Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Bestätigungsverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestätigt gemäß § 18e Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) Unternehmern die Gültigkeit einer USt-IdNr. (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung).
Sie erhalten im Bestätigungsverfahren die Auskunft, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist und ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der im Handelsregister vermerkten Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.
Lagerhaltern im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG wird auf Antrag auch die Gültigkeit inländischer USt-IdNrn. sowie der Name und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigt (§18e Nr. 2 UStG).
Anfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr., es sei denn, diese wurde ausschließlich für Zwecke der Erwerbsbesteuerung erteilt. Die Anfrage muss immer die eigene deutsche USt-IdNr. (Anfrageberechtigung) enthalten.
Hinweis:
Das Bestätigungsverfahren ist kein Auskunftsverfahren! Es bietet daher nicht die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden.
Das Bestätigungsverfahren ist kein Auskunftsverfahren! Es bietet daher nicht die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. und hierzu registrierte Firmendaten zu erfragen. Diese Informationen müssen zwischen den beteiligten Geschäftspartnern ausgetauscht werden.