Unternehmensumzug

Unternehmensumzug

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes oder die Änderung der Geschäftsanschrift ist mit einer Reihe von Formalien, Mitteilungen und Organisationsaufgaben verbunden. Diverse Stellen müssen über den Umzug benachrichtigt und eine Reihe gesetzlicher Vorschriften beachtet werden.

Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Sitzverlegung oder Änderung der Geschäftsanschrift helfen, sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Folgende Stellen/Einrichtungen müssen informiert werden:

Gewerbeamt

Hier muss eine entsprechende Gewerbeummeldung vorgenommen werden. Die Ummeldung erfolgt bei dem Gewerbeamt, in dessen Bereich der neue Betriebssitz sein wird. Erfolgt der Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde, muss das Gewerbe zunächst beim „alten“ Gewerbeamt abgemeldet werden, um beim „neuen“ Gewerbeamt am künftigen Standort angemeldet zu werden.

Die gewerberechtliche Erlaubnisurkunde ist bei der Anmeldung im Gewerbeamt am neuen Standort vorzulegen. Die Anmeldung kostet je nach Gemeinde 15 bis 60€.

Die Anzeige beim Gewerbeamt ist verpflichtend gem. § 14 Abs. 1 GewO. Wer die Anzeige unterlässt, handelt ordnungswidrig nach § 146 Abs. 2 Nr. 2b GewO.


Handelsregister


Für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist die Verlegung des Gesellschaftssitzes oder die Änderung der Geschäftsanschrift stets zum Handelsregister anzumelden. Dies hat in notariell beglaubigter Form zu erfolgen. Auch der Umzug eines Gesellschafters oder Geschäftsführers an einen anderen Wohnort ist in notariell beglaubigter Form beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden

Eine Nichtanmeldung der geänderten Geschäftsanschrift oder des Sitzes der Gesellschaft kann gem. § 14 HGB mit Zwangsgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.


Finanzamt

Die neue Anschrift muss sowohl dem alten als auch dem neuen Finanzamt mitgeteilt werden. Aufgrund des Zuständigkeitswechsels erhalten Sie eine neue Steuernummer.


Agentur für Arbeit

Die Änderungen der Betriebsdaten sind dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. Dies insbesondere, wenn entsprechende Zusammenarbeit stattfindet.

Nicht vergessen:

Außerdem sollten folgende Stellen informiert werden:

  • Sozialversicherungsträger
  • Berufsgenossenschaft (hier ist die Gewerbeanmeldung beizufügen)
  • Steuerberater / Rechtsanwalt (sofern vorhanden)
  • Bank
  • Versicherungen
  • Beitragsservice öffentlich-rechtlicher Rundfunk
  • GZD-DO Dresden-Stammdatenmanagement für Ihre EORI-Nummer (hier ist die Gewerbeanmeldung beizufügen)


Weitere To-Dos:


Anpassung der Geschäftspapiere

Die Pflichtangaben der Geschäftspapiere müssen angepasst werden. Bei Verlegung in einen anderen Handelsregisterbezirk sind der neue Ort, das Registergericht sowie die Handelsregisternummer in den Geschäftspapieren anzugeben.

Anpassung der Homepage

Das Impressum auf der Homepage ist zu aktualisieren, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG.

Ummeldung Kfz

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 FZV ist auch die Änderung der Anschrift bei Fahrzeugen, die auf ein Unternehmen zugelassen sind, der Zulassungsbehörde anzuzeigen.

Hinweis: Eine gesonderten Mitteilung der Sitzverlegung oder Änderung der Geschäftsanschrift ggü. dem Transparenzregister ist für Gesellschaften, die im Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Vereinsregister eingetragen sind gem. § 20 Abs. 2 GwG nicht erforderlich. Hier erfolgt die Mitteilung der Änderung an das Transparenzregister automatisch durch die Landesjustizverwaltungen/jeweiligen Register. Lediglich juristische Personen oder Personengesellschaften, die nur im Transparenzregister mitteilungspflichtig eingetragen sind (bspw. Stiftungen), müssen Änderungen ihres Sitzes/ihrer Anschrift direkt an das Transparenzregister melden.