Corporate Governance Kodex
Der Corporate Governance Kodex soll dem Kapitalmarkt einen Beurteilungskatalog für gute Unternehmensführung an die Hand geben und das deutsche Corporate Governance System in einer auch für ausländische Investoren geeigneten Form darstellen. Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben jährlich in einer Entsprechenserklärung zu erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde bzw. wird. Sind einzelne Empfehlungen nicht umgesetzt worden oder werden einzelne Empfehlungen nicht umgesetzt, so ist dies entsprechend anzugeben.
- 1. Entstehung des Corporate Governance Kodex in Deutschland
- 2. Rechtsnatur des Corporate Governance Kodex
- 3. Aufbau des Corporate Governance Kodex
- 4. Form der Entsprechenserklärung
- 5. Fehlende und fehlerhafte Entsprechenserklärung
- 6. Wesentlicher Inhalt der Empfehlungen des Kodex
- 7. Offenlegung der Vorstandsvergütung
1. Entstehung des Corporate Governance Kodex in Deutschland
Die Regierungskommission Corporate Governance hatte den Deutschen Corporate Governance Kodex erstmalig am 26.2.2002 verabschiedet. Seitdem verfolgt die Kommission die Entwicklung von Corporate Governance in Gesetzgebung und Praxis und prüft mindestens einmal jährlich, ob der Kodex angepasst werden soll. Der Kodex-Text ist im Internet verfügbar.
Eine Übersetzung in die englische Sprache ist dort ebenfalls zu finden.
2. Rechtsnatur des Corporate Governance Kodex
Der Corporate Governance Kodex enthält als privates Regelwerk (sog. "soft law") keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden verbindlichen Pflichten für Vorstände und Aufsichtsräte börsennotierter Gesellschaften; er ist weder zwingendes noch dispositives Recht.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex besitzt über die Entsprechenserklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes (AktG) eine gesetzliche Grundlage.
Mit der Verkündung im elektronischen Bundesanzeiger durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex 2014 verbindlich. Künftige Erklärungen nach § 161 AktG müssen sich demnach auf die Neufassung beziehen.
Ziel des Corporate Governance Kodex ist vor allem eine höhere Transparenz und bessere Nachvollziehbarkeit des deutschen Corporate Governance Systems. Daneben soll internationalen Anlegern das duale Führungssystem mit der institutionellen Trennung von Leitung (Vorstand) und Überwachung (Aufsichtsrat) sowie der Mitbestimmung im Aufsichtsrat verständlich machen und zielt auf die Aufnahme internationaler „Best Practice“ in den deutschen Kodex für börsennotierte Gesellschaften.
Die Neufassung trägt außerdem geänderten Vorschriften im Bereich der Vorstandsvergütung Rechnung und bietet eine Hilfestellung bei der Einschätzung der Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter.
3. Aufbau des Corporate Governance Kodex
Nach der Präambel, die im Wesentlichen die Zwecksetzung des Kodex, die Grundordnung der deutschen Aktiengesellschaft und die Verbindlichkeitsstufen sowie den Geltungsbereich der Kodexbestimmung darlegt, gliedert sich der Kodex in insgesamt sechs Themenbereiche:
- Leitung und Überwachung,
- Besetzung des Vorstands,
- Zusammensetzung des Aufsichtsrats,
- Arbeitsweise des Aufsichtsrats,
- Interessenkonflikte,
- Transparenz und externe Berichterstattung,
- Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat.
Die im Kodex enthaltenen Maxime lassen sich hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit in drei Gruppen gliedern:
- Grundsätze, die die wesentlichen rechtlichen Vorgaben wiedergeben und der Anlegerinformation dienen.
Soweit der Kodex zwingendes Aktienrecht wiederholt, rührt die Verpflichtung zur Einhaltung aus dem Gesetz.
- Empfehlungen für eine Verbesserung der Corporate Governance.
Soweit der Kodex über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende Verhaltensempfehlungen aufstellt, bleibt es jeder Gesellschaft überlassen, sich daran zu halten oder nicht. Daran ändert auch die genannte Erklärungspflicht für börsennotierte Gesellschaften nichts. Ggf. muss eine Gesellschaft befürchten, bei (erklärter) Abweichung vom Kapitalmarkt "abgestraft" zu werden. Abweichungen von den Empfehlungen sind zwingend offenzulegen und zu begründen, § 161 AktG. Empfehlungen sind im Kodex durch die Wortwahl "soll" gekennzeichnet.
- Anregungen für eine Verbesserung der Corporate Governance.
Neben den genannten Grundsätzen und Empfehlungen enthält der Kodex weiterhin Anregungen. Von ihnen kann ohne Offenlegung abgewichen werden. Anregungen sind im Kodex durch die Wortwahl „sollte“ gekennzeichnet.
4. Form der Entsprechenserklärung
Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben jährlich in einer Entsprechenserklärung zu erklären, dass den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde bzw. wird. Sind einzelne Empfehlungen nicht umgesetzt worden oder werden einzelne Empfehlungen nicht umgesetzt, so ist dies entsprechend anzugeben. In zeitlicher Hinsicht hat sich die Entsprechenserklärung damit sowohl auf die Vergangenheit als auch auf die Zukunft zu beziehen.
Im Wesentlichen lassen sich drei Entscheidungsvarianten unterscheiden:
- Vollständige Übernahme der Empfehlungen des Corporate Governance Kodex (sog. "Übernahmemodell"/ Einverständniserklärung)
- Teilweise Übernahme der Empfehlungen des Corporate Governance Kodex (sog. "Selektionsmodell"/ Qualifizierte Abweichungserklärung)
- Vollständige Ablehnung der Empfehlungen des Corporate Governance Kodex und Darstellung der eigenen Führungs- und Überwachungsgrundsätze (sog. "Ablehnungs- und Alternativmodell"/ Ablehnungserklärung)
Nach den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ist die Entsprechungserklärung mit dem Jahresabschluss in elektronischer Form beim Bundesanzeiger einzureichen (§ 325 Abs. 1 Satz 3 HGB) und auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich bekannt zu machen (§ 161 Abs. 2 AktG).
Die Erklärung ist durch den jeweiligen Organvorsitzenden zu unterschreiben.
Zweckmäßig ist es, für die Abgabe der Entsprechenserklärung auf das Geschäftsjahr abzustellen. Üblicherweise wird die Entsprechenserklärung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jahresabschluss abgegeben. Zwischen der Abgabe der Entsprechenserklärungen darf maximal ein Zeitraum von einem Jahr liegen. Eine Befristung der Entsprechenserklärung ist nicht möglich. Sie kann jedoch widerrufen werden. Unterjährige wesentliche Abweichungen von bisherigen Verhaltensgrundsätzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft umgehend zu veröffentlichen; einer gesonderten Bekanntgabe der Abweichungen beim Bundesanzeiger ist nicht erforderlich. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Missverständnissen in der Entsprechenserklärung stets auf die jeweils aktuelle Fassung des Kodex Bezug zu nehmen.
Im Falle einer unterjährigen Änderung des Kodex ist eine gesonderte Aktualisierung der Entsprechenserklärung nicht erforderlich.
5. Fehlende und fehlerhafte Entsprechenserklärung
Geben Vorstand und Aufsichtsrat entgegen § 161 AktG keine oder eine fehlerhafte Entsprechenserklärung ab, stellt dies eine Pflichtverletzung dar, auf die eine Anfechtung der Hauptversammlungs-Beschlüsse, wie z.B. der Entlastungs- und Wahlbeschlüsse, gestützt werden kann. Formal wird die Anfechtungsfolge durch die fehlerhafte (gesetzlich vorgesehene) Entsprechenserklärung ausgelöst, nicht durch die Nichtbeachtung der Empfehlung.
Weiter kommt bei Nichtbeachtung einer abgegebenen Entsprechungserklärung u.U. eine Pflichtverletzung in Betracht, bei der im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches jedoch die Darlegung und der Nachweis von Kausalität und Schaden eine besondere Hürde darstellen.
6. Wesentlicher Inhalt der Empfehlungen des Kodex
Inhaltlich interessant sind vor allem die Empfehlungen des Kodex, die über das zwingende Aktienrecht hinausgehen. Aufgrund der Vielzahl der Empfehlungen können hier nur einzelne Empfehlungen exemplarisch genannt werden. Der vollständige Kodex-Text ist hier abrufbar.
Der erste Abschnitt ist der Leitung und Überwachung gewidmet. Empfohlen wird bspw. die Besetzung von Führungsfunktionen unter Beachtung der Diversität und die Schaffung eines an der Risikolage des Unternehmens ausgerichteten Compliance Management Systems.
Die folgenden Abschnitte betreffen die Besetzung des Vorstands und die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bzw. dessen Arbeitsweise. Hier wird zunächst wieder empfohlen, auch bei der Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats auf Diversität zu achten und jeweils eine Altersgrenze einzuführen. Weiterhin soll die Erstbestellung von Vorstandsmitglieder für maximal drei Jahre vorgenommen und für eine langfristige Nachfolgeplanung gesorgt werden. Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Aufsichtsrats sollen nicht mehr als zwei ehemalige Vorstandsmitglieder Mitglieder des Aufsichtsrates sein. Aufsichtsratsmitglieder sollen auch keine Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens ausüben. Vor der Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes soll sichergestellt werden, dass dieses den zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann, weswegen ein Aufsichtsratsmitglied nicht mehr als fünf bzw. zwei Aufsichtsratsmandate wahrnehmen soll, abhängig davon ob das Aufsichtsratsmitglied auch dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört. Statt einer Regelgrenze hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Gremium, soll lediglich die Dauer der Zugehörigkeit offengelegt werden. Weitere Empfehlungen betreffen vor allem die Wahl zum Aufsichtsrat, die Verabschiedung einer Geschäftsordnung sowie die Bildung von Ausschüssen. Im Bericht des Aufsichtsrates soll angeführt werden, wenn ein Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr nur an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrates und der Ausschüsse, denen er angehört, oder weniger teilgenommen hat. Die Mitwirkung über Telefon- und Videokonferenz gilt als Teilnahme, soll aber nicht die Regel werden. Abschließend werden hier Empfehlungen zur Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer, der Aus- und Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder und der Selbstbeurteilung getroffen.
Bezüglich Interessenkonflikten wird im entsprechenden Abschnitt empfohlen, dass diese vom jeweiligen Aufsichtsrats- bzw. Vorstandsmitglied unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und ggf. dem Vorstandsvorsitzenden offengelegt werden sollen. Weiterhin sollen Vorstandsmitglieder Nebentätigkeit nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats übernehmen.
Hinsichtlich des Abschnitts Transparenz und externe Berichterstattung betreffen die Empfehlungen primär die öffentliche Zurverfügungstellung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Quartalsmitteilungen. Weiter soll die Gesellschaft den Aktionären alle wesentlichen neuen Tatsachen, die sie Finanzanalysten mitgeteilt hat, unverzüglich mitteilen. Auf ihrer Internetseite soll die Gesellschaft nicht mehr aktuelle Entsprechenserklärungen für fünf Jahre zugänglich halten.
Im abschließenden Abschnitt bezüglich der Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat finden sich eine Vielzahl von Empfehlungen, wobei diese im Vergleich zur vorherigen Version des Kodex weitgehend neu gefasst wurden. Den Empfehlungen zur Vorstandsvergütung liegt folgender dreistufiger
Aufbau zugrunde:
- Festlegung eines Vergütungssystems dessen Inhalte § 87a Abs. 1 Satz 2 AktG entsprechen.
Das Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder soll eine Ziel-Gesamtvergütung und eine Maximalvergütung festlegen, die Zusammensetzung aus Festvergütung und kurzfristig variablen und langfristig variablen Vergütungsbestandteilen regeln und finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien aufstellen.
- Festlegung der individuellen konkreten Zielvergütung für das bevorstehende Geschäftsjahr.
Auf Basis des Vergütungssystems soll der Aufsichtsrat eine konkrete Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied festlegen und auf ein angemessenes Verhältnis zu den jeweiligen Aufgaben und Leistungen sowie die Lage des Unternehmens achten. Die Empfehlungen sehen vor, dass der Aufsichtsrat bei der Angemessenheitsbeurteilung der Vorstandvergütung auch deren Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt berücksichtigen soll, wobei auch die zeitliche Entwicklung dieser Größen zu beachten ist. Daneben soll ein Vergleich mit anderen Unternehmen getroffen und offengelegt werden.
- Festsetzung der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile und damit der Ist-Gesamtvergütung für das abgelaufene Geschäftsjahr.
Hinsichtlich des variablen Vergütungsbestandteils sollen langfristige Ziele die kurzfristen überwiegen. Der Aufsichtsrat soll hier für jedes Vorstandsmitglied für das bevorstehende Geschäftsjahr für alle variablen Bestandteile die Leistungskriterien festlegen und sich neben operativen auch an strategischen Zielen orientieren. Eine spätere Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sollen die individuell zu gewährenden Vergütungsbestandteile festgelegt werden, wobei eine überwiegende Gewährung in Aktien erfolgen soll, über die erst nach vier Jahren verfügt werden kann.
Bei der Beendigung der Vorstandstätigkeit sollen offene variable Vergütungsbestandteile nach den vereinbarten Parametern zu den Fälligkeitszeitpunkten ausgezahlt werden. Bezüglich einer vorzeitigen Beendigung soll eine Abfindungs-Cap von zwei Jahresvergütungen festgesetzt werden. Für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder findet sich die Empfehlung der Berücksichtigung des erhöhten Aufwands für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie Ausschussmitglieder. Daneben soll die Vergütung in einer Festvergütung bestehen.
7. Offenlegung der Vorstandsvergütung
Die Vorstandbezüge sind weitgehend offen zu legen.
Nach geltendem Handelsgesetzbuch (§ 285 Satz 1 Ziff. 9 HGB) sind alle Aktiengesellschaften verpflichtet, für alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder zusammen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge anzugeben. Dies sind nach der Legaldefinition Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Ebenso sind nach der geltenden Rechtslage die Gesamtbezüge der früheren Mitglieder des Vorstandes insgesamt für die Vorstandsgruppe anzugeben, also Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungen-Offenlegungsgesetz –VorstOG) betrifft diese Offenlegungspflicht auch alle börsennotierten Aktiengesellschaften. Durch dieses Gesetz wurde der Anwendungsbereich des § 285 Satz 1 Ziff. 9 HGB auf sie erweitert, da die Wirtschaft nach Auffassung des Gesetzgebers nicht in ausreichendem Maße der vorherigen Empfehlung des Corporate Governance Kodex nachgekommen war. Sie müssen im Anhang zum Jahresabschluss für jedes einzelne Vorstandsmitglied die gesamten Bezüge unter Namensnennung angeben. Dabei ist nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie nach Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung (z. B. Aktienoptionen) zu differenzieren. Zusätzlich wird bei dieser Gelegenheit auch klargestellt, dass Aktienoptionen mit dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben und spätere Wertänderungen zu berücksichtigen sind. Die Aktionäre können mit einer "Opting Out“-Regelung gemäß § 286 Abs. 5 Satz 1 HGB durch qualifizierte Mehrheit von ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschließen können, von der individuellen Offenlegung abzusehen. Der Hauptversammlungsbeschluss gilt für höchstens 5 Jahre (vgl. § 286 Abs. 5 Satz 2 HGB); danach ist eine neue Entscheidung erforderlich.
Daneben werden auch Leistungen, die Vorstandsmitgliedern für den Fall der Beendigungihrer Tätigkeit zugesagt wurden (z.B. - laufende oder einmalige - Versorgungs- und Abfindungszusagen), offenlegungspflichtig. Offenlegungspflichtig sind in diesem Fall die Basisdaten der Zusage, nicht aber der versicherungsmathematische Barwert. Gleiches gilt für solche Leistungen, die einem einzelnen Vorstandsmitglied von einem Dritten im Hinblick auf seine Vorstandstätigkeit zugesagt oder im Geschäftsjahr gewährt wurden. Dies sind laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei Vorstandsbezügen und -abfindungen die maßgeblichen Bestandteile, die auch im Mittelpunkt des Informationsinteresses der Anteilseigner stehen. Individualangaben zu übrigen Versorgungsbezügen (regelmäßig wiederkehrende Leistungen wie z. B. Renten, Pensionen) sollen demgegenüber von geringerer Bedeutung sein.
Stand: Oktober 2020