Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Antrag und Vergabe
Mit dem Wegfall der Binnengrenzen der EG zum 1. Januar 1993 entfielen auch die Grenzkontrollen und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Zur Sicherung des Steueraufkommens wurde das sogenannte Umsatzsteuer-Kontrollverfahren entwickelt. Es beruht auf einem IT-gestützten Informationsaustausch bestimmter Daten zwischen den Mitgliedstaaten. In diesem Informationsaustauschverfahren kommt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Schlüsselfunktion zu. Sie dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt.
Unternehmen die Lieferungen und Leistungen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes erbringen oder erhalten, benötigen für die Abwicklung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Eine gültige UST-IdNr. ist eine der Voraussetzungen dafür, dass diese Lieferungen und Leistungen umsatzsteuerfrei erbracht und erhalten werden können, wenn auch das in dem anderen EU-Mitgliedsstaat ansässige Unternehmen eine gültige USt-IdNr. besitzt.
Antrag und Vergabe nur beim BZSt!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die USt-IdNr. auf Antrag (§ 27a UStG). Die Erteilung ist kostenfrei!
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die USt-IdNr. auf Antrag (§ 27a UStG). Die Erteilung ist kostenfrei!
Die USt-IdNr. ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmerinnen und Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird.
Wie sie eine USt-IdNr. beantragen können, welche Vorschriften es gibt sowie Antworten auf viele weitere Fragen zum Thema USt-IdNr. finden sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern.
Ab Herbst 2024 soll zusätzlich die Wirtschaftsidentifikationsnummer (W-IdNr.) erteilt werden. Infos hierzu erhalten Sie ebenfalls beim BZSt.