regelmäßiges Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 450,00 € erzielt haben, bleiben grds. für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2014 nach der bisherigen Gleitzonenregelung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung befreien lassen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist erst nach dem 31.12.2014 möglich.

Weitere Informationen zu den Befreiungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen finden Sie auf der Internetseite der Minijob-Zentrale.

Beispiel 1

Einzelhändler Franz Müller hat für einige Stunden in der Woche Hausfrau Maria Mayer als Kassiererin eingestellt. Er zahlt ihr 350 € monatlich. Daneben übt Frau Mayer keine weiteren Beschäftigungen aus. Frau Mayer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Sie teilt Herrn Müller schriftlich mit, dass sie eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wünscht.

Für Einzelhändler Franz Müller ergeben sich monatliche Abgaben in Höhe von 109,20 € (31,2 % von 350 €).

Einzelhändler Müller muss die pauschalen Abgaben in Höhe von 109,20 € an die Minijob-Zentrale überweisen. Frau Mayer hat keine Abgaben zu leisten.

Beispiel 2

Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber Frau Mayer stellt keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.

Für Einzelhändler Müller ergeben sich wieder pauschale Abgaben in Höhe von 109,20 € (31,2 % von 350 €). Frau Mayer muss einen Eigenanteil zum Rentenversicherunsbeitrag in Höhe von 12,60 € leisten (3,6 % von 350 €).
Einzelhändler Müller behält Frau Mayers Eigenanteil zum Rentenversicherungsbeitrag von ihrem Arbeitsentgelt ein und überweist diesen Betrag sowie die pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale, insgesamt also 109,20 € + 12,60 € = 121,80 €.

In beiden Beispielen hat Herr Müller folgende Fälligkeitstermine zu beachten:

Fälligkeitstermine

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Zu diesem Termin wird auch eine eventuelle Überzahlung ausgeglichen.

Unfallversicherung

Neben der Meldepflicht bei der Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle besteht eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein.

Hinweis:
Die Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgt nicht über die Minijob-Zentrale, sondern muss vom Arbeitgeber vorgenommen werden.

Mehrere Beschäftigungen

Der Arbeitnehmer kann neben seiner sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung einen Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei ausüben. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist somit steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Ebenso werden mehrere geringfügige Beschäftigungen eines Arbeitnehmers im gewerblichen Bereich sowie im Privathaushalt zusammengerechnet (nicht dazu gerechnet werden kurzfristige Beschäftigungen, s. II.). Beim Überschreiten des Grenzwertes von 450 € entsteht Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis.

Arbeitsrecht

Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitkräfte und haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch für sie gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen und die Kündigungsschutzvorschriften.

Berechnung des Urlaubsanspruchs

Übergangsbereich (Midijobs)

Ab 1. Juli 2019 wird die Gleitzone (Beschäftigung von 450,01 bis 850 Euro) durch den Übergangsbereich abgelöst. Mit der Erhöhung des Verdienstes auf 520,00 Euro wird auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich erhöht. Die Entgeltgrenze wird von 1.300 auf 1.600€ angehoben.

II. Kurzfristige Beschäftigungen (Saisonbeschäftigungen)

Hinweis:
Abgrenzungen im Steuerrecht unterscheiden sich von denen im Sozialversicherungsrecht!

Sozialversicherung

Als kurzfristige Beschäftigung galt bisher eine Tätigkeit, die vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses auf längstens 2 Monate oder – bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche – auf insgesamt 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt war.
Mit Wirkung zum 1.1.2015 wird die für die Sozialversicherungsfreiheit maßgebliche zeitliche Grenze erweitert: Als kurzfristige Beschäftigung gilt eine Tätigkeit, die längstens 3 Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert. Diese Regelung bleibt über den 31.12.2018 hinaus bestehen.

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf die Höhe der darin erzielten Arbeitsverdienste zusammenzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese – zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers – die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.

Solange die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird, kommt es bei kurzfristigen Minijobs – anders als bei den geringfügigen 450 € Minijobs – auf die Höhe des Einkommens nicht an. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u. a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie darf also nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmt sein. Berufsmäßigkeit liegt z.B. nicht vor, wenn der kurzfristige Minijob neben einer Hauptbeschäftigung oder beispielsweise von Hausfrauen, Altersrentnern, Schülern und Studenten ausgeübt wird.

Geht ein Arbeitsverhältnis über ein Jahr hinaus oder ist es durch eine Rahmenvereinbarung von vornherein auf jährliche Wiederholungen angelegt, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor; dies gilt auch, wenn pro Jahr an höchstens 70 Arbeitstagen gearbeitet wird.

Liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, ist diese für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Es fallen auch keine Pauschalbeiträge für den Arbeitgeber an. Dies gilt auch, wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird. Allerdings muss der Arbeitgeber insgesamt 1,14 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie den individuellen Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger und die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,06 % abführen. Der Umlagebeitrag zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit in Höhe von 0,9 % entfällt jedoch bei einer Beschäftigung von nicht mehr als vier Wochen bzw. bei Unternehmen mit regelmäßig mehr als 30 Arbeitnehmern.

Das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

Unfallversicherung

Auch der kurzfristig Beschäftigte ist kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Die Beiträge zu dieser Pflichtversicherung müssen vom Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft gezahlt werden.

Lohnsteuer

Der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist uneingeschränkt lohnsteuerpflichtig. Es gilt das übliche Steuerabzugsverfahren über die Lohnsteuerkarte bzw. es besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer – ohne Vorlage der Lohnsteuerkarte – mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % des Arbeitslohns zu erheben (Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung: der Arbeitnehmer wird bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt und die Dauer der Beschäftigung darf 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigen; außerdem darf der durchschnittliche Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 72 € je Arbeitstag und 12 € je Arbeitsstunde nicht übersteigen; wird die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich, entfällt die Begrenzung des Arbeitslohns auf durchschnittlich 72 € je Arbeitstag).

Außerdem werden Solidaritätszuschlag (5,5 % des Lohnsteuerbetrags) sowie ggf. Kirchensteuer (in Hessen 7 bzw. 9 % des Lohnsteuerbetrags) fällig.

Auch für kurzfristig Beschäftigte muss der Arbeitgeber ein Lohnkonto führen.

Da die Regelungen nach wie vor komplex und kompliziert sind, sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren.


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