Gewerbesteuer

Jeder in Deutschland betriebene Gewerbebetrieb, unterliegt der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Hierunter fallen vor allem Handelsbetriebe, Betriebe der Industrie und des Handwerks, Banken, Versicherungen, Vermittlungstätigkeiten (z. B. eines Maklers oder Handelsvertreters) sowie Gaststättenbetriebe. Selbstständige Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer) unterliegen dagegen – ebenso wie selbstständige Land- und Forstwirte –  nicht der Gewerbesteuer (Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb, freiem Beruf sowie Land- und Forstwirtschaft enthält unser Merkblatt:  Gewerbe – freie Berufe).
Berechnung der Gewerbesteuer
Die Berechnung der Gewerbesteuer ist sehr kompliziert. Sie richtet sich nach der Unternehmensform (Rechtsform). Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) gelten andere Berechnungsmodalitäten als für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, Aktiengesellschaften);

Ausgangsgröße für die Berechnung der Gewerbesteuer ist jeweils der einkommen- bzw. körperschaftsteuerliche Gewinn. Vom Gewinn ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag und teilt diesen der Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb befindet, mit. Die Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit dem vom Gemeindeparlament beschlossenen Gewerbesteuerhebesatz und setzt die Gewerbesteuer durch den Gewerbesteuerbescheid fest.

Aus dem Berechnungsschema für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ergibt sich, dass diese keine Gewerbesteuer zahlen müssen, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro nicht übersteigt. Für Kapitalgesellschaften gilt dieser Freibetrag nicht, da eine Kapitalgesellschaft auch für die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ein angemessenes Geschäftsführergehalt zahlen kann; dieses Gehalt mindert als Betriebsausgabe den Gewinn und somit die Gewerbesteuer. Personenunternehmen können dagegen an Unternehmer/Gesellschafter mit steuerlicher Wirkung keinen Unternehmerlohn zahlen.

Nach den Regelungen der Unternehmensteuerreform 2008 entfällt die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowohl für Personenunternehmen als auch für Kapitalgesellschaften seit 1.1.2008. Um die dadurch entstandene Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auszugleichen, wurde für alle Gewerbebetriebe die Gewerbesteuermesszahl von 5% auf 3,5 % gesenkt.

Bei Personenunternehmen erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer durch die Anrechnung des 4,0-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dadurch wird eine Gewerbesteuerkompensation bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent erreicht. Die Anhebung von vormals 3,8 auf 4,0 erfolgte durch das 2. Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 und gilt erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2020.
Diese Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer ist aber auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt. Das heißt bis zu diesem Hebesatz stellt die Gewerbesteuer keine zusätzliche Belastung dar.