Umsatzsteuer-Umrechnungskurse

Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge in Euro nach den Durchschnittskursen umzurechnen, die das Bundesministerium der Finanzen bekannt gibt (Umsatzsteuer-Umrechnungskurse). Maßgebend ist der Durchschnittskurs für den Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird.

Ist dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet, so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden.

Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt gestatten, dass die Umrechnung regelmäßig nach den Durchschnittskursen vorgenommen wird, die das Bundesministerium der Finanzen für den Monat bekannt gegeben hat, der dem Monat vorangeht, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vereinnahmt wird. Außerdem kann das Finanzamt die Umrechnung nach dem Tageskurs, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.

Die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse können Sie im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufen.