Umsatzsteuer-Nachschau
Mit der Umsatzbesteuerung betraute Amtsträger der Finanzbehörden können ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume von Unternehmen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer erheblich sein können (sog. Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz). Die Umsatzsteuer-Nachschau wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz zum 1.1.2002 ins Umsatzsteuerrecht eingefügt und ist seitdem als Instrument zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs einsetzbar.
- Zu § 27b Abs. 1 UStG: Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann insbesondere für Existenzprüfungen neugegründeter Unternehmen, zur Überprüfung der Angaben von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und bei Auskunftsersuchen anderer Finanzämter durchgeführt werden. Befugt sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Amtsträger. Diese müssen sich ausweisen. Es dürfen alle Grundstücke und Räume betreten werden, die (teilweise) gewerblich oder beruflich selbstständig genutzt werden. Das Betreten ist auch außerhalb der Geschäftszeiten möglich, wenn im Unternehmen gearbeitet wird. Die Umsatzsteuer-Nachschau gewährt kein Durchsuchungsrecht. Die Finanzverwaltung darf nur umsatzsteuerlich erhebliche Sachverhalte, beispielsweise die Feststellung der Unternehmerexistenz, das Vorhandenseins von Anlage- und Umlaufvermögen, einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen oder einzelne Buchungsvorgänge, aufgreifen.
-
Zu § 27b Abs. 2 UStG: Der Unternehmer hat auf Verlangen des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Die Aufforderung hierzu ist ebenso wie das Verlangen zum Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume ein Verwaltungsakt, der mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist. Er kann mit schriftlichem Einspruch angefochten werden; dieser hat keine aufschiebende Wirkung.
- Zu § 27b Abs. 3 UStG: Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung, aber mit schriftlichem Hinweis in eine Außenprüfung übergehen. Dies ist dann angemessen, wenn eine sofortige Sachverhaltsaufklärung „zweckmäßig erscheint“ und gesetzliche Folgen für die Steuerfestsetzung eintreten sollen (Ermessensentscheidung). Wichtig: Geht eine Umsatzsteuer-Nachschau in eine Außenprüfung über, kann auch hier nur die Umsatzsteuer geprüft werden (Ziffer 7 des BMF-Schreibens). Es kann sich also nur um eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung handeln. Einzige Ausnahme: Übergang zu einer Außenprüfung ohne Ankündigung nach § 197 Abs. 1 Satz 1 AO im Falle einer Gefährdung des Prüfungszweckes.