Ladenschluss & Tag der offenen Tür im Einzelhandel
Will der Einzelhändler in seinen Geschäftsräumen einen Tag der offenen Tür anbieten, ist er mit der Frage konfrontiert: geschäftlicher Verkehr mit dem Kunden - ja oder nein?
Einführung
Nach § 3 Ladenschlussgesetz des Bundes und dem in Hessen gültigen Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) vom 23. November 2006 müssen die Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden während der Ladenschlusszeiten (insb. an Sonntagen und Feiertagen) geschlossen sein.
Öffnungszeiten in Hessen:
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und
3. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.
(1) Verkaufsstellen dürfen an Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein.
(2) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein:
1. an Sonn- und Feiertagen,
2. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr und
3. am 31. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr.
Was ist "geschäftlicher Verkehr mit dem Kunden?"
Der Rechtsbegriff ist im Ladenschlussgesetz nicht gesetzlich definiert. Maßgebend für die Auslegung sind daher Sinn und Zweck des Ladenschlussgesetzes.
Mit dem Ladenschlussgesetz sollen in erster Linie der Arbeitsschutz vervollständigt, die Angestellten vor zu langen Arbeitszeiten an Werktagen und vor verbotener Sonntagsarbeit geschützt und der Anreiz, aus Wettbewerbsgründen gegen den Arbeitsschutz zu verstoßen, möglichst vermindert werden (BGH, GewArchiv 1976, 239; BVerwG, GewArchiv 1968, 115).
Bei dieser Zielsetzung können die Ladenschlussgesetze nur so verstanden werden, dass mit dieser Bestimmung jede Kontaktaufnahme zwischen Kunden und Geschäftspersonal während der Ladenschlusszeiten in der Verkaufsstelle verhindert werden soll.
1. Der geschäftliche Verkehr mit dem Kunden
Dieser umfasst den Vertrieb der Waren (die Abgabe der Waren), die Entgegennahme der Bestellung, alle damit zusammenhängenden Handlungen, auch das Maßnehmen und Anprobieren von Kleidung, Schuhen, die Aushändigung vorher bestellter Waren, auch das Probefahren von Kraftfahrzeugen.
Auch die Vorführung und Erläuterung von Geräten ist schon geschäftlicher Verkehr. Außer der eigentlichen Verkaufstätigkeit gehört deshalb auch zum geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden die Beratung von Kunden und das Vorzeigen von Mustern.
Geschäftlicher Verkehr liegt auch dann vor, wenn sich der Händler auf dem Verkaufsgelände aufhält und Kunden berät, ihnen auch die Waren vorführt oder näher zeigt (z.B. Öffnen von Türen und Motorhauben von Kraftfahrzeugen). Auch das Auslegen von Bestellzetteln, die Besucher ausfüllen und in einen Annahmekasten einwerfen können, stellt geschäftlichen Verkehr dar. Verboten ist auch die Möglichkeit sich Waren reservieren oder zurücklegen zu lassen, weil damit ein Verkauf angebahnt wird.
2. Die Rechtsprechung
Sie ist deshalb, soweit ersichtlich, einheitlich der Auffassung, dass kein geschäftlicher Verkehr mit dem Kunden vorliegt, wenn während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten in den Verkaufsräumen nur ein sogenannter "Tag der offenen Tür" durchgeführt wird, bei dem die Waren praktisch wie durch das Schaufenster lediglich besichtigt werden können und irgendwelche Verkaufsverhandlungen auch nicht angebahnt werden. Deshalb darf weder der Inhaber noch sein angestelltes Personal anwesend sein. Lediglich zur Aufsicht bestimmtes Wachpersonal darf sich im Geschäftslokal aufhalten, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen, zu Verkaufsgesprächen, zur Vorführung und Erläuterung des Angebots oder zu sonstigen verkaufsförderlichen Handlungen berechtigt ist (BGH GewArch 1976, 239).
3. Einige Beispiele von beanstandeten Formulierungen in der Werbung
- "Extra Sonntag öffnen wir zusätzlich zur Besichtigung".
Hinzukommen müsste ein Hinweis in deutlich lesbarer Form, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfindet (OLG Hamburg, Urteil v. 24.04.1984)
- "Sonntag - Tag der offenen Tür"
Diese Ankündigung erwecke, so das OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.2.1985, den irreführenden Eindruck, außer der Besichtigungsmöglichkeit werde mindestens auch eine Beratung z.B. über lieferbare Ausstattungen, Möbelstoffe und deren Qualität ermöglicht.
"Sonderschau", (blickfangmäßig), "Außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten kein Verkauf - keine Beratung"
(in kleiner Schrift hinzugefügt) Nicht deutlich und missverständlich, dass während der Öffnungszeit kein Verkauf etc. stattfindet (OLG Köln Urteil v. 7.5.1986).
(in kleiner Schrift hinzugefügt) Nicht deutlich und missverständlich, dass während der Öffnungszeit kein Verkauf etc. stattfindet (OLG Köln Urteil v. 7.5.1986).