Geschäftsbezeichnungen

Die Geschäftsbezeichnung eines Unternehmens ist weit mehr als nur ein Name – sie ist die Visitenkarte und das erste Aushängeschild des Unternehmens. Eine gut gewählte Geschäftsbezeichnung schafft sofort Vertrauen, vermittelt Professionalität und bleibt im Gedächtnis der Kunden haften. Sie ist ein wesentliches Element des werbewirksamen Auftretens und kann maßgeblich zum Erfolg eines Unternehmens beitragen.
Aber was ist eine Geschäftsbezeichnung? Und was ist eine Firma? Wie wird sie geschützt?

1. Firma (Begriff)

Auch wenn umgangssprachlich dies oft gleichgesetzt wird: Die Begriffe Firma und Geschäftsbezeichnung sind rechtlich nicht identisch.
Die Firma ist gem. § 17 HGB der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt und ist den im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten vorbehalten. Spezielle Regelungen gelten seit dem 1.Januar 2024 für in das Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts (eGbR), die einen eigenen Namen führen, der nach den für die Bildung einer Firma zu beachtenden Regelungen eintragungsfähig ist.

Zur Einschätzung der firmenrechtlichen Eintragungsfähigkeit einer gewünschten Firmierung in das Handelsregister bieten wir Ihnen die Möglichkeit einer Firmenvoranfrage.

Eine individuelle Beurteilung, ob eine von Ihnen gewählte Geschäftsbezeichnung verwendet werden kann, können wir leider nicht anbieten.

Nicht im Handelsregister eingetragene Einzelgewerbetreibende, sowie nicht eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen keine Firma.

2. Regelungen für Kleingewerbetreibende bzw. für nicht im Handelsregister eingetragene Einzelgewerbetreibende:

Die Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind nach einer Reihe von Regelungen verpflichtet, auf Geschäftsbriefen den Familiennamen des Unternehmers mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben.
Bei einer nicht eingetragenen BGB-Gesellschaft wären die Vor- und Zunamen aller Gesellschafter zu nennen. Rechtsgrundlagen für solche Pflichtangaben finden sich in verschiedenen Spezialvorschriften. Meist handelt es sich dabei um vorvertragliche Informationspflichten. Zum Beispiel: § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG; § 5 Abs. 1 TMG; § 312a Abs. 2 i.V.m. Art 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB (bei Verbraucherverträgen); § 2 Abs. 1 Nr. 2 DLInfoV (für Dienstleister) etc. (weitere Informationen zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen)

Aber auch darüber hinaus sollte bereits aus Gründen der Transparenz bzw. Seriosität eine Nennung des Gewerbetreibenden erfolgen, da es anderenfalls, mangels öffentlicher Register für diese Bezeichnungen, nicht ohne Weiteres möglich ist, die Geschäftsbezeichnung dem Gewerbetreibenden (und (potentiellen) Vertragspartner) zuzuordnen.

3. Die Geschäftsbezeichnung

Möglich ist aber unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird (d.h. auch für nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende), das Führen einer Geschäftsbezeichnung (auch genannt „Etablissementbezeichnung“), wie sie üblicherweise zur Kennzeichnung und individuellen Darstellung insbesondere für Restaurantbetriebe, Apotheken oder Ladengeschäfte verwendet wird (z.B. Goldene Gans, Löwenapotheke, Josef Meyer, EDV-Service u.a.). Diese Bezeichnungen sind aber lediglich schmückende, werbewirksame Bezeichnungen, ähnlich dem Führen eines Logos und nicht Bestandteil des eigentlichen Unternehmensnamens.
Die Nutzung der Geschäftsbezeichnung ist nur dann zulässig, wenn sie nicht den Eindruck einer im Handelsregister eingetragenen Firma erweckt. (beispielsweise durch Zusatz "Inh." oder "Inhaberin" ). Zudem dürfen die Bezeichnungen nicht die Rechte anderer, insbesondere im Handelsregister eingetragener oder aber auch sonstiger Unternehmen verletzen (vgl.Schutzrechte unter 4.).
Die gewählten Bezeichnungen dürfen auch nicht irreführend oder täuschend sein:
  • Aussagen über Tätigkeiten müssen inhaltlich wahr sein.
  • Bestandteile, die auf eine Größe oder Marktstellung hindeuten, wie nur von kaufmännischen (im Handelsregister eingetragenen) Unternehmen erfüllt werden („Deutsche“, Europäische“, „Zentrum“ etc.) sind nicht ratsam. Die Bezeichnung darf nicht die Vorstellung einer Größe oder Bedeutung erwecken, die das Unternehmen in Wirklichkeit gar nicht hat, z. B. „Internationale Tradinggroup“
  • Auch das Voranstellen anderer geographischer Bezeichnungen kann problematisch sein, da der Eindruck einer Heraushebung entstehen kann.
  • Rechtsformzusätze von Handelsgesellschaften sind nicht möglich.

Medien zur Recherche nach bereits bestehenden verwechslungsfähigen Bezeichnungen sind insbesondere folgende: Im Handelsregister oder Gesellschaftsregister eingetragene Unternehmen können Sie über www.handelsregister.de recherchieren, für die Suche nach bereits eingetragenen Marken bietet das Deutsche Patent- und Markenamt die Markenregister www.dpma.de. Da Geschäftsbezeichnungen anderer kleingewerblicher Unternehmen nicht in öffentliche Verzeichnisse eingetragenen sind, können hier Suchmaschinen im Internet hilfreich sein, allerdings verfügen nicht alle Unternehmen über einen Internetauftritt.
Grundsätzlich ist anzuraten, bei der Darstellung der Geschäftsbezeichnung darauf zu achten, dass diese logo-artig verwendet wird, d.h. dem Adressaten sollte möglich sein, eindeutig zu erkennen, dass es sich nicht um den Namen de Unternehmen selbst handelt. Dieser muss weiterhin in allen Fällen, in welchen der Geschäftsinhaber anzugeben ist, eindeutig entnehmbar sein.
Hinweis: Bei unzulässigem Auftreten unter einer Firma droht z. B. die so genannte Rechtsscheinhaftung mit der Folge, dass der Nichtkaufmann sich wie ein eingetragener Kaufmann behandeln lassen muss (hierzu siehe: Folgen der Handelsregistereintragung)
Zudem können – neben der Verpflichtung zur Unterlassung – insbesondere auch kostenpflichtige Abmahnungen oder Ordnungsgelder drohen.

4. Gesetzlicher Schutz der Geschäftskennzeichnung

Die Geschäftskennzeichnung wird durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen geschützt. Zu den wichtigsten Regelungen gehören:
  • Namensrecht: Gemäß § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn jemand unbefugt den Namen eines anderen benutzt und dadurch Verwechslungsgefahr besteht
  • Markenrecht: Geschäftsbezeichnungen können als Marken beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registriert werden. Eine eingetragene Marke gewährt exklusiven Schutz (für die als Marke eingetragen Bezeichnung in den angegebenen Tätigkeitsbereichen bzw. für das angegebene Produkt) und ermöglicht rechtliche Schritte gegen Nachahmer.
  • Unternehmenskennzeichen: Nach dem Markengesetz (§ 5 MarkenG) genießen Unternehmenskennzeichen wie Firmenname oder besondere Geschäftsbezeichnungen zudem Schutz, sobald sie im geschäftlichen Verkehr verwendet werden. Der Schutz greift ab dem Moment, in dem das Kennzeichen zur Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft verwendet wird.
  • Wettbewerbsrecht: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt gegen irreführende oder täuschende Geschäftspraktiken. Dies umfasst auch den Schutz vor Verwechslungsgefahren durch ähnliche Geschäftsbezeichnungen.
Diese gesetzlichen Bestimmungen sorgen dafür, dass auch Geschäftsbezeichnungen rechtlich nicht ungeschützt sind. Sofern jedoch keine Eintragung in ein Register (z.B. Handelsregister, Markenregister etc.) erfolgt ist, wird der Nachweis oft schwieriger zu führen sein, da nicht nur auf die Entstehung, sondern auch auf den regionalen Wirkungskreis abzustellen ist.

Weitere Informationen zum Schutz gewerblicher Kennzeichen siehe: Schutz gewerblicher Bezeichnungen (Firma, Unternehmensbezeichnung)