Lebensmittelkennzeichnung

Wie Lebensmittel allgemein zu kennzeichnen sind, welche Mindestinformationen auf der Verpackung stehen müssen, ist EU-weit einheitlich geregelt. 

1. Grundlage der Lebensmittelkennzeichnung

Das Europäische Parlament und der Rat haben am 25. Oktober 2011 die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel erlassen. Durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) werden die EU-Etikettierungsrichtlinie (2000/13/EG) und die EU-Nährwertkennzeichnungsrichtlinie (90/496/EWG) zusammengeführt und konsolidiert. Durch die LMIV sind auch verschiedene nationale Bestimmungen, die sich mit der Kennzeichnung von Lebensmitteln befassen, betroffen. Die LMIV gibt den Lebensmittelherstellern europaweit einheitliche und klare Vorgaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln auf. Der Verbraucher erhält beim Lebensmittelkauf umfassende Informationen über Nährwerte, Allergene, Ersatzstoffe und die Herkunft von Fleisch.
Anpassungen von nationalem Recht an die Vorgaben der EU-Verordnung sowie ergänzende nationale Vorschriften (z. B. in Bezug auf nicht verpackte Lebensmittel und die erweiterte Nährwertkennzeichnung durch den Nutri-Score) werden in der Lebensmittelinformationsdurchführungs-Verordnung (LMIDV) geregelt. 
Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der LMIV ist der Lebensmittelunternehmer unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird. Hat das Unternehmen seinen Sitz nicht in der EU, liegt die Verantwortung beim Importeur der Ware (Art. 8 LMIV).

2. Verpflichtende Angaben auf Lebensmittel

In allen EU-Ländern dürfen Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Art. 9 LMIV aufgeführten Angaben enthalten (z. B. Bezeichnung des Lebensmittels, Verzeichnis der Zutaten etc.). Alle Pflichtinformationen auf Lebensmittelverpackungen müssen an einer gut sichtbaren Stelle platziert werden und eine Mindestgröße haben, damit sie gut lesbar sind. Grundsätzlich liegt die Mindestschriftgröße bei 1,2 Millimeter (kleiner Buchstabe ohne Ober- und Unterlänge). Lediglich bei Verpackungen mit einer Oberfläche von kleiner als 80 Quadratzentimeter darf die Schrift 0,9 Millimeter groß sein. Die Angaben sind in deutscher Sprache zu machen, können aber zusätzlich in weiteren Sprachen abgefasst sein.
Die Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein z. B. in Bezug auf Art, Identität, Wirkung oder Eigenschaften, die es nicht besitzt (gilt auch für Werbung, Aufmachung des Lebensmittels etc.).

a) Die Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 17 LMIV)

Die Bezeichnung des Lebensmittels ist entweder eine in Rechtsvorschriften festgelegte Bezeichnung, eine verkehrsübliche Bezeichnung oder eine beschreibende Bezeichnung des Lebensmittels.
Künftig gelten auch spezielle Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittelimitate, wie etwa Analogkäse. Der bei Lebensmittelimitaten ersatzweise verwendete Bestandteil muss in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Dabei muss die Schriftgröße des anzugebenden Bestandteils 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. Fleisch- oder Fischerzeugnisse, die aus mehreren Stücken zusammengesetzt werden (z.B."Klebefleisch"), sind mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" oder "aus Fischstücken zusammengefügt" kenntlich zu machen.

b) Das Verzeichnis der Zutaten (Art. 18 LMIV)

Der Auflistung der Zutaten ist zwingend eine Überschrift, in der das Wort "Zutaten" erscheint, voranzustellen. Die Angabe der Zutaten erfolgt in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Grundsätzlich werden alle Zutaten mit ihrer speziellen Bezeichnung bezeichnet. Alle Zutaten, die in Form technisch hergestellter Nanomaterialien vorhanden sind, müssen im Zutatenverzeichnis eindeutig aufgeführt werden. Auf die Bezeichnung solcher Zutaten muss in Klammern das Wort „Nano“ folgen.
Im Zutatenverzeichnis können pflanzliche Öle und Fette mit der Bezeichnung "pflanzliche Öle" bzw. "pflanzliche Fette" zusammengefasst werden. Daran muss sich aber unmittelbar eine Liste mit den Angaben der speziellen pflanzlichen Herkunft anschließen. Gehärtete Öle und Fette sind ggf. mit der Kennzeichnung "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" zu versehen.
Für einige Lebensmittel wie z. B. frisches Obst und Gemüse, Käse, Butter ist ein Zutatenverzeichnis nicht erforderlich (Art. 19 + 20 LMIV).

c) Stoffe oder Erzeugnisses, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen (Art. 21 LMIV)

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, sind in dem Zutatenverzeichnis – wie bisher schon - unter ihrer genauen Bezeichnung aufzuführen. Diese müssen nun zusätzlich optisch hervorgehoben werden, etwa durch eine andere Schriftart, einen anderen Schriftstil oder eine andere Hintergrundfarbe. Dies gilt auch für unverpackte Lebensmittel, sogenannte "lose Ware", wie Fisch sowie für Speisekarten von Restaurants.
Folgende Zutaten sind als Allergene identifiziert:
  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon und daraus hergestellte Erzeugnisse) 
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecanuss, Paranuss, Pistazie, Macadamia- oder Queenslandnuss) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Zu einzelnen dieser Gruppen gibt es Ausnahmeregelungen, siehe hierzu Anhang II LMIV.

d) Quantitative Angabe der Zutaten (Art. 22 LMIV)

Die Angabe der Menge einer verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist erforderlich, wenn diese entweder in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder mit ihr in Verbindung gebracht wird, auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder graphische Darstellungen hervorgehoben ist, oder von wesentlicher Bedeutung für das Lebensmittel ist. Die Angabe hat als Prozentsatz der Menge der Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verwendung, in der Bezeichnung des Lebensmittels selbst, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Zutatenverzeichnis zu erfolgen.

e) Nettofüllmenge (Art. 23 LMIV)

Die Nettofüllmenge ist unter Berücksichtigung der Angemessenheit in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm anzugeben. Bei flüssigen Erzeugnissen ist die Volumeneinheit, bei sonstigen Erzeugnissen die Masseeinheit maßgeblich. Ausnahmen von der Angabe der Nettofüllmenge bestehen nach Anlage IX zur LMIV u. a. bei Lebensmitteln, bei denen in Volumen oder Masse erhebliche Verluste auftreten können und die nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht oder in Anwesenheit des Käufers abgewogen werden.

f) Mindesthaltbarkeits-, Verbrauchs- und Einfrierdatum (Art. 24 LMIV)

Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel bei richtiger Aufbewahrung mindestens haltbar ist und seine spezifischen Eigenschaften, wie zum Beispiel Geruch und Geschmack, behält. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist mit den Worten "mindestens haltbar bis..." aufzuführen, wenn der Tag genannt wird. In den anderen Fällen sind die Worten "mindestens haltbar bis Ende..." anzugeben. Die Angaben sind in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr zu machen; bei einer Mindesthaltbarkeit unter 3 Monaten kann die Angabe des Jahres entfallen, bei mehr als 3 Monaten kann der Tag entfallen, bei mehr als 18 Monaten reicht die Angabe des Jahres aus. Ist die angegebene Mindesthaltbarkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen gewährleistet, muss dies auf der Packung vermerkt sein.
Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können, ist das Verbrauchsdatum anzugeben. Der Angabe des Datums, in Tag, Monat und Jahr, geht der Wortlaut "zu verbrauchen bis" voraus. Diesen Angaben folgt eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen. Das Verbrauchsdatum kennzeichnet den Tag, an dem das Lebensmittel spätestens verzehrt werden sollte. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr verkauft werden.
Das Datum des Einfrierens beziehungsweise das Datum des ersten Einfrierens bei eingefrorenem Fleisch, Fleischzubereitungen und unverarbeiteten Fischerzeugnissen muss angegeben werden. Dem Datum, in Tag, Monat und Jahr - in dieser Reihenfolge-  geht der Wortlaut "eingefroren am..." voran.

g) gegebenenfalls besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen (Art. 25 LMIV)

Besondere Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingung für das Lebensmittel müssen angegeben werden, wenn diese erforderlich sind. Auch müssen für eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung, gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.

h) Name oder Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers; bei nicht EU-Staaten: Importeur (Art. 8 LMIV)

Der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, ist verantwortlich für die Information über das Lebensmittel. Daher ist der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers anzugeben. Ist dieser Unternehmer nicht in der EU niedergelassen, sind die Daten des Importeurs anzugeben.

i) Ursprungsland oder Herkunftsort (Art. 26 LMIV)

In der LMIV wird eine neue Herkunftsbezeichnung insbesondere für Frischfleisch eingeführt. Für Rindfleisch ist bereits seit dem Jahre 2000 eine solche Herkunftskennzeichnung vorgeschrieben. Ab April 2015 wird diese Pflicht auch bei Geflügel-, Schwein-, Schaf- und Ziegenfleisch bestehen. Unverarbeitetes und unverpacktes Frischfleisch muss dann mit dem Aufzuchtsort und dem Schlachtort des Tieres gekennzeichnet werden. Der Aufzuchtsort von Schweinen ist der Ort, wo sie vor der Schlachtung zuletzt für mindestens vier Monate gehalten wurden. Bei Schafen und Ziegen kommt es auf die Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten, bei Geflügel von einem Monat bzw. bei früherer Schlachtung auf die gesamte Aufzuchtperiode an.

j) Gebrauchsanleitung (Art. 27 LMIV)

Künftig ist auch die Angabe einer Gebrauchsanleitung verpflichtend, falls es schwierig wäre, ein Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden. Sie muss dabei so abgefasst sein, dass die Verwendung in geeigneter Weise ermöglicht wird.

k) Alkoholgehalt (Art. 28 LMIV)

Bei Getränken mit Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent vorgeschrieben. Der vorhandene Alkoholgehalt ist durch eine Ziffer mit nicht mehr als einer Dezimalstelle anzugeben. Dem ist das Symbol "% vol" anzufügen, dabei darf das Wort "Alkohol" oder die Abkürzung "Alk." dieser Angabe voran gestellt werden.

l) Nährwertdeklaration (Art. 29 - 35 LMIV)

Ab dem 13. Dezember 2016 besteht in der gesamten EU die Pflicht, Nährwertinformationen anzugeben. Bislang erfolgte dies weitgehend auf freiwilliger Basis. In allen EU-Ländern ist fortan auf vorverpackten Lebensmitteln die Angabe des Brennwerts (Energiegehalt), die Menge an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz (sog. "big seven") in einer Tabelle (sog. Nährwerttabelle) vorgeschrieben. In der neuen Tabelle fällt, im Vergleich zu der bisherigen freiwilligen Nährwertangabe, die Angabe der Ballaststoffe weg und Salz wird nicht mehr als Natrium aufgeführt. Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffe immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) deklariert werden. Zusätzliche freiwillige Bezeichnungen im Rahmen der Nährwerttabelle von Portionen oder Richtwerten einer Tageszufuhr ("GDAs") sind ebenfalls zulässig. Berechnungsmethode und Darstellungsbeispiele der Nährwertangaben sind der Richtlinie beigefügt. Von der Nährwertdeklaration ausgenommen sind z. B. Kräuter, Gewürze, Gewürzmischungen, jegliche Form von Tee und Kaffee, Kaugummi (vgl. Anhang V der LMIV).

m) Koffeinhaltige Lebensmittel

Koffeinhaltige Lebensmittel, wie "Energy-Drinks", müssen einen Warnhinweis für Schwangere, stillende Mütter und Kinder haben.

Aus Platzgründen können hier die Kennzeichnungsvorschriften der LMIV nicht im Detail aufgeführt werden, es empfiehlt sich daher in jedem Fall, die LMIV in ihrer aktuellen Version auf die erforderlichen Kennzeichnungselemente für die von Ihnen vertriebenen Lebensmittel hin zu prüfen.
Die bereits o. erwähnte Lebensmittelinformationsdurchführungs-Verordnung (LMIDV) enthält Regelungen in Bezug auf nicht vorverpackte Lebensmittel (sog. lose Ware). Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und zur Selbstbedienung angeboten werden (z. B. Feinkost- oder Obstsalate), müssen mit allen LMIV-Pflichtinformationen ausgestattet werden. Die Allergeninformation bei loser Ware kann schriftlich, z. B. auf Speisekarten, Preisschildern oder Aushängen in der Verkaufsstelle – auch elektronisch möglich - erfolgen. Auch die mündliche Auskunft durch entsprechend geschultes Personal ist möglich, soweit diese auf Basis einer schriftlichen Dokumentation erfolgt, die sowohl dem Verbraucher als auch der Aufsichtsbehörde leicht zugänglich gemacht wird (z. B. Allergenordner, Tabelle mit Produkten und den 14 Hauptallergenen - siehe 2.c - sog. „Kladde“). In jedem Fall muss an gut sichtbarer Stelle ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie der Kunde die Allergeninformation erhalten kann.
Einzelheiten und Beispiele für Lösungen z. B. auf Speisekarten finden sich auf dem DIHK-Infoblatt zur Kennzeichnung von Lebensmitteln im Gastgewerbe.
Seit dem 6. November 2020 wurde in der LMIDV die rechtssichere Verwendung des Nutri-Score als freiwillige Angabe neben der gemäß Lebensmittelinformations-Verordnung vorgeschriebenen Nährwertdeklaration geregelt. Die Verwendung des Nutri-Score ist für Unternehmen kostenfrei, lediglich eine Registrierung und die Zustimmung zu den Nutzungsvereinbarungen der französischen Markeninhaberin ist erforderlich.
Weitere Einzelheiten auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

3. Weitere Kennzeichnungsvorschriften

Neben den Vorschriften der LMIV sind weitere Kennzeichnungsvorschriften zu beachten, z. B.:
Das Identitätskennzeichen (vormals: Genusstauglichkeitskennzeichen):
Seit dem 1. Januar 2006 ist auf allen Fertigpackungen mit Lebensmitteln tierischer Herkunft (Geflügelfleisch, Hackfleisch, Fleischerzeugnisse, Milch, Butter, Käse, Fisch und Eiprodukte) ein Identitätskennzeichen anzubringen. Im ovalen Feld sind das Herstellungsland, die Zulassungsnummer des Betriebs und die Abkürzung „EG“ zu erkennen. Betriebe, die zusammengesetzte Lebensmittel (z. B. Pizza) herstellen, benötigen kein Identitätskennzeichen. Zuständige Behörden für die Antragstellung / Prüfung ist in Hessen die Lebensmittelüberwachung in den Kreis- und Stadtverwaltungen.
Seit dem 18. April 2004 müssen EU-weit alle gentechnisch veränderten Lebensmittel gekennzeichnet werden. Kennzeichnungspflichtig sind alle Lebensmittel, Zutaten oder Zusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hergestellt sind (z. B. Traubenzucker und Glukosesirup aus gentechnisch veränderter Maisstärke), unabhängig davon, ob die gentechnische Veränderung nachweisbar ist, oder nicht. Die Kennzeichnungspflicht betrifft vor allem Produkte, die aus gentechnisch verändertem Soja, Mais oder Raps hergestellt sind. Dies gilt aber auch für Lebensmittel, die selbst ein gentechnisch veränderter Organismus sind (z. B. Tomaten, Kartoffeln) und für Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten (z. B. Joghurt mit genveränderten Bakterien) – allerdings sind beide Gruppen von Lebensmitteln bislang nicht in der EU zugelassen. Zufällige Spuren von GVO müssen dann gekennzeichnet werden, wenn sie mehr als 0,9 % des Lebensmittels bzw. der Lebensmittelzutat ausmachen.
Nicht kennzeichnungspflichtig sind Fleisch, Milch und Eier von Tieren, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Dies gilt auch für Hilfsstoffe.
Als Formulierung sind z. B. möglich: "enthält gentechnisch veränderten..." oder "genetisch verändert". Dieser Hinweis muss in der Zutatenliste stehen, entweder in Klammern gleich hinter der entsprechenden Zutat oder in einer Fußnote. Bei Lebensmitteln ohne Zutatenliste muss der Text deutlich sichtbar auf dem Etikett stehen (auch bei loser oder unverpackter Ware). Die Kennzeichnung "ohne Gentechnik" ist freiwillig.
Die Losnummer oder Charge (gemäß Los-Kennzeichnungsverordnung):
Lebensmittel dürfen grundsätzlich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde (z.B. Charge). Die Losangabe muss aus einer Buchstaben-, Ziffern- oder Buchstaben-/Ziffernkombination bestehen. Dieser Angabe ist der Buchstabe „L“ voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Dabei muss nach § 3 der Los-Kennzeichnungsverordnung die Losangabe auf Fertigpackungen oder damit verbundenen Etiketten bzw. bei anderen Lebensmitteln auf Behältnissen, Verpackungen oder Begleitscheinen jeweils gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Wird die Ware reklamiert, kann der Hersteller mit Hilfe der Losnummer betriebsintern Fehlern nachgehen. Auf eine Losnummer kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden. Sie ist z. B. dann hinfällig, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats (in dieser Reihenfolge) angegeben ist.

Neben den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften sind für diverse Lebensmittel auch spezielle Verordnungen (z. B. Milchverordnung, Kakaoverordnung, Konfitürenverordnung) zu beachten. Die aktuellen Fassungen dieser Verordnungen finden Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html

4. Verstoß gegen die Kennzeichnungs- und Informationspflichten

Die in der LMIV geregelten Verhaltenspflichten gelten unmittelbar auch ohne eine entsprechende nationale Durchführungsverordnung. Dabei handelt es sich bei den in der LMIV geregelten Pflichten um sog. Marktverhaltensregeln i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, deren Verstoß Mitbewerber aber auch Verbraucherverbände und Interessenvertretungen berechtigt, Abmahnungen auszusprechen und ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage zukünftigem Fehlverhalten gerichtlich vorzugehen.
Die noch zu erlassene DurchführungsVO wird laut derzeitigem Entwurf ergänzend Sanktionsrechte regeln mit der Folge, dass Verstöße gegen die LMIV als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.