Checkliste für umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferungen

Lieferungen von Deutschland in einen Staat, der nicht der EU angehört (Drittland), sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Damit dem Lieferanten diese Umsatzsteuerbefreiung gewährt wird, sollte er v.a. folgende Punkte beachten:

Hinweis:
Die gesetzliche Grundlage für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung sind insbesondere die §§ 4 Nr. 1 Buchstabe a und 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie die §§ 8 bis 17 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Zu diesen strengen Regelungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ausführlich Stellung genommen. Insbesondere werden die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung, das elektronische Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) sowie die beleg- und buchmäßigen Pflichten zum Nachweis der Voraussetzungen erläutert (vgl. insbesondere Abschnitte 6.1. bis 6.12. UStAE). Diese Erläuterungen sollten unbedingt beachtet werden. Mögliche Fehler können noch Jahre später zu Umsatzsteuernachzahlungen führen.

1. Prüfen, ob die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar ist

Wenn NEIN: prüfen, ob die Lieferung im Bestimmungsland umsatzsteuerbar und ggf. umsatzsteuerpflichtig ist.
Wenn JA, d.h., die Lieferung ist in Deutschland umsatzsteuerbar, folgende Punkte beachten:


2. Prüfen, ob Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen

Damit eine Lieferung von Deutschland in ein Drittland von der Umsatzsteuer befreit ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. § 4 Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § 6 Umsatzsteuergesetz - UStG). Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt davon ab, wer den Transport der gelieferten Ware in das Drittlandsgebiet durchgeführt bzw. veranlasst hat, d.h., wer die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.
Hat der Lieferant die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, muss nur eine Voraussetzung erfüllt sein, damit eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG):
  • Die Ware muss in Drittlandsgebiet gelangt sein.
Hat dagegen der Kunde die gelieferte Ware in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG):
  • Die Ware muss in Drittlandsgebiet gelangt sein und
  • der Kunde muss ein ausländischer Abnehmer sein.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt und kann der Lieferant das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweisen (vgl. 3.), liegt in Deutschland eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung vor (in diesem Fall muss der Lieferant die folgenden Punkte 3 bis 7 beachten). Der Lieferant stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die gelieferte Ware nicht direkt in Drittlandsgebiet ausgeführt, sondern vor der Ausfuhr dorthin durch einen oder mehrere Beauftragte des Kunden bearbeitet oder verarbeitet worden ist.
Erbringt der Lieferant in Verbindung mit der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung handelsübliche Nebenleistungen (z.B. Verpackung, Transport und/oder Versicherung der Ware), so sind diese Nebenleistungen ebenfalls umsatzsteuerfrei. In diesem Fall gilt der Grundsatz „Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung“ (vgl. Abschnitt 3.10. Abs. 5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE).

Hinweis: in folgenden Fällen muss der Lieferant Sonderregelungen beachten:
  • bei einer Lieferung in einen deutschen Freihafen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG);
  • bei einer Werklieferung im Drittlandsgebiet. Eine Werklieferung (Montagelieferung, Anlagenerrichtung oder Bauausführung) liegt z.B. vor, wenn ein deutscher Unternehmer eine Maschine oder Produktionsanlage liefert, die er erstmals beim Kunden im Drittland montiert bzw. montieren lässt. Eine Werklieferung liegt auch vor, wenn der Unternehmer eine einzelne Maschine liefert, die er im Drittland fundamentiert oder funktionsfähig macht, indem er sie in einen Satz bereits vorhandener Maschinen einfügt und hinsichtlich ihrer Arbeitsgänge auf diese Maschinen abstimmt. Um eine Werklieferung handelt es sich auch, wenn ein Unternehmer ein Gebäude erstellt und die dabei benötigten Baumaterialien zumindest zum Teil selbst beschafft. Solche Werklieferungen unterliegen i.d.R. den umsatzsteuerlichen Vorschriften des Staates, in dem die Montage bzw. Bauarbeiten ausgeführt werden (Informationen hierüber können bei der jeweiligen deutschen Auslandshandelskammer eingeholt werden);
  • bei der Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels, wenn der Kunde diese Gegenstände in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (vgl. § 6 Abs. 3 UStG);
  • bei der Lieferung von Waren, die der Kunde für private Zwecke erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt (nicht-kommerzieller Reiseverkehr; vgl. § 6 Abs. 3 a UStG). Hierbei handelt es sich vor allem um Verkäufe von Einzelhändlern an ausländische Touristen, die die verkauften Waren in ihrem persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringen.
    Einzelheiten und weitere Informationen dazu finden sie in einem Merkblatt des Bundesfinanzministeriums: Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nicht-kommerziellen Reiseverkehr.

3. Beleg- und buchmäßige Nachweispflichten beachten


3.1 Belegmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen, dass die gelieferte Ware tatsächlich in Drittlandsgebiet gelangt ist (belegmäßiger Ausfuhrnachweis; vgl. § 8 ff Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV - i.V.m. Abschn. 6.5. bis 6.9. UStAE).

Es gilt: Nur wenn der Lieferant diese Muss-Vorschriften erfüllt, erkennt die Finanzverwaltung den belegmäßigen Nachweis an. Im anderen Fall versagt sie die Umsatzsteuerbefreiung und der Lieferant schuldet die Umsatzsteuer.

3.1.1 Versendungs- und Beförderungsfälle
Werden Ausfuhrlieferungen im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS-Ausfuhr angemeldet, muss der Lieferant den Transport der gelieferten Ware in das Drittlandsgebiet durch den Ausgangs- oder Alternativ-Ausgangsvermerk nachweisen (vgl. §§ 9 und 10 UStDV). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware vom Lieferanten oder Abnehmer selbst transportiert wird (Beförderungsfall) oder zum Beispiel eine Spedition eingeschaltet ist (Versendungsfall). Ist es in einem Versendungsfall dem Lieferanten nicht möglich oder nicht zumutbar, den Ausfuhrnachweis in der beschriebenen Weise zu führen, kann er die Ausfuhr mit der so genannten weißen Spediteursbescheinigung nachweisen. Außerdem werden unter den genannten Voraussetzungen noch weitere Versendungsbelege akzeptiert. Dies sind insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sein muss, das Konnossement, der Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen oder deren Doppelstücke. In diesen Fällen muss der Beleg zusätzlich die Versendungsbezugsnummer der Auftragsanmeldung (Master Reference Number – MRN) enthalten (vgl. § 10 Abs. 3 UStDV).

Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, müssen mit den o.g. Versendungsbelegen nachgewiesen werden ( § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV i.V.m. Abschn. 6.7. UStAE).

In Beförderungsfällen, die nicht elektronisch angemeldet werden, muss der Lieferant den belegmäßigen Ausfuhrnachweis durch eine Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, erbringen (vgl. § 9 UStDV i.V.m. Abschn. 6.6. UStAE). Der Beleg, auf dem die Ausfuhr- oder Abfertigungsbestätigung der Zollstelle erfolgt, soll außerdem den Namen und die Anschrift des Lieferanten, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der ausgeführten Ware sowie den Ort und den Tag der Ausfuhr enthalten (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).
Sonderregelungen gelten bei der Ausfuhr von Fahrzeugen, die für den Straßenverkehr zugelassen sind.

3.1.2 Bearbeitungs- und Verarbeitungsfälle
In den Fällen, in denen die gelieferte Ware vor der Ausfuhr in das Drittlandsgebiet von einem oder mehreren Beauftragten des Kunden bearbeitet oder verarbeitet wird, soll der Lieferant der Ware zusätzlich diese Be- oder Verarbeitung belegmäßig nachweisen (vgl. § 11 UStDV i.V.m. Abschn. 6.8. UStAE).

3.2. Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen
Außerdem muss der Lieferant die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung buchmäßig nachweisen. Die einzelnen Voraussetzungen müssen für jede Ausfuhrlieferung eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein (vgl. § 13 UStDV i.V.m. Abschn. 6.10. UStAE).


4. Anforderungen an die Ausgangsrechnung beachten

Die Rechnung über eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Neben den üblichen Angaben muss die Rechnung einen Hinweis auf die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung enthalten (z.B. „umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“).


5. Ausländische Währung umrechnen

Rechnet ein Lieferant in einer ausländischen Währung ab, so muss er den Rechnungsbetrag für umsatzsteuerliche Zwecke in Euro umrechnen. Umrechnungen können entweder nach den amtlichen Briefkursen, die das Bundesfinanzministerium monatlich als Durchschnittskurse (Umsatzsteuer-Umrechnungskurse) bekannt gibt, erfolgen oder - mit Genehmigung des Finanzamtes - nach den Tageskursen, die durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen sind (vgl. § 16 Abs. 6 UStG i.V.m. Abschn. 16.4. UStAE).


6. Erklärungs- und Meldepflichten beachten

Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen, d.h. den Gesamtbetrag der Entgelte für seine umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen - ggf. zusammen mit anderen umsatzsteuerfreien Umsätzen, z.B. Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr - in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuererklärung gesondert angeben.


7. Vorsteuerabzug geltend machen

Da die Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen den Vorsteuerabzug nicht ausschließt, darf der Lieferant - soweit er vorsteuerabzugsberechtigt ist - die deutschen Umsatzsteuerbeträge, die ihm im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung berechnet werden, in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer abziehen (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a UStG). So darf er z.B. den Umsatzsteuerbetrag, den ihm der Vorlieferant der umsatzsteuerfrei in Drittlandsgebiet weitergelieferten Ware berechnet, als Vorsteuer geltend machen.