Mindestlohn

Am 1.1.2015 wurde bundesweit für alle Arbeitnehmer in Deutschland der Mindestlohn eingeführt. Dies regelt das sogenannte Mindestlohngesetz (MiLoG).

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2023
12,00 Euro und wird zum 01. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto erhöht.


Wer erhält den gesetzlichen Mindestlohn?
Grundsätzlich erhält jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland tätig ist, unabhängig von Arbeitszeit und Umfang, den Mindestlohn.
Ausländische Arbeitnehmer
Auch für ausländische Arbeitnehmer in- und ausländischer Unternehmen, die in Deutschland tätig sind, gilt der Mindestlohn.
Teilzeitbeschäftigte/ geringfügig Beschäftigte (Minijobs)
Da der Mindestlohn unabhängig von der Arbeitszeit und dem Umfang gewährt wird, fallen Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte, sog. Minijobber, unter die Mindestlohnregelung.
Praktikanten
Für Praktikanten gilt der Mindestlohn nur, wenn sie ein freiwilliges Praktikum während eines Studiums oder einer Ausbildung absolvieren, das über einen Zeitraum geht, der länger als drei Monate ist. Mindestlohn erhält außerdem, wer nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums ein Praktikum absolviert.
Saisonarbeiter
Der Mindestlohn gilt zukünftig auch für Saisonkräfte der Landwirtschaft. Der Gesetzentwurf sieht die Ausdehnung der bisherigen Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage vor. Diese Regelung wird auf vier Jahre befristet.

Zeitungszusteller
Für diese Branche wird durch das Mindestlohngesetz eine stufenweise Einführung vorgesehen. So erhalten Zeitungszusteller ab dem 1.1.2015 mindestens 75 Prozent, ab dem 1.1.2016 mindestens 85 Prozent des geltenden Mindestlohns. Ab dem 1.1.2017 erhalten auch sie dann den Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde.

Langzeitarbeitslose
Arbeitgeber dürfen bei der Einstellung von Arbeitnehmern, die zuvor über ein Jahr arbeitslos waren, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abweichen.

Ausnahmen vom Mindestlohn
Nach dem Gesetz sind vom Mindestlohn ausgenommen:
- Jugendliche unter 18 Jahre ohne Berufsabschluss,
- Auszubildende,
- ehrenamtliche Mitarbeiter,
- folgende Praktikanten:
  • diejenigen, die ein (Pflicht)-Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren.
  • diejenigen, die ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von bis zu drei Monaten, das der Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl dient, absolvieren.
  • diejenigen, die ein Praktikum studienbegleitend absolvieren.

Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten
Regelmäßig dürften diese Pflichtarbeiten im Rahmen des jeweiligen Studienganges darstellen, so dass es nahe liegt, auch eine zu diesem Zweck körperliche Anwesenheit im Unternehmen nicht als freiwilliges Praktikum im Sinne von § 26 BBiG zu qualifizieren. Es handelt sich vielmehr um ein Rechtsverhältnis eigener Art, weil Studierende in diesen Fällen weder als Arbeitnehmer noch als Praktikanten zu behandeln sind. Wird der Studierende, der seine Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit im Unternehmen anfertigt, aber als Arbeitnehmer oder Praktikant eingesetzt, ist wohl der Anwendungsbereich des MiLoG eröffnet.

Tarifverträge und sonstige Mindestlöhne
Bisher konnten auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verbindliche branchenbezogene Mindestlöhne und Tarifverträge verhandelt werden.
Diese bereits bestehenden Mindestlöhne für einzelne Branchen (z.B. Bauhauptgewerbe, Dachdecker-, Maler- und Lackierer- und Elektrohandwerk, Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft) gelten, auch wenn sie weniger als 8,50 EUR sind, weiterhin und bleiben in der Übergangsphase unberührt. Übersteigen sie den neuen Mindestlohn, können sie auch danach weiterhin gelten.

Zeitliche Geltung des Mindestlohns
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich ab dem 1.1.2015. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2019 9,19 Euro und steigt zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro. Dies wurde durch die sogenannte Mindestlohnkommission beraten und beschlossen.

Sonstige Pflichten
Besondere Meldepflichten bestehen nach § 16 Mindestlohngesetz für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland aus den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftszweigen. (u.a. Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Schaustellergewerbe, Fleischwirtschaft, Forstwirtschaft sowie Unternehmen, die am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligt sind).

Für die Arbeitnehmer in diesen Branchen muss der Arbeitgeber vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung mit nach § 16 Mindestlohngesetz wesentlichen Angaben bei der Zollverwaltungsbehörde abgeben.

Entsprechendes gilt für Leiharbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im Ausland. Die Meldepflicht obliegt dem Entleiher.

Aufzeichnungspflichten bestehen bisher für alle Arbeitgeber in den oben genannten Branchen sowie für Arbeitgeber, die geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer in ihrem Unternehmen angestellt haben. Es sind Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit anzufertigen. Die Aufbewahrungsfrist der Dokumente beträgt mindestens zwei Jahre.

Seit 1.8.2015 wird die bis dahin geltende Einkommensschwelle von 2.958,- Euro durch die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- Euro brutto beträgt und jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten zwölf Monate gezahlt wurde.
Außerdem entfällt aufgrund der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung die Aufzeichnungspflicht bei Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers).

Auftraggeberhaftung
§ 13 MiLoG sieht eine zivilrechtliche Haftung des Auftraggebers für Fälle vor, in denen der Subunternehmer seinen Verpflichtungen, den Mindestlohn zu zahlen, nicht nachkommt.
§ 21 Abs. 2 MiLoG sieht außerdem eine Geldbuße vor.
Inwieweit die Haftung reicht, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Laut BMAS haftet ein Auftraggeber im Falle, dass er eine eigene vertragliche Verpflichtung an einen Dritten vergibt.
Gegenüber den Arbeitnehmern haftet der Auftraggeber wie ein Bürge, eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis ist nicht möglich. Nach Inanspruchnahme kann der Auftraggeber Regress beim Arbeitgeber des Arbeitnehmers nehmen.
In der Praxis führt die Haftung des § 13 MiLoG häufig dazu, dass Unternehmen vom Auftragnehmer Freistellungserkärungen verlangen. Die Vereinbarung von Vertragsstrafen, Rücktrittsrechten, Bestellung von Sicherheiten sind häufig gewählte Mittel, um den Folgen der Haftung zu begegnen. Es gilt zu beachten, dass der Gewährung von Einsicht in Gehaltslisten datenschutzrechtliche Bedenken entgegenstehen.

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