Vertretung Handelsrecht
- Die Vertretung im Handelsrecht
- Der Prokurist als "zweites Ich" des Kaufmanns
- Die Handlungsvollmacht als "kleine Prokura"
- Verkaufsberechtigung von Angestellten im Laden oder Warenlager
- Einräumung einer typischerweise mit Vollmacht verbundenen Stellung
- Die Vertretungsmacht im Gesellschaftsrecht
- Die Rechtsscheinvollmachten
- Rechtsfolgen beim Fehlen der Vertretungsbefugnis für ein konkretes Geschäft
- Formulierungsbeispiele
Die Vertretung im Handelsrecht
Grundsätzlich kann nur derjenige wirksam Verträge für einen Gewerbebetrieb abschließen, der vom Geschäftsinhaber hierzu bevollmächtigt wurde. Dabei kann der Vollmachtgeber den Umfang einer Vollmacht nach BGB frei bestimmen. Er allein legt also fest, bei welchen Geschäften er vertreten werden will. Von der Einzelvollmacht, die beschränkt ist auf bestimmte Rechtshandlungen, bis hin zur Generalvollmacht, die gerichtet ist auf die Wahrnehmung sämtlicher Geschäfte, sind hier die verschiedensten Konstellationen denkbar. Neben diesen allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen normiert das HGB unterschiedliche Vertretungsberechtigungen, die in ihrer Ausprägung den besonderen Erfordernissen des Wirtschaftsverkehrs angepasst sind.
Der Prokurist als "zweites Ich" des Kaufmanns
Die Prokura bildet die umfangreichste handelsrechtliche Vertretungsbefugnis. Mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Grundstücken und der vollständigen Geschäftsaufgabe ermächtigt sie zu allen Arten von Rechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, wobei der Prokurist auch branchenfremde Geschäfte tätigen kann. Auch wenn die Prokura intern durch Vertrag mit dem Unternehmer begrenzt ist, bleiben die abgeschlossenen Verträge gleichwohl wirksam. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschäftspartner die internen Vereinbarungen kannte. Der Umfang der Prokura ist insoweit nach außen zwingend durch das HGB festgelegt, ohne dass eine Beschränkung möglich ist.
Die Prokura kann nur von Kaufleuten erteilt werden. Nichtkaufleute oder der Prokurist selbst sind von der Prokura-Erteilung ausgeschlossen. Die Erteilung muss durch den Inhaber des Handelsgeschäftes oder ggf. durch seinen gesetzlichen Vertreter ausdrücklich erfolgen. Erteilung und Erlöschen der Prokura sind jeweils zum Handelsregister anzumelden. Dabei ist besondere Aufmerksamkeit geboten: Solange die Eintragung im Handelsregister besteht, kann der Prokurist mit sämtlichen Befugnissen tätig werden und zwar selbst dann, wenn die Prokura tatsächlich bereits erloschen ist, sei es z. B. durch Widerruf, durch Geschäftsaufgabe oder weil das zugrunde liegende Dienstverhältnis beendet wurde.
Unterschreibt der Prokurist für das Unternehmen macht er dies kenntlich durch den Zusatz "ppa".
Die Handlungsvollmacht als "kleine Prokura"
Die Handlungsvollmacht reicht weniger weit als die Prokura. Ihren Umfang kann der Geschäftsinhaber - anders als bei der Prokura - selbst festlegen. Überschreitet der Bevollmächtigte den gesetzten Rahmen, bleibt das Unternehmen durch den Vertrag gleichwohl gebunden, wenn der Geschäftspartner die Beschränkung nicht kennen musste. Regelmäßig werden von der Handlungsvollmacht allerdings nur branchenübliche Geschäfte erfasst.
Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen und kann ohne Formerfordernisse, z. B. auch mündlich, erteilt werden. Schon aus Beweisgründen ist aber eine schriftliche Erteilung zu empfehlen.
Der Handlungsbevollmächtigte hat mit einem das Vollmachtsverhältnis andeutenden Zusatz zu zeichnen, der jedoch nicht auf das Vorliegen einer Prokura hindeuten darf. Üblicherweise zeichnet der Handlungsbevollmächtigte mit „i. V.“ oder „per“ mit Namen oder Firma.
Verkaufsberechtigung von Angestellten im Laden oder Warenlager
Wer in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, gilt nach § 56 HGB als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Lager gewöhnlich abgewickelt werden. Sofern ein Angestellter also mit Wissen und Willen des Geschäftsinhabers in Kontakt zu Kunden tritt, dürfen diese sich auf das Bestehen einer Vollmacht im üblichen Rahmen verlassen. Der Begriff "Verkäufe" ist in diesem Zusammenhang untechnisch zu verstehen, so dass hierunter auch die Entgegennahme von Mängelanzeigen sowie Übereignungen, nicht jedoch Ankäufe oder Zusagen für einen Umtausch fallen. Wenn der Kunde vom Bestehen einer Verkaufsberechtigung ausgehen darf, kann er z. B. wirksam bei einem Angestellten im Laden zahlen. Der Geschäftsinhaber wiederum kann dies durch deutliche Hinweise wie etwa "Zahlung nur an der Kasse" ausschließen.
Einräumung einer typischerweise mit Vollmacht verbundenen Stellung
Manche Aufgaben setzen zu ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung eine bestimmte Vollmacht voraus, wie etwa die Tätigkeiten des Architekten oder des Anwalts. Wer einem anderen eine solche Aufgabe überträgt, muss diesen deshalb auch dann als bevollmächtigt gelten lassen, wenn eine Vollmacht für das konkrete Geschäft tatsächlich nicht erteilt war. Der Geschäftsherr kann nur dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für den anderen Teil das Fehlen bzw. die Einschränkung der Vertretungsmacht unschwer zu erkennen war.
Die Vertretungsmacht im Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht enthält verschiedene Sonderregelungen zur Vertretungsbefugnis der jeweiligen Gesellschafter:
- BGB-Gesellschaft (GbR):
Grundsätzlich besteht bei der GbR Gesamtvertretungsmacht, d. h. Rechtsgeschäfte mit Dritten sind nur dann wirksam, wenn sie von allen Gesellschaftern gemeinsam abgeschlossen wurden. Im Gesellschaftsvertrag können jedoch beliebige Abweichungen von diesem Grundsatz vereinbart werden.
- OHG:
Zur Vertretung der OHG ist jeder Gesellschafter ermächtigt, der nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Ein entsprechender Ausschluss ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bleibt ein Gesellschafter allein oder mit anderen Gesellschaftern vertretungsbefugt, so erstreckt sich diese Vertretungsmacht auf sämtliche denkbaren gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte. Eine Beschränkung dieses Vertretungsumfangs ist gegenüber Dritten nicht möglich.
- KG:
Die Vertretungsmacht des Komplementärs einer KG entspricht der des OHG-Gesellschafters. Eine Besonderheit ergibt sich dagegen für den Kommanditisten: Er ist von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen, gehört also nicht zu den Personen, durch die eine KG nach dem Gesetz handelt. Unabhängig davon kann er jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen rechtsgeschäftlich bevollmächtigt und sogar zum Prokuristen ernannt werden.
- GmbH/ UG (haftungsbeschränkt):
Die GmbH (ebenso auch die UG (haftungsbeschränkt) wird durch den Geschäftsführer vertreten; mehrere Geschäftsführer müssen gemeinsam handeln, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sind die Geschäftsführer auch jeweils alleinvertretungsberechtigt ist dies in Handelsregister einzutragen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist nach außen nicht beschränkbar.
- Die AG:
Die AG wird durch ihren Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind.
Die Rechtsscheinvollmachten
Die Rechtsprechung hat zwei Fallgruppen entwickelt, wonach ein Gewerbetreibender die Geschäfte eines vermeintlichen Vertreters auch ohne ausdrückliche Bevollmächtigung als bindend akzeptieren muss:
- Der Gewerbetreibende lässt es über einen längeren Zeitraum wissentlich geschehen, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt (sog. Duldungsvollmacht).
- Der Gewerbetreibende kannte zwar das Handeln des Scheinvertreters nicht, hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können (sog. Anscheinsvollmacht).
Die Bindungswirkung für den Gewerbetreibenden entfällt nur dann, wenn der Vertragspartner nicht schutzwürdig erscheint, z. B. weil er das Fehlen der Vertretungsmacht kannte.
Insgesamt führen diese Grundsätze zu erheblichen Haftungsrisiken für den Geschäftsinhaber, so dass dieser sein Verhalten jederzeit kritisch beobachten sollte. Hier gewinnen etwa die Fälle an Bedeutung, in denen ein ehemals Bevollmächtigter trotz Beendigung seines Vertrages mit dem Unternehmen weiterhin nach außen agiert oder in denen ein Angestellter sich unter Duldung des Inhabers Kompetenzen anmaßt. Um einem falschen Rechtsschein von vornherein vorzubeugen, kann der Geschäftsinhaber z. B. seine Kunden per Rundschreiben vom Erlöschen der Vollmacht unterrichten.
Rechtsfolgen beim Fehlen der Vertretungsbefugnis für ein konkretes Geschäft
Handelt ein Vertreter ohne die erforderliche Vollmacht, so wird der angeblich Vertretene nur dann rechtlich verpflichtet, wenn er das Geschäft nachträglich genehmigt. Verweigert er die Genehmigung, ist die Angelegenheit für ihn erledigt. Ein Schaden kann für ihn - abgesehen von den Fällen der Rechtsscheinvollmacht - nicht entstehen. Der Vertragspartner muss sich wegen etwaiger Ansprüche allein an den vermeintlichen Vertreter halten, der ihm nach seiner Wahl zur Erfüllung des Vertrages oder zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Die Ersatzpflicht des vermeintlichen Vertreters ist nach dem Gesetz eingeschränkt, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte. Die Haftung entfällt vollständig, sofern der andere Teil wusste oder hätte wissen müssen, dass eine Bevollmächtigung tatsächlich nicht bestand.
Formulierungsbeispiele
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur Benutzung der Formulierungsbeispiele:
Diese Muster wurden mit größter Sorgfalt erstellt, erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie sind als Formulierungshilfen zu verstehen und soll nur eine Anregung bieten. Dies entbindet den Verwender jedoch nicht von der sorgfältigen eigenverantwortlichen Prüfung und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Der Verwender kann auch andere Formulierungen wählen. Vor einer Übernahme des unveränderten Inhaltes muss daher im eigenen Interesse genau überlegt werden, ob und in welchen Teilen gegebenenfalls eine Anpassung an die konkret zu regelnde Situation und die Rechtsentwicklung erforderlich ist. Auf diesen Vorgang hat die Industrie- und Handelskammer natürlich keinen Einfluss und kann daher naturgemäß für die Auswirkungen auf die Rechtsposition der Parteien keine Haftung übernehmen. Auch die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Muster für Prokura
Wir bestellen Sie hiermit zum Prokuristen unserer Firma. Bei der Prokura handelt es sich um eine Einzelprokura / um eine Gesamtprokura.
Für Geschäfte und Maßnahmen, die wesentlich von dem „Kapitalinvestitionsplan“ abweichen oder die außerhalb Ihres Tätigkeitsgebiets liegen, verpflichten Sie sich, die vorherige Zustimmung des Geschäftsführers einzuholen, insbesondere
- für den Verkauf von Gegenständen, die zu festen Kapitalanlagen gehören;
- für die Gründung und den Erwerb von Geschäftsunternehmen;
- für den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen mit folgenden Arbeitnehmern
.......................................................................................................; - zu Einzelverpflichtungen, die einen Betrag von EUR ..… überschreiten;
- zu Verbindlichkeiten, die eine jährliche Belastung von EUR ….. überschreiten; usw.
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Ort, Datum Unterschrift Firmeninhaber
Anmerkung:
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass die Prokura zum Handelsregister angemeldet werden und die Unterschrift unter diese Anmeldung notariell beglaubigt werden muss. Ein Muster für diese Anmeldung finden Sie hier.
An das Amtsgericht
- Registergericht -
A-Stadt
Zum Handelsregister A ….. melde ich an:
Als Inhaber der Firma ….. habe ich dem Kaufmann T Prokura erteilt.
Er ist zu Veräußerungen und Belastung von Grundstücken befugt.
Er ist zu Veräußerungen und Belastung von Grundstücken befugt.
Er zeichnet die Firma mit Namensunterschrift und Prokuristenzusatz wie folgt:
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Unterschrift des neuen Prokuristen
Firma
ppa. …
Der letzte Betriebseinheitswert beträgt EUR … .
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Ort, Datum Unterschrift Firmeninhaber
Muster für Handlungsvollmacht
Hiermit erteilen wir Ihnen mit sofortiger Wirkung (oder: mit Wirkung ab ..…) Handlungsvollmacht für ..… (z. B. Tätigkeitsbereich oder Abteilung) unseres Unternehmens erteilen. Die Handlungsvollmacht ist auf die in ….. (z. B. Tätigkeitsbereich oder Abteilung) vorkommenden Geschäfte beschränkt. (Ggf.: Insbesondere umfasst die Ihnen erteilte Handlungsvollmacht nicht die Befugnis, zu Lasten unseres Unternehmens in finanziellen Angelegenheiten Verhandlungen zu führen, Verpflichtungen einzugehen oder Verfügungen zu treffen.)
Diese Handlungsvollmacht ermächtigt auch nicht zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung. Rechtsverbindliche Erklärungen, die Sie für unser Unternehmen gegenüber Dritten oder intern vornehmen, bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung und Gegenzeichnung durch einen Prokuristen / Geschäftsführer.
Von Ihnen zu unterzeichnende Post und sonstige Schriftstücke zeichnen Sie künftig mit dem Zusatz „in Vollmacht“ oder „i. V.“.
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Ort, Datum Unterschrift Firmeninhaber
Muster für Generalvollmacht
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, meine sämtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Er ist befugt, für mich in gesetzlicher Weise ohne Einschränkung jede rechtlich bedeutsame Handlung vorzunehmen, die von mir und mir gegenüber nach dem Gesetz vorgenommen werden kann, und zwar mit denselben Wirkungen, wie wenn ich selbst gehandelt hätte.
Die Vollmacht umfasst das Recht, insbesondere
- mich gegenüber Gerichten, Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen und Privatpersonen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten sowie alle Prozesshandlungen für mich vorzunehmen;
- bewegliche Sachen, Grundstücke und Rechte für mich zu erwerben oder zu veräußern;
- Zahlungen oder Wertgegenstände für mich anzunehmen, zu quittieren oder Zahlungen vorzunehmen;
- dringliche Rechte jeglicher Art an Grundstücken oder anderen Rechten zu bestellen, zu übertragen, zu kündigen oder aufzugeben;
- mich in Nachlassangelegenheiten umfassend zu vertreten, Verfügungen von Todes wegen anzufechten oder anzuerkennen, Erbschaften anzunehmen oder auszuschlagen sowie alle Handlungen vorzunehmen, die zur vollständigen Regelung von Nachlässen und zur Teilung erforderlich oder förderlich sind.
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Ort, Datum Unterschrift Vollmachtsgeber
Muster für eine einfache Vollmacht
(Spezialvollmacht)
Ich, der/die unterzeichnende ….. (Name, Anschrift), ermächtige Herrn/Frau ….. (Name, Beruf, Anschrift), ..... (Vollmachtsgegenstand mit Spezifizierung, wie beispielsweise Führung von Verhandlungen mit der Fa. ….. zum Zweck …..) und sämtliche in diesem Zusammenhang notwendigen oder nützlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen sowie Handlungen vorzunehmen.
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Ort, Datum Unterschrift Vollmachtsgeber