Studentenjobs

Für Studenten gelten besondere Vorschriften zur Sozialversicherung, wenn sie nebenbei einer Beschäftigung nachgehen. Dabei ist zu differenzieren zwischen einer Beschäftigung während der Vorlesungszeit und der während der Semesterferien.
Steuerrechtlich gibt es keine Besonderheiten. Die Einkünfte sind grundsätzlich steuerpflichtig. Entweder erfolgt die Besteuerung mit Lohnsteuerkarte oder es kann vom Arbeitgeber pauschaliert versteuert werden. Dies ist der Fall bei Vorliegen eines 450,- Euro-Jobs oder wenn es sich auch in steuerlicher Hinsicht um eine kurzfristige Beschäftigung handelt.



Beschäftigung während der Vorlesungszeit


In der Vorlesungszeit soll das Studium im Vordergrund stehen. Deshalb sind Studenten von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung nur dann befreit, wenn die Beschäftigung
  • nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich unabhängig von der Höhe des Gehalts ausgeübt wird.
  • zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich dauert, aber diese Mehrarbeit in den Abend- oder Nachstunden oder am Wochenende ausgeübt wird und vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
  • Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vorneherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist; die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt keine Rolle. Versicherungsfreiheit besteht auch dann, wenn eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zwar auf mehr als zwei Monate befristet, aber die Beschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche insgesamt auf nicht mehr als 50 Arbeitstage im Laufe eines Jahres befristet ausgeübt wird.

Von der Rentenversicherungspflicht sind Studenten jedoch nur dann befreit, wenn die Beschäftigung kurzfristig ist. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Aufgrund von Gesetzesänderungen besteht eine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für die geringfügige Beschäftigung (sog. Minijob), die ab dem 01. Januar 2013 aufgenommen wird. Der Arbeitgeber entrichtet einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe von 3,9 Prozent zu tragen, wenn er nicht auf Antrag befreit wurde.

Hinweis:
Bei der Prüfung, ob die genannten Zeiträume von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Die kurzfristige Beschäftigung bleibt für beide Seiten versicherungsfrei.



Beschäftigung in den Semesterferien


In der vorlesungsfreien Zeit können Studenten in beliebigem Umfang einer Beschäftigung nachgehen. Sie sind von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung komplett befreit, und zwar auch unabhängig von der Höhe des Entgelts. Die Versicherungsfreiheit entfällt jedoch, wenn absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert.

Besonderheiten gelten aber für die Rentenversicherungspflicht: Auch hier sind Studenten nur dann befreit, wenn die Beschäftigung kurzfristig ist. Die kurzfristige Beschäftigung bis zu zwei Monaten oder insgesamt 50 Arbeitstagen ist für beide Seiten insgesamt sozialversicherungsfrei.


Hinweise:
  • Für in der Familienversicherung Versicherte gilt es bestimmte Entgeltgrenzen zu beachten.
  • Soll eine Beschäftigung wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei bleiben, sollte die Befristung jedenfalls im Voraus vertraglich vereinbart oder zumindest aus Nachweisgründen schriftlich festgehalten werden.
  • Auch wenn hierbei keine Pauschalbeträge für den Arbeitgeber anfallen, muss er das kurzfristige Beschäftigungsverhältnis der Minijob-Zentrale melden.
  • Um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen zu können, sollte sich der Arbeitgeber vom Studenten die Dauer und den Umfang vorangegangener Beschäftigungsverhältnisse belegen lassen.


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