Auflösung, Liquidation und Beendigung einer Kommanditgesellschaft (KG)

1. Vorbemerkungen

Das Ausscheiden einer Kommanditgesellschaft (KG) aus dem Rechtsverkehr vollzieht sich in der Regel in drei Phasen, nämlich Auflösung, Liquidation und Beendigung.

Die erste Phase besteht in der Auflösung der Gesellschaft. Es gibt verschiedene Gründe für die Auflösung einer KG. Die wichtigsten ergeben sich aus dem Gesetz. Sie können allerdings durch entsprechende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ergänzt oder eingeschränkt werden. Bei Eintritt eines Auflösungsgrundes folgt automatisch die Abwicklung der Gesellschaft.

Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft und damit zur Beseitigung der Existenz der Gesellschaft. Vielmehr schließt sich die Phase der Liquidation an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen und die Gesellschaft aus dem Handelsregister zu löschen. Dieses Verfahren ist in den §§ 145 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt.

Die Phase der Liquidation ist vollständig beendet, wenn das letzte Aktivvermögen der Gesellschaft verteilt wurde. Erst jetzt, mit der Vollbeendigung erlischt die Gesellschaft. Diese Rechtsfolge tritt „automatisch” ein und ist nicht mit der Eintragung des Erlöschens der Firma im Handelsregister verknüpft: Die Handelsregistereintragung hat nur eine klarstellende Funktion.

Anstelle der Liquidation können die Gesellschafter abweichend gem. § 145 Abs. 1 HGB vereinbaren, dass eine andere Art der Auseinandersetzung erfolgen soll. Eine andere Art der Auseinandersetzung kann beispielsweise dadurch vollzogen werden, dass das Gesellschaftsvermögen im Ganzen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird und es auf diese Weise zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft ohne Liquidation kommt.

Besonderheiten der GmbH & Co. KG:
Eine GmbH & Co. KG unterscheidet sich von einer „normalen” KG dadurch, dass eine GmbH anstelle einer natürlichen Person die Komplementärstellung einnimmt. Die Auflösung der GmbH & Co. KG verläuft daher nach den gleichen Regeln. Die GmbH wird durch die Auflösung der KG jedoch nicht berührt, sofern die GmbH-Satzung nichts Abweichendes enthält. Soll auch die GmbH beseitigt werden, muss diese gesondert aufgelöst, liquidiert und vollbeendet werden. Die Auflösung und Liquidation der KG und der Komplementär-GmbH kann parallel durchgeführt werden, da die GmbH mit der Auflösung nicht untergeht, sondern als Liquidationsgesellschaft weiter die Geschäfte, bzw. Liquidation der KG durchführen kann.

GmbH-Liquidation

Die Auflösung und Beendigung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist ebenso wie ihre Gründung an eine Reihe besonderer Formalien gebunden, deren Einhaltung durch das Registergericht geprüft wird.

2. Auflösung

Mit der Auflösung der Gesellschaft ändert sich der Gesellschaftszweck. Die KG wird zur Abwicklungsgesellschaft.

Die Auflösung der KG ist – ausgenommen im Falle der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft – in öffentlich beglaubigter Form von sämtlichen Gesellschaftern zu Eintragung in das Handelsregister anzumelden, § 143 HGB. Es empfiehlt sich den Auflösungsgrund bei der Anmeldung mit bekanntzugeben. Die Eintragung an sich hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Auflösung, da sie nur deklaratorisch ist. Mit der Eintragung wird die Auflösung aber dokumentiert und erleichtert so die Berechnung von Haftungsfristen.

Keine Auflösung erfolgt bei der Umwandlung einer KG in eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sowie bei einer Umwandlung in eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) nach dem Umwandlungsgesetz.

Auflösungsgründe

Neben den im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Auflösungsgründen bestehen auch gesetzliche Auflösungsgründe. Die wichtigsten gesetzlichen Auflösungsgründe ergeben sich aus §§ 131, 133 HGB. Die Auflösung tritt demnach ein durch:

  • Zeitablauf, wenn die KG für eine bestimmte Dauer gegründet wurde,
  • Auflösungsbeschluss der Gesellschafter,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • Auflösung durch gerichtliche Entscheidung infolge einer Auflösungsklage,
  • Rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
  • Löschung wegen Vermögenslosigkeit.

Darüber hinaus bestehen gesetzlich nicht geregelte Auflösungsgrund, bspw. das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters oder des letzten Komplementärs. Ebenso bestehen auch außerhalb des HGB gesetzliche Auflösungsgründe. Beispielsweise sieht § 38 Kreditwesengesetz einen Auflösungsgrund vor, sofern eine Erlaubnis aufgehoben oder erloschen ist.

Auflösung durch Zeitablauf

Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, dass die Gesellschaft nur für eine bestimmte Zeit bestehen soll, ist die KG nach Ablauf der Zeit gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 HGB automatisch aufgelöst. Die Zeitdauer muss kalendermäßig bestimmbar sein oder sich, wenn ein bestimmter Zeitpunkt noch nicht bestimmbar ist, an einem feststehenden Ereignis orientieren. Für den Fall, dass die Gesellschafter die KG nach Eintritt des Zeitablaufes fortführen, gilt diese als Gesellschaft auf unbestimmte Zeit.

Auflösungsbeschluss

Die Gesellschaft kann gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB jederzeit durch Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden. Das Gesetz gibt in § 119 Abs. 1 HGB als Regelfall das Erfordernis eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses vor. Abweichungen hiervon können jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Soll laut Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel – sofern nichts anderes vereinbart wurde – gem. § 119 Abs. 2 HGB nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen. Der Auflösungsbeschluss erfordert keine bestimmte gesetzliche Form. Die Möglichkeit einen Auflösungsbeschluss zu fassen kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch einen Vertrag mit Dritten ausgeschlossen werden. Solange die KG nicht vollbeendet ist, können die Gesellschafter die Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft beschließen.

Auflösung wegen Insolvenzverfahren

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wird die Gesellschaft gem. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB aufgelöst. Anstelle des Liquidationsverfahrens, entsprechend den Vorschriften der §§ 145 ff. HGB, wird das Vermögen der KG in diesen Fällen nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durch den Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger verwaltet und verwertet. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters umfassen auch die Gesellschaft bis zur Vollbeendigung abzuwickeln.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt allerdings nicht zwangsläufig zur Vollbeendigung der Gesellschaft. Unter den Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 HGB können die Gesellschafter die Fortführung der Gesellschaft beschließen. Dies ist beispielsweise möglich, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners (also der KG) eingestellt wird oder der Insolvenzplan, der ein Fortbestehen der Gesellschaft vorsieht, bestätigt wird.

Darüber hinaus wird die KG gem. § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, aufgelöst. Dies gilt allerdings nur, wenn bei der KG kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Nicht anwendbar ist diese Vorschrift bei mehrstöckigen Personengesellschaften, sofern die an der KG beteiligte Personengesellschaft über eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter verfügt.

Auch im Falle einer Verfahrenseinstellung mangels Masse ist ein Fortsetzungsbeschluss möglich, sofern die materielle Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) behoben wird und die Gesellschafter damit ihre Handlungsbefugnis zurückerlangen.
Wird die Gesellschaft gem. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gem. § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HGB wegen Verfahrenseinstellung mangels Masse aufgelöst, wird die Auflösung der Gesellschaft gem. § 143 Abs. 1 S. 2 u. 3 HGB vom Gericht von Amts wegen eingetragen.

Auflösung durch gerichtliche Entscheidung infolge einer Auflösungsklage

Die Gesellschafter haben gem. § 133 HGB die Möglichkeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Auflösung der Gesellschaft zu klagen. Als Folge daraus wird die Gesellschaft im Falle einer erfolgreichen Klage gem. § 131 Abs. 1 Nr. 4 HGB durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst.

Aufgrund der weitreichenden Folgen, nämlich der Zerschlagung der Gesellschaft, ist die Auflösungsklage gegenüber anderen Rechtsbehelfen nur nachrangig und kann nur als letztes Mittel der Wahl angesehen werden. Vorrangig muss sich ein Gesellschafter auf eine mögliche Vertragsänderung oder ein akzeptables Austrittsrecht verweisen lassen. Ein für die Auflösungsklage erforderlicher wichtiger Grund kann insbesondere bestehen, wenn ein Gesellschafter wesentliche Vertragspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt.

Tod eines Gesellschafters

Im Gegensatz zur GbR führt der Tod eines Gesellschafters bei der KG nicht automatisch zur Auflösung der Gesellschaft. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Gesellschaft fortgeführt wird.

Beim Tod des Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, § 177 HGB.

Ausscheiden des letzten Komplementärs bzw. Kommanditisten

Nicht gesetzlich geregelt sind die Fälle, wenn der letzte Komplementär oder Kommanditist ausscheidet (nicht durch Tod). Scheidet aus einer KG der letzte Komplementär aus und verbleiben mehrere Kommanditisten, die die werbende Gesellschaft nicht fortsetzen, so wird die Gesellschaft aufgrund der Stellung der Kommanditisten eine aufgelöste KG und ist abzuwickeln. Ist nur ein Kommanditist vorhanden, so erlischt die Gesellschaft durch den Wegfall des einzigen Komplementärs.

Von der Auflösung zu unterscheiden ist die Umwandlung durch einen Formwechsel. Wird die werbende Gesellschaft im Falle des Ausscheidens des letzten Komplementärs von den Kommanditisten fortgesetzt, wird die KG kraft Gesetzes zur OHG. Gleiches gilt, sofern nach dem Ausscheiden des letzten Kommanditisten nur noch Komplementäre übrigbleiben. Die Gesellschaft wird eine OHG, da alle noch verbliebenen Gesellschafter mitunternehmerisch mit unbeschränkter Haftung beteiligt sind.

Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

Hat eine KG nur (noch) zwei Gesellschafter, führt das Ausscheiden des einen Gesellschafters zum Erlöschen der Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht auf den verbliebenen Gesellschafter über. Der verbliebene Gesellschafter kann das Unternehmen alleine fortführen. Sofern das Unternehmen (noch) den Umfang eines Handelsgewerbes einnimmt, müsste sich der verbliebene, fortführende Gesellschafter als „eingetragener Kaufmann (e. K.)” im Handelsregister eintragen lassen.

3. Liquidation

An die Auflösung der KG schließt sich die Liquidation bzw. Abwicklung an. Das Verfahren der Liquidation ist in den §§ 145 ff. HGB geregelt. Diese Regeln sind jedoch gem. § 145 Abs. 1 HGB dispositiv, d.h. es kann von den Gesellschaftern eine andere Art der Auseinandersetzung vereinbart werden, soweit über das Vermögen der Gesellschaft nicht das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Solange die Liquidation bzw. Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist, können die Gesellschafter jederzeit beschließen, die Gesellschaft wieder in eine richtige KG umzuwandeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Auflösungsgrund behoben wurde. Dieser Beschluss muss von den Gesellschaftern einstimmig getroffen werden.

Liquidatoren

Für die Phase der Liquidation sind Liquidatoren zu bestellen, die während des Liquidationsverfahrens die Gesellschaft gem. § 149 S. 2 HGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Das Gesetz regelt in § 146 Abs. 1 HGB, dass die Liquidation, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht und die Gesellschafter auch nichts beschließen, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren erfolgt. Dies gilt auch für die Kommanditisten. Während die Kommanditisten von der Vertretung der werbenden Gesellschaft kraft Gesetzes (§ 170 HGB) ausgeschlossen sind, sind sie in der Auflösungsphase geborene Liquidatoren.

Grundsätzlich können die Gesellschafter aber im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss einen oder mehrere Liquidatoren bestimmen. Darüber hinaus kann jeder Liquidationsbeteiligte gem. § 146 Abs. 2 HGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die gerichtliche Bestellung von Liquidatoren beantragen.

Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht müssen gem. § 148 Abs. 1 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Die Liquidatoren haben Geschäftsführer- und Vertretungsbefugnisse. Sind mehrere Liquidatoren bestellt, können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen jedoch nur gemeinschaftlich vornehmen. Die Befugnisse der Liquidatoren sind auf den Liquidationszweck beschränkt. Die Liquidatoren haben gem. § 149 S. 1 HGB u.a. folgende - nachfolgend noch näher erläuterte - Aufgaben:
  • Aufstellung der Eröffnungs- und Schlussbilanz,
  • Beendigung der laufenden Geschäfte,
  • Einziehung der Forderungen,
  • Befriedigung der Gläubiger und
  • Umsetzung und Verteilung des restlichen Vermögens.

Liquidationsverfahren

Die Liquidatoren müssen mit Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz erstellen. Diese dient als reine Vermögensbilanz, die den Liquidatoren einen Überblick über das Gesellschaftsvermögen verschaffen soll. Am Ende der Liquidation ist ebenfalls eine Bilanz aufzustellen. Diese dient dann bei der Schlussverteilung als Grundlage.

Beendigung der laufenden Geschäfte

Die Liquidatoren müssen die laufenden Geschäfte beenden. Denkbar ist aber auch, dass neue Geschäfte getätigt werden, um den laufenden Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, um so eine geordnete Liquidation erst zu ermöglichen. Außerdem sind schwebende Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.

Einzug von Forderungen und Begleichung von Verbindlichkeiten

Die Liquidatoren müssen sämtliche Forderungen der Gesellschaft fällig stellen und einfordern. Notfalls sind sie einzuklagen. Alle anfallenden Maßnahmen, die zum Einzug von Forderungen zweckdienlich sind, zählen hier zu den Aufgaben der Liquidatoren.

Gleichermaßen müssen die Liquidatoren alle Schulden der Gesellschaft tilgen. Die Begründetheit der Forderung ist vor Bezahlung zu überprüfen und bei Bedarf sind Einwendungen oder Klage zu erheben. Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gläubiger nicht aus, müssen die Liquidatoren ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG einleiten. Von den Gesellschaftern können die Liquidatoren keine Nachschüsse verlangen.

Umsetzung des Restvermögens

Die Liquidatoren haben das übrige Vermögen freihändig oder durch Versteigerung in Geld umzusetzen. Bleibt nach der Befriedigung sämtlicher Gläubiger noch Geldvermögen übrig, so ist dieses unter den Gesellschaftern aufzuteilen. Der Verteilungsmaßstab für die Gesellschafter ist hierbei gem. § 155 Abs. 1 HGB der jeweilige Kapitalanteil an der Gesellschaft. Es ist das gesamte Geldvermögen der Gesellschaft aufzuteilen, wobei die Kosten für die Verwahrung der Unterlagen im Vorfeld abzuziehen sind. Im Gesellschaftsvertrag können von den Gesellschaftern von § 155 Abs. 1 HGB abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Es ist auch möglich, solche Vereinbarungen noch während des Liquidationsverfahrens zu treffen.

Abschluss der Liquidation

Die Liquidation ist beendet, wenn das gesamte Vermögen der Gesellschaft verteilt ist. Die Liquidation endet mit der Schlussverteilung. Nunmehr tritt Vollbeendigung ein.

4. Beendigung

Nach dem Ende der Liquidation, welches mit der Schlussverteilung eintritt, folgt die letzte Phase. Diese besteht in der Vollbeendigung der KG. Mit der Beendigung der Liquidation erlischt die Gesellschaft kraft Gesetzes. Nach Vollbeendigung kann die Gesellschaft nicht mehr wiederhergestellt werden. Die Gesellschafter können nur eine völlig neue Gesellschaft gründen.

Die Liquidatoren sind gem. § 157 Abs. 1 HGB verpflichtet nach Beendigung der Liquidation und damit der Vollbeendigung der KG das Erlöschen der Firma gemeinschaftlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Alternativ kann die Anmeldung auch von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich vorgenommen werden. Diese Eintragung ist lediglich deklaratorisch, maßgeblich für das Erlöschen der Firma ist die Beendigung der Liquidation. Im Rahmen dieser Eintragung ist auch anzugeben, wo die Bücher und Papiere der Gesellschaft, welche von einem Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung zu nehmen sind, verwahrt werden.

Sofern noch nicht geschehen, ist das Gewerbe der Gesellschaft beim Gewerbeamt abzumelden.

Nachtragsliquidation

Sollte sich nach Beendigung der Liquidation herausstellen, dass die Gesellschaft doch noch über Vermögen verfügt bzw. noch Abwicklungsmaßnahmen durchzuführen sind, ist die Gesellschaft für die Dauer der Liquidation mit denselben Liquidatoren als aufgelöste, in Liquidation befindliche Gesellschaft wieder zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Unabhängig von einer Anmeldung kann das Registergericht das Handelsregister während der Nachtragsliquidation gem. § 395 Abs. 1 FamFG von Amts wegen berichtigen, d.h. die unrichtige Löschung löschen.

5. Haftung

Zwar haben die Eintragungen in das Handelsregister nur deklaratorischen, klarstellenden Charakter, jedoch sind die Eintragungen maßgeblich für den Beginn der Verjährung. Ansprüche aus Gesellschaftsverbindlichkeiten verjähren fünf Jahre nach Eintragung der Auflösung in das Handelsregister. Wird eine Forderung erst nach Eintragung der Auflösung fällig, so läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt. Die Liquidatoren haften gegenüber der Gesellschaft nach den gleichen Grundsätzen wie geschäftsführende Gesellschafter. Den Kommanditisten trifft eine Haftung nur bis zur Höhe seiner Einlage. Hierbei ist die im Handelsregister eingetragene Summe ausschlaggebend.