Tätigkeitsbericht der Einigungsstelle
Seit über 60 Jahren werden bei der Einigungsstelle der IHK Frankfurt wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zwischen konkurrierenden Gewerbetreibenden erfolgreich geschlichtet. Ziel der Einigungsstelle ist es, zwischen den Parteien zu vermitteln, eine gütliche Einigung herbeizuführen und dadurch kostspielige und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Wettbewerb gibt es in vielen Lebensbereichen, zum Beispiel in Sport, Politik und Wirtschaft. In der Wirtschaft bedeutet Wettbewerb, dass große und kleine Unternehmen miteinander konkurrieren, es ist ein Wettkampf um möglichst viele Kunden und Aufträge. Fairer Wettbewerb, der sich an der Leistung orientiert, ist der Motor für den Fortschritt und für das gute Funktionieren der Wirtschaft. Ein Wettbewerb hingegen, der mit unsauberen Mitteln geführt wird, hat negative Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaft. Um den Wettbewerb als Ganzes zu schützen und die Akteure vor unfairen Praktiken zu bewahren, hat der Staat daher die Spielregeln des Miteinanders vorgeben, zum Beispiel das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das UWG gibt jedem Mitbewerber, also jedem Gewerbetreibenden, der Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt, mit ihnen handelt oder sie sonst in den geschäftlichen Verkehr bringt, ein Recht, gegen den Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten vorzugehen. Auch rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen wie beispielsweise Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, dürfen Wettbewerbsverstöße abmahnen, eine Unterlassungserklärung fordern und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten, sofern sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind.
Müsste aber wegen jedes abgemahnten Wettbewerbsverstoßes, für den nicht fristgerecht eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sofort ein ordentliches Gericht angerufen werden, so hätte dies in mehrfacher Hinsicht negative Auswirkungen. Die Gerichte wären einer erheblichen Mehrbelastung ausgesetzt und der „Wettbewerbssünder“ müsste im Fall seines Unterliegens die nicht unerheblichen Verfahrenskosten tragen.
Die bei den IHKs eingerichteten Einigungsstellen sind daher eine effektive wie preisgünstige Alternative. Die Einigungsstellen können angerufen werden bei allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des UWG – und zwar sowohl vom Anspruchsberechtigten als auch vom Anspruchsgegner. Die Einigungsstelle ist eine echte Schlichtungsstelle. Sie ist besetzt mit einem Volljuristen und zwei ehrenamtlichen Beisitzern aus der Wirtschaft. Am runden Tisch wird mit dem Antragsteller – dies ist meistens die Wettbewerbszentrale - und dem „Wettbewerbssünder“ die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Verfahren kann nur im Falle einer Einigung zwischen den Parteien erfolgreich abgeschlossen werden. Einigen sich die Parteien nicht, stehen ihnen weiterhin alle Möglichkeiten des streitigen Verfahrens bei den Gerichten offen.
Die Chance der Einigung ist allerdings stark von der Art der Streitigkeit abhängig. Sie ist besonders hoch, wenn der Wettbewerbsverstoß aus Unwissenheit oder Nachlässigkeit begangen wurde. Insoweit kommt den Einigungsstellen auch eine wichtige Aufklärungsfunktion zu. Die wichtigsten Streitfälle vor der Einigungsstelle der IHK Frankfurt:
Informationspflichten im Internet
Nach den Bestimmungen zum Fernabsatz und dem Telemediengesetz ist der Anbieter verpflichtet, den Internetnutzer über seine Identität und Anschrift zu informieren. Die Informationspflicht ist nur erfüllt, wenn sie für den Nutzer leicht erkennbar und unmittelbar ist. Eine Verletzung dieser Pflichten stellt einen Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz dar und begründet zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des UWG.
Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung
Ein Dauerbrenner sind Probleme mit Werbung per Telefon, Fax, E-Mail oder auch SMS bzw. Messenger-Dienste . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es unlauter, per Fax zu werben, wenn der Empfänger nicht mit dieser Art der Werbung einverstanden ist, da der Adressat hier in unzumutbarer Art und Weise belästigt wird. Entsprechendes gilt auch für unaufgeforderte Telefon-, E-Mail- oder SMS-Werbung bzw. Messenger-Werbung.
Diese ständige Rechtsprechung des BGH wurde mit der UWG-Reform gesetzlich festgeschrieben. § 7 Abs. 2 UWG untersagt Telefonanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen. Während gegenüber dem Verbraucher eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen muss, reicht bei Werbung an Gewerbetreibende eine mutmaßliche Einwilligung. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Werbung genau auf den jeweiligen Geschäftsbereich des Beworbenen zielt. Die Faxwerbung sowie die Werbung mittels elektronischer Post (E-Mail, SMS) bedarf stets der Einwilligung des Empfängers.
Eine Ausnahme bezüglich elektronischer Post macht lediglich § 7 Abs. 3 UWG. Danach ist die Werbung per E-Mail zulässig, wenn die E-Mail-Adresse des Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erlangt wurde und die Werbung ähnliche Waren oder Dienstleistungen betrifft. Weitere Voraussetzung ist, dass der Kunde deutlich daraufhin gewiesen wurde, dass er die Nutzung seiner E-Mail-Adresse jederzeit untersagen kann und ihm dadurch lediglich Übermittlungskosten nach dem Basistarif entstehen. Eine Mehrwertdienste-Nummer erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Irreführende geschäftliche Handlung
Eine Irreführende geschäftliche Handlung ist laut § 5 UWG verboten, das heißt jede geschäftliche Handlung, dazu gehört auch Werbung, muss wahr und klar sein. Irreführend ist eine Werbeaussage z.B. bereits dann, wenn sie auch nur von einem kleinen, nicht ganz unbeachtlichen Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also nicht das Verständnis des werbenden Unternehmers, sondern der jeweilige Eindruck, den die Werbung bei den Adressaten erweckt. Für die Beurteilung, wie diese eine Werbung verstehen, kommt es auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher an.
Fehlende Eintragung in die Handwerksrolle
Immer wieder befasst sich die Einigungsstelle mit Anträgen, in denen es um die Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ohne die erforderliche Qualifikation und ohne den erforderlichen Eintrag in der Handwerksrolle geht. Wer am Markt mit Tätigkeiten wirbt, die einem zulassungspflichtigen Handwerk unterfallen, handelt unlauter nach § 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO).
Bei Werbung mit einem zulassungspflichten Handwerk ohne Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen kann auch eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 UWG vorliegen. Berühmt sich der werbende und nicht in der Handwerksrolle eingetragene Unternehmer besonderer handwerklicher Fähigkeiten, indem er für eine handwerkliche Tätigkeit wirbt, die nur von einem zulassungspflichtigen Handwerksbetrieb erbracht werden darf, liegt hierin nach ständiger Rechtsprechung ein unlauteres Verhalten.