Die Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-IdNr.)
Jeder wirtschaftlich Tätige erhält zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungs- und Verwaltungsverfahren eine W-IdNr. nach §§ 139a und 139c AO. Diese wird ab November 2024 durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stufenweise, ohne Antrag vergeben .
Wirtschaftsidentifikationsnummer
Die W-IdNr. dient als einheitliches und dauerhaftes Identifizierungsmerkmal. Zudem gilt sie zugleich als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregister. Durch sie können daher elektronische Datenverarbeitungen registerübergreifend verbessert und wirtschaftlicher gestaltet werden.
Die W-IdNr. besteht aus den Buchstaben „DE“ und neun Ziffern. Beispiel: DE123456789
Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt stufenweise. Eine Antragsstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. ist nicht notwendig und nicht möglich.
Abgrenzung zur Steuernummer
Die Steuernummer bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion bestehen und ist zunächst insbesondere auf den steuerlichen Vordrucken der Landesfinanzbehörden wie bisher zu verwenden.
Die elektronischen Steuererklärungsvordrucke werden nach und nach um die Angabe der W-IdNr. erweitert.
Da die W-IdNr. stufenweise vergeben wird, ist die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Vordrucken vorerst bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtend.
Die Steuererklärungen sind wie gewohnt mit der Steuernummer abzugeben.
Da die W-IdNr. stufenweise vergeben wird, ist die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Vordrucken vorerst bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtend.
Die Steuererklärungen sind wie gewohnt mit der Steuernummer abzugeben.
Gleichermaßen gilt dies für beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichende Vordrucke bzw. Meldungen.
Abgrenzung zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Die W-IdNr. entspricht in ihrem Aufbau der USt-IdNr. Zusätzlich wird die W-IdNr. um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Die USt-IdNr. ist wie gewohnt für Unternehmen, die innergemeinschaftlich grenzüberschreitend tätig sind, weiter zu verwenden.
Wichtig ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt.
Wichtig ist, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt.
Abgrenzung zur Identifikationsnummer (IdNr.)
Die IdNr. bleibt auch nach Einführung der W-IdNr. in ihrer Funktion als eindeutiges Identifikationsmerkmal einer natürlichen Person nach § 139a AO im Verwaltungsverfahren erhalten. Im Gegensatz zur IdNr. wird die W-IdNr. nur im Falle einer wirtschaftlichen Tätigkeit vergeben, wohingegen die IdNr. jeder natürlichen Person in Deutschland zugeteilt wird.
Die Angabe der IdNr., z.B. bei Serviceleistungen der Steuerverwaltung, wird auch weiterhin notwendig sein.
Mitteilung der W-IdNr.
Das BZSt wird ab November des Jahres 2024 stufenweise mit der Vergabe und Mitteilung der W-IdNr. nach § 139a Absatz 1 i.V.m. § 139c AO beginnen. Hierfür ist kein Antrag notwendig.
Für die Mitteilung sind folgende Wege vorgesehen:
- Öffentliche Mitteilung für wirtschaftlich Tätige, die bereits über eine USt-IdNr. verfügen,
- Mitteilung über ELSTER für wirtschaftlich Tätige, die über keine USt-IdNr. verfügen.
Eine Mitteilung der W-IdNr. per E-Mail oder Telefon ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Weitere Informationen: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und FAQ