Verbindliche Auskunft durch das Finanzamt

Wenn steuerliche Regelungen so kompliziert sind, dass man trotz Hinzuziehung von hohem Sachverstand nicht sicher sein kann, wie ein bestimmter Sachverhalt steuerrechtlich zu würdigen ist, kann man unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt eine so genannte verbindliche Auskunft beantragen. Diese hat grundsätzlich Bindungswirkung und gewährt damit Rechtssicherheit.

Am 6. September 2006 ist die Gesetzesänderung zur verbindlichen Auskunft in Kraft getreten (§ 89 Abs. 2 AO).
Die Norm regelt insbesondere, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit über einen bestimmten Sachverhalt bei der Finanzverwaltung eine verbindliche Auskunft eingeholt werden kann. Eine verbindliche Auskunft ist danach ausgeschlossen, wenn der Sachverhalt im Wesentlichen bereits verwirklicht ist. In diesem Fall kann über die Rechtsfragen ausschließlich im Rahmen des Veranlagungs- oder Feststellungsverfahrens entschieden werden.

Zuständigkeit
Die Auskunft erteilt das für den Antragsteller zuständige Finanzamt.

Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Näheres zum Antrag regelt § 1 der Steuerauskunftsverordnung (StAuskV). Danach muss der Antrag schriftlich gestellt werden. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers,
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde,
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
Zusätzlich soll der Antragsteller nach § 89 Absatz 4 Satz 2 AO Angaben zum Gegenstandswert der Auskunft machen.

Gegenstand der verbindlichen Auskunft
Die Finanzbehörde beurteilt den Sachverhalt so, wie er vom Antragsteller vorgetragen wird. Eine Ermittlungspflicht der Finanzbehörden gibt es nicht. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft für alternative Gestaltungsvarianten ist nicht zulässig. Zwar ist eine verbindliche Auskunft für Sachverhalte, die bereits in Gang gesetzt wurden unzulässig; sie kann aber für die ernsthaft geplante Umgestaltung eines bereits vorliegenden Sachverhalts erteilt werden, insbesondere bei Dauersachverhalten. Angelegenheiten, bei denen die Erzielung von Steuervorteilen im Vordergrund steht, wie etwa Steuersparmodelle, sollen nicht durch die verbindliche Auskunft überprüft werden.

Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft
Weicht der später verwirklichte Sachverhalt von dem vom Antragsteller der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich ab, so ist die verbindliche Auskunft für die Besteuerung des Antragstellers bindend. Die Bindung gilt nicht, wenn die Auskunft zu Ungunsten des Antragsteller geltendem Recht widerspricht; sie entfällt ohne Weiteres ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden.
Wurde die verbindliche Auskunft von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde erlassen, entfaltet sie von vornherein keine Bindungswirkung.
Die Korrektur einer verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Vergangenheit kommt jedoch insbesondere dann in Betracht, wenn die Auskunft durch unlautere Mittel wie Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde, oder die Rechtswidrigkeit der Auskunft dem Begünstigten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (§§ 129 – 131 AO). Daneben kann sie mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war. Die Aufhebung oder Änderung in diesem Fall steht im Ermessen der Finanzbehörde. Unter diesen Begriff der Unrichtigkeit fallen auch eine Änderung der Rechtsprechung der Finanzgerichte und eine Abweichung von einer später ergangenen Verwaltungsanweisung.
Vor der Korrektur der verbindlichen Auskunft ist der Betroffene zu hören (§ 91 Abs. 1 AO).

Rechtsbehelfsmöglichkeit
Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dies bedeutet, dass gegen die erteilte verbindliche Auskunft oder gegen die Ablehnung der Erteilung einer solchen der Einspruch möglich ist (§ 347 AO).

Gebühren
Die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche Auskunft ist gebührenpflichtig.
Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen.
Der Gegenstandswert beträgt, in entsprechender Anwendung des § 39 Abs.2 Gerichtskostengesetz, mindestens 10.000 Euro und ist auf max. 30 Mio. Euro begrenzt. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro, wird keine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 5 Satz 3 AO).
Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung maßgeblichen Umstände bereits in seinem Auskunftsantrag darlegen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO). Beziffert der Antragsteller den Gegenstandswert nicht und ist dieser auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen (§ 89 Abs. 6 Satz 1 1. Halbsatz AO). Die Zeitgebühr beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt bei der Gebührenmessung nach dem Zeitwert die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben
(§ 89 Abs. 6 Satz 2 AO).
Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO). Auch gegen die Gebührenfestsetzung kann Einspruch nach § 347 AO eingelegt werden.

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