Schlichtungsklausel
Diese Klausel können Sie in Ihre Verträge einsetzen, um wirksam die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der IHK Frankfurt zu vereinbaren.
Die IHK Frankfurt am Main schlägt allen Parteien, die auf die Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Bezug nehmen wollen, folgende Schlichtungsvereinbarung vor:
I.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten.
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ... (Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main geschlichtet.
II.
Die Parteien bestimmen den Schlichter gemeinschaftlich. Kommt keine Einigung über die Person des Schlichters zustande, wird dieser von der Schlichtungsstelle benannt. Die Benennung bindet die Parteien.
III.
Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien je zur Hälfte (bzw. anteilig), soweit sie keine andere Vereinbarung treffen.
IV.
Sollte es in dem Schlichtungsverfahren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, so steht es beiden Parteien frei, ein zuständiges Gericht anzurufen.
V.
Die Parteien sind allerdings nicht gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.
Alternativ kann Punkt IV. der Klausel durch folgende Vereinbarung ersetzt werden:
IV.
Falls die Schlichtung scheitert, sei es, dass eine Partei die Schlichtung für gescheitert oder dass der Schlichter das Schlichtungsverfahren beendet erklärt, wird das Schiedsgericht der IHK Frankfurt unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen.
Folgende Ergänzungen sind empfehlenswert:
I.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten.
Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ... (Bezeichnung des Vertrages) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Schlichtungsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main geschlichtet.
II.
Die Parteien bestimmen den Schlichter gemeinschaftlich. Kommt keine Einigung über die Person des Schlichters zustande, wird dieser von der Schlichtungsstelle benannt. Die Benennung bindet die Parteien.
III.
Die Kosten der Schlichtung tragen die Parteien je zur Hälfte (bzw. anteilig), soweit sie keine andere Vereinbarung treffen.
IV.
Sollte es in dem Schlichtungsverfahren nicht zu einer tragfähigen Lösung kommen, so steht es beiden Parteien frei, ein zuständiges Gericht anzurufen.
V.
Die Parteien sind allerdings nicht gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.
Alternativ kann Punkt IV. der Klausel durch folgende Vereinbarung ersetzt werden:
IV.
Falls die Schlichtung scheitert, sei es, dass eine Partei die Schlichtung für gescheitert oder dass der Schlichter das Schlichtungsverfahren beendet erklärt, wird das Schiedsgericht der IHK Frankfurt unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen.
Folgende Ergänzungen sind empfehlenswert:
- Der Ort des Schlichtungsverfahrens ist .......
(sofern dieser nicht Frankfurt am Main ist) - Die Anzahl der Schlichter beträgt .......
(sofern mehr als ein Schlichter gewollt ist) - Das anwendbare materielle Recht ist .......
(bei Fällen mit Auslandsberührung) - Die Sprache des Schlichtungsverfahrens ist .....
(bei Fällen mit Auslandsberührung)