Der Firmenname

Im Handelsregister eingetragene Unternehmen können ihren Firmennamen (Firma) als Sach-, Phantasie- oder Namensfirma bilden. Erforderlich ist aber, dass die Firma Unterscheidungskraft besitzt und nicht offensichtlich irreführend ist. Zudem ist der entsprechende Rechtsformzusatz in der Firmierung zu führen.


Die Firma eines Kaufmanns ist gem. § 17 I HGB der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Dies ist der Name des Unternehmens und ist im Handelsregister einzutragen. Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, haben keine Firma. Seit Beginn dieses Jahres haben auch in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragene GbRs (“eGbR”) die Möglichkeit, einen Namen zu führen, der ebenfalls den hier beschriebenen Regelungen unterliegt.

Die Gestaltung des Firmennamens (Firma) unterliegt verschiedenen Anforderungen:

1. Unterscheidungskraft


Eine Firma, die lediglich aus allgemeinen Sach- und Regionalbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine hinreichende Unterscheidungskraft. Dies wäre beispielsweise bei der Firma Italian Shoes KG der Fall. Es ist daher stets die Aufnahme eines individualisierenden Zusatzes erforderlich, d. h. einer Bezeichnung, die individuell nur dieses eine Unternehmen kennzeichnet und die Firma von anderen unterscheidet. Hierzu eignet sich beispielsweise eine mindestens zweistellige Buchstabenkombination, ein Gesellschaftername oder eine Phantasiebezeichnung (z.B. TVW Italian Shoes KG, Boutique Toni e.K. oder Ikarus EDV GmbH).


2. Sach-, Namens- und Phantasiefirma


Die Sachfirma enthält Informationen über die Geschäftstätigkeit oder Branche des Unternehmens (z. B. ABC Softwareentwicklung KG oder TOPTEC Computervertrieb AG).
Der Firmenname kann z.B. auch den Namen des Inhabers bzw. eines oder mehrerer Gesellschafter enthalten (Namensfirma), z.B. "Müller AG" oder "Schmidt & Meier GmbH"
Phantasiefirmen bestehen lediglich aus Phantasiebezeichnungen (z.B. TOPEC AG; Phönix KG). Diese Phantasiebezeichnungen können auch eingetragene Marken sein.
Auch gemischte Firmen (aus Namen, Sach- und/ oder Phantasiebezeichnungen) sind zulässig.


3. Führung des Rechtsformzusatzes


Die Firma muss außerdem einen Rechtsformzusatz enthalten, der die Haftungsverhältnisse des Unternehmens erkennen lässt. Allgemein verständliche Abkürzungen können benutzt werden. Einzelkaufleute führen die Bezeichnung eingetragener Kaufmann, eingetragene Kauffrau oder eine Abkürzung z.B. e.K., eK, e. Kfm. oder e. Kfr. Die offene Handelsgesellschaft kann die Abkürzung oHG, eine Kommanditgesellschaft KG führen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann je nach Kapitalausstattung die Bezeichnung GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt) verwenden. Eine Aktiengesellschaft kann die Abkürzung AG führen. Haftet bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich, so muss die Haftungsbeschränkung in der Firma erkennbar sein, z.B. durch den Zusatz GmbH & Co. KG bzw. GmbH & Co. oHG.


4. Irreführung


Die Firma darf keine Zusätze enthalten, die offensichtlich zur Täuschung geeignet sind. Unzulässig ist beispielsweise die Firma ABC Handels GmbH, wenn das Unternehmen lediglich Beratung durchführt. Auch ist die Firma XYZ Beratung München KG irreführend, wenn die Gesellschaft keinen Bezug zu München hat, in Frankfurt ansässig ist und dort in das Handelsregister eingetragen werden soll.


5. Verwechslungsgefahr


Auch wenn die von Ihnen gewählte Firma den firmenrechtlichen Grundsätzen entspricht, kann es vorkommen, dass sie nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn in derselben Stadt oder Gemeinde bereits eine gleichlautende oder verwechselbare Firmenbezeichnung im Handels-,Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist. In der von uns angebotenen Voranfrage teilen wir Ihnen gern mit, ob aus unserer Sicht eine der Eintragung entgegenstehende Verwechslungsgefahr mit einem bereits eingetragenen Unternehmen besteht.
Besteht in einem anderen Ort bereits eine gleichlautende oder ähnliche Firma, so ist dies für die Eintragung in das Handelsregister ohne Belang. Ein an einem anderen Ort ansässiges Unternehmen kann aber möglicherweise wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche geltend machen. Eine Klage auf Unterlassung der Firmenführung wird erfolgreich sein, wenn es die von Ihnen verwendete Bezeichnung bereits zeitlich vor Ihnen als Firma oder Marke verwendet hat und es in derselben oder einer ähnlichen Branche tätig ist. Um das Risiko einer Auseinandersetzung möglichst gering zu halten, empfiehlt es sich, vor der Handelsregisteranmeldung bzw. Verwendung der Bezeichnung zu prüfen, ob der erwünschte Name bereits von anderen Unternehmen geführt wird. Hinsichtlich solcher markenrechtlicher sowie wettbewerbsrechtlicher oder sonstiger namensrechtlicher Risiken empfiehlt sich die (Eigen-)Recherche insbes. in www.dpma.de (Markenregister), www.handelsregister.de (eingetragene Firmierungen), sowie Suchmaschinen im Internet.


6. Voranfrage


In der von uns angebotenen Voranfrage können Sie mit uns unsere Einschätzung der firmenrechtlichen Eintragungsfähigkeit einer gewünschten Firmierung abstimmen. Hinsichtlich der Verwechslungsgefahr ist bezüglich der Eintragungsfähigkeit in das Handelsregister nur dieselbe Gemeinde maßgeblich (§ 30 HGB). Darüber hinaus teilen wir Ihnen mit, wenn aus unserer Sicht Eintragungshindernisse i.S.d. § 18 HGB bestehen. Die letztendliche Entscheidung über die Eintragung trifft das zuständige Registergericht. In Zweifelsfällen kann das Handelsregister die zuständige IHK mit gutachtliche Stellungnahme einbeziehen, ist allerdings nicht an deren Votum gebunden.