Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der mindestens zwischen dem Zugang der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss.
Bei der ordentlichen Kündigung haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Kündigungsfristen zu beachten. Diese können sich aus Gesetz, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben.
Bei der ordentlichen Kündigung haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Kündigungsfristen zu beachten. Diese können sich aus Gesetz, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben.
- Tarifvertrag
Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, gelten dessen Kündigungsfristen vorrangig. Durch Tarifvertrag können Kündigungsfristen sowohl verlängert als auch verkürzt werden. Selbst wenn die Parteien nicht tariflich organisiert sind, kann ein Tarifvertrag verpflichtend wirken, wenn der entsprechende Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit diesen für allgemeinverbindlich erklärt hat.
- Arbeitsvertrag
Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist als im Tarifvertrag vereinbart ist, gilt diese. Durch Arbeitsvertrag können längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Allerdings darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere vereinbart werden als für die des Arbeitgebers.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist nur bei einer bis zu dreimonatigen Aushilfstätigkeit und in Kleinbetrieben mit regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmern möglich. Bei letzterem darf jedoch die Kündigungsfrist von vier Wochen nicht unterschritten werden.
- Gesetzliche Regelung
Wird im Arbeitsvertrag keine Frist genannt oder auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug genommen, findet § 622 BGB Anwendung. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt immer bei Kündigung des Arbeitnehmers. Kündigt der Arbeitgeber, ist für die Frist zusätzlich die Beschäftigungsdauer maßgebend. § 622 Abs. 2 BGB wonach Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres unberücksichtigt bleiben, verstößt nach der Rechtsprechung des EuGH gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, so dass Arbeitgeber bei der Berechnung der Beschäftigungszeiten trotz der noch bestehenden Regelung diese Beschäftigungszeiten mit berechnen sollten.
Betriebszugehörigkeit
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Kündigungsfrist
(zum Ende des Kalendermonats)
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2 Jahre
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1 Monat
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5 Jahre
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2 Monate
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8 Jahre
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3 Monate
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10 Jahre
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4 Monate
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12 Jahre
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5 Monate
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15 Jahre
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6 Monate
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20 Jahre
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7 Monate
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während der Probezeit
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2 Wochen*
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* Die Kündigung während der Probezeit muss nicht zum Ende des Kalendermonats erfolgen.
Fristenberechnung
Für die Berechnung der Kündigungsfristen gelten die §§ 187 ff. BGB. Danach ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen.
1. Bei der Grundkündigungsfrist
und Kündigung zum 15. des Folgemonats:
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und Kündigung zum Monatsende:
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in Monaten mit 31 Tagen der 18.
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in Monaten mit 31 Tagen der 3.
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in Monaten mit 30 Tagen der 17.
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in Monaten mit 30 Tagen der 2.
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im Februar der 15.
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zum 28. Februar der 31. Januar
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in Schaltjahren der 16. Februar
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zum 29. Februar der 1. Februar
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2. Bei verlängerter Kündigungsfrist
Bei verlängerter Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 BGB) muss die Kündigung jeweils zum Letzten des Monats zugehen, der dem Beginn der x-monatigen Kündigungsfrist vorausgeht.
3. Bei Probezeitkündigung
Hier muss die Kündigung jeweils am 15. Tag vor dem beabsichtigten letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zugehen.