Bauabzugssteuer

Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (kurz: Bauabzugsbesteuerung) vom 30.08.2001 wurde bei Bauleistungen im Inland ein Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen eingeführt. Danach haben seit dem 01.01.2002 bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen 15 % der Rechnungssumme einzubehalten und diesen Betrag an das Finanzamt des Werkunternehmers abzuführen. Der Steuereinbehalt kann unterbleiben, wenn gewisse Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden oder wenn der Werkunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegen kann. Dieses Verfahren ist in den §§ 48 bis 48d des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Damit die betroffenen Werkunternehmer auch weiterhin den vollen Rechnungsbetrag für Ihre Bauleistungen erhalten, empfiehlt sich die umgehende Beantragung einer Freistellungsbescheinigung.

Was sind Bauleistungen?

Bauleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff Bauwerke umfasst nicht nur Gebäude, sondern auch sonstige Anlagen, wie Brücken, Straßen-, Wege-, Tief-, Kanal- und Grünanlagenbau. Zu beachten ist, dass durch die Bauleistung in irgend einer Weise in die Substanz des Bauwerkes eingegriffen werden muss. Deshalb fallen beispielsweise die Gebäudereinigung oder Planungsleistungen nicht unter die Bauabzugsbesteuerung.

Die betroffenen Werkunternehmer

Vom Steuereinbehalt betroffen sind alle Personen, die Bauleistungen im obigen Sinne erbringen. Größe, Rechtsform oder Ansässigkeit des Unternehmens sind ohne Bedeutung.
Ebenfalls ist es ohne Belang, ob der Bauleister seine Leistungen „Im Privaten“ oder im Rahmen einer steuer- oder gewerberechtlich angemeldeten Tätigkeit erbringt.

Die Auftraggeber

Zum Steuereinbehalt sind alle Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes als auch alle öffentlichen Auftraggeber verpflichtet. Unternehmer sind daher nicht nur Gewerbebetriebe, Handelsunternehmen etc.; auch der private Vermieter hat - wenn er mehr als 2 Wohnungen vermietet - 15 % der Rechnungssumme einzubehalten, sofern die Bauleistung fremdvermietete Wohnungen etc. betrifft. Bitte beachten Sie: auch öffentliche Auftraggeber haben ab dem 01.01.2002 einen Einbehalt vorzunehmen!

Steuerabzug

Der Steuerabzug ist i.H.v. 15 % der zu zahlenden Brutto-Rechnungssumme (inkl. Umsatzsteuer) vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Endrechnungen, sondern auch für alle Voraus-, Teil- und Abschlagszahlungen. Der Auftraggeber hat diesen Betrag an das Finanzamt des Werkunternehmers abzuführen und eine entsprechende „Abrechnung“ dem Werkunternehmer zu erteilen. Die abgeführten Beträge werden auf Steuerschulden des Werkunternehmers angerechnet.

Geringfügigkeitsgrenzen

Der Auftraggeber muss den Einbehalt dann nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen Werkunternehmer zu erbringenden Zahlungen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich Euro 5.000 nicht übersteigen werden. Diese Freigrenze erhöht sich auf Euro 15.000, wenn der Auftraggeber ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt. Außerdem sind Wohnungsvermieter, die nicht mehr als 2 Wohnungen vermieten, von der Verpflichtung zum Steuerabzug freigestellt.

Freistellungsbescheinigungen

Der Einbehalt kann schließlich dann unterbleiben, wenn der Bauleister dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zahlung eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes oder eine Kopie übergibt. Sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung erstellt werden, deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der bereits erteilten Bescheinigung anknüpft.
Die Freistellungsbescheinigung kann der Werkunternehmer bei seinem Finanzamt beantragen. Die Erteilung ist davon abhängig, dass weder nachhaltige Steuerschulden bestehen noch wiederholte Verstöße gegen Anmelde- und Erklärungspflichten vorliegen.


Zusätzliche Informationen und Einzelheiten der Regelung sind auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern  abrufbar.